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VB.2017.00835 • VG ZH VB.2017.00835 KI-generiert

Survivor's Pension Reimbursement and Unjust Enrichment Claim

Geschäftsnummer VB.2017.00835
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a social assistance case where the appellant sought review of a decision and also requested an investigation into the opposing party's conduct, which the court deemed an implicit supervisory complaint that would not be further pursued due to lack of time constraints. The court reasoned that entitlement to a survivor's pension for children, intended to support vocational training, belongs to the disabled parent but adult children can claim direct payment; since the step-father likely provided indirect support from past lump-sum disability pension payments, the appellant was considered financially improved, justifying a reimbursement claim for those back payments under relevant social assistance law. Furthermore, disability pension amounts not paid as lump sums could be reclaimed as unjust enrichment under the Code of Obligations because they were not accounted for as income in the appellant's budget for the relevant months.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Indem die Beschwerdegegnerin in ihrem Rekurs auch die Untersuchung der Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin verlangte, hätte die Vorinstanz dem Rekurs auch den Charakter einer zusätzlichen Aufsichtsbeschwerde zuerkennen müssen. Aufgrund fehlender Fristgebundenheit ist von einer Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde jedoch abzusehen (E. 2.3.2). Der Anspruch einer IV-Kinderrente steht dem Stammrentner zu. Zweck der Kinderrente für volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung. Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen können. Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich selber zu verlangen. Es ist davon auszugehen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin ihr die Nachzahlung der Kinderrenten wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit die Auszahlung der Rente direkt an sich selber verlangen können. Sie befindet sich deshalb in einer verbesserten finanziellen Situation und ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG ist gegeben (E. 4.3.1). Die Kinderrenten, welche nicht in Form von Nachzahlungen ausbezahlt wurden, können aufgrund von Art. 62 ff. OR zurückverlangt werden, da sie in den Monaten Oktober und November nicht als Einkommen in den Budgets der Beschwerdeführerin enthalten sind und diese deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (E. 4.3.3). Gewährung UP/Abweisung URB. Abweisung.

Schlagwörter

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ungerechtfertigte Bereicherung Rückerstattung von Sozialhilfe Hinterlassenenrente Invalidenrentenzahlung Aufsichtsbeschwerde fehlende Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27 Abs. I lit. a SHG

The court found a claim for reimbursement existed based on this provision due to the improved financial situation of the complainant.

Art. 62 OR

The court ruled that children's pensions not paid out as arrears could be reclaimed based on this provision due to unjust enrichment.

Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited in the context of the court's decision regarding the right to be heard (Rechtliches Gehör) concerning the supervisory complaint.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00835

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00835 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Indem die Beschwerdegegnerin in ihrem Rekurs auch die Untersuchung der Arbeitsweise der Beschwerdegegnerin verlangte, hätte die Vorinstanz dem Rekurs auch den Charakter einer zusätzlichen Aufsichtsbeschwerde zuerkennen müssen. Aufgrund fehlender Fristgebundenheit ist von einer Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde jedoch abzusehen (E. 2.3.2).

Der Anspruch einer IV-Kinderrente steht dem Stammrentner zu. Zweck der Kinderrente für volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung. Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen können. Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich selber zu verlangen. Es ist davon auszugehen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin ihr die Nachzahlung der Kinderrenten wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit die Auszahlung der Rente direkt an sich selber verlangen können.

Sie befindet sich deshalb in einer verbesserten finanziellen Situation und ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG ist gegeben (E. 4.3.1). Die Kinderrenten, welche nicht in Form von Nachzahlungen ausbezahlt wurden, können aufgrund von Art. 62 ff. OR zurückverlangt werden, da sie in den Monaten Oktober und November nicht als Einkommen in den Budgets der Beschwerdeführerin enthalten sind und diese deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (E. 4.3.3). Gewährung UP/Abweisung URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTRAG AUFSICHTSBEHÖRDE AUFSICHTSBESCHWERDE AUSSTAND BEWEISANTRAG EINKOMMEN KINDERRENTE NACHZAHLUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN STREITGEGENSTAND UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 71ter Abs. III AHVV Art. 29 Abs. II BV Art. 35 Abs. IV IVG Art. 82 Abs. I IVV Art. 62 OR § 8 Abs. I SHG § 27 Abs. I lit. a SHG § 16 Abs. II SHV § 5 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3