Appeal of Municipal Land Use Vote and Procedural Rulings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainants filed appeals challenging a municipal vote from November 26, 2017, regarding land use and development plans, with the initial appeals filed on November 30 and December 6, 2017, concerning both the vote and procedural matters handled by the lower authority. The court determined that for municipal acts occurring before the end of 2017, the applicable procedural law was based on the old Municipal Act, and it declined to rule on appeals against a procedural order setting a deadline for amending a complaint, finding no legal disadvantage resulted from the lower authority's overly formalistic rejection of an earlier, prematurely filed complaint. Furthermore, the court ruled that the appeals contesting the vote results themselves were evidently filed too late, as they were raised only after the vote and result publication, leading to the dismissal of the complaints to the extent they were admissible.
Legislator-Regeste
AmtlichStimmrechtsrekurs/Gemeindebeschwerde vom 30. November 2017 | [Die Beschwerdeführer gelangten am 30. November 2017 und am 6. Dezember 2017 je mit Stimmrechtsrekurs und Gemeindebeschwerde gegen die Abstimmung der Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf vom 26. November 2017 über das Geschäft "Flugplatzrad Nord: Teilrevision Nutzungsplanung und Teilrevision kommunaler Richtplan" an den Bezirksrat.] Vereinigung der Verfahren VB.2017.846 und VB.17.847 (E. 1.2). Ist ein kommunaler Akt (Erlass, Anordnung, Realakt) unter dem Geltungsbereich des früheren Gemeindegesetzes – also bis Ende 2017 – ergangen, richtet sich der Rechtsschutz vor erster und zweiter kantonaler Rechtsmittelinstanz (Bezirksrat und Verwaltungsgericht) grundsätzlich noch nach der Verfahrensordnung gemäss Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 in der zuletzt geltenden Fassung (E. 1.3). Soweit sich die Beschwerde gegen die prozessleitende Anordnung der Vorinstanz richtet, den Beschwerdeführern Frist für die Verbesserung der Gemeindebeschwerde vom 6. Dezember 2017 anzusetzen, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.4). Das Vorgehen der Vorinstanz, auf die Gemeindebeschwerde vom 30. November 2017 mit der Begründung nicht einzutreten, diese sei verfrüht erhoben worden, erscheint überspitzt formalistisch; aus dem (kostenlosen) Nichteintreten erwuchs den Beschwerdeführern jedoch kein Rechtsnachteil, weshalb auf ihre Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist (E. 2.1 ff.). Was die noch ausstehende Behandlung der Gemeindebeschwerde vom 6. Dezember 2017 anbelangt, ist die Vorinstanz sodann insbesondere darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich an einem Anfechtungsobjekt für die Ergreifung dieses Rechtsmittels fehlen würde, sollte der Beschluss der zuständigen Direktion über die Genehmigung der Planfestsetzung (§ 89 Abs. 1 PBG) noch nicht vorliegen (E. 2.4). Mit ihren Stimmrechtsrekursen machen die Beschwerdeführer verschiedene Mängel in den behördlichen Abstimmungserläuterungen geltend; die erst gegen die Abstimmung bzw. die Publikation des Resultats erhobenen Rechtsmittelwurden somit offensichtlich verspätet erhoben (E. 3). Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist.
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KI-generiertThis article likely governs the admissibility or substance of the appeal under the former municipal law, as it is listed among the provisions related to the final dismissal of the appeals where they were admissible.
This article likely governs the admissibility or substance of the appeal under the former municipal law, as it is listed among the provisions related to the final dismissal of the appeals where they were admissible.
This procedural article is cited alongside the substantive provisions in the context of the final decision, likely relating to the determination of costs or the general outcome of the review.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00846
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00846 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.03.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsrekurs/Gemeindebeschwerde vom 30. November 2017 · [Die Beschwerdeführer gelangten am 30. November 2017 und am 6. Dezember 2017 je mit Stimmrechtsrekurs und Gemeindebeschwerde gegen die Abstimmung der Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf vom 26. November 2017 über das Geschäft "Flugplatzrad Nord:
Teilrevision Nutzungsplanung und Teilrevision kommunaler Richtplan" an den Bezirksrat.] Vereinigung der Verfahren VB.2017.846 und VB.17.847 (E. 1.2). Ist ein kommunaler Akt (Erlass, Anordnung, Realakt) unter dem Geltungsbereich des früheren Gemeindegesetzes – also bis Ende 2017 – ergangen, richtet sich der Rechtsschutz vor erster und zweiter kantonaler Rechtsmittelinstanz (Bezirksrat und Verwaltungsgericht) grundsätzlich noch nach der Verfahrensordnung gemäss Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 in der zuletzt geltenden Fassung (E. 1.3). Soweit sich die Beschwerde gegen die prozessleitende Anordnung der Vorinstanz richtet, den Beschwerdeführern Frist für die Verbesserung der Gemeindebeschwerde vom 6.
Dezember 2017 anzusetzen, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.4). Das Vorgehen der Vorinstanz, auf die Gemeindebeschwerde vom 30. November 2017 mit der Begründung nicht einzutreten, diese sei verfrüht erhoben worden, erscheint überspitzt formalistisch; aus dem (kostenlosen) Nichteintreten erwuchs den Beschwerdeführern jedoch kein Rechtsnachteil, weshalb auf ihre Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist (E. 2.1 ff.). Was die noch ausstehende Behandlung der Gemeindebeschwerde vom 6. Dezember 2017 anbelangt, ist die Vorinstanz sodann insbesondere darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich an einem Anfechtungsobjekt für die Ergreifung dieses Rechtsmittels fehlen würde, sollte der Beschluss der zuständigen Direktion über die Genehmigung der Planfestsetzung (§ 89 Abs. 1 PBG) noch nicht vorliegen (E. 2.4).
Mit ihren Stimmrechtsrekursen machen die Beschwerdeführer verschiedene Mängel in den behördlichen Abstimmungserläuterungen geltend; die erst gegen die Abstimmung bzw. die Publikation des Resultats erhobenen Rechtsmittelwurden somit offensichtlich verspätet erhoben (E. 3). Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNG ABSTIMMUNGSWEISUNG BAUREKURSGERICHT EINTRETEN FRISTBEGINN FRISTVERSÄUMNIS GEMEINDEBESCHWERDE GENEHMIGUNGSVORBEHALT INTERTEMPORALES RECHT KOORDINATIONSPFLICHT PLANUNGSRECHT SISTIERUNGSBEGEHREN STIMMRECHTSREKURS ÜBERSPITZTER FORMALISMUS VEREINIGUNG VON VERFAHREN VERFAHRENSRECHT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:
· § 151 GemeindeG § 151a GemeindeG § 125 lit. c ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2