Conditional Release Denial Upheld for Recidivist with Delinquent Behavior in Therapy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA convicted person, having served two-thirds of their sentence and exhibiting adequate conduct during incarceration, appealed a denial of conditional release under Article 86 of the Criminal Code, despite a somewhat stabilized post-release living situation. The court reasoned that the appellant's extensive and repeated history of relevant offenses, coupled with continued delinquent behavior during current therapy, resulted in a significantly burdened legal prognosis, justifying higher standards for favorable prognosis in recidivists, and that further risk reduction was achievable within continued detention, thus upholding the denial of conditional release.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Rechtliche Grundlagen zur bedingten Entlassung (E. 2). Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst und sein Vollzugsverhalten steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und wurde mehrfach rückfällig, weshalb sich sein Vorleben nicht positiv auf die Legalprognose auszuwirken vermag (E. 4.2). Die Legalprognose erscheint noch immer erheblich belastet, zumal der Beschwerdeführer auch während laufender Therapie deliktrelevantes Verhalten gezeigt hat und er gemäss PPD und der derzeitigen Therapeutin nach wie vor rückfallgefährdet ist. Zudem dürfen bei Rückfälligen höhere Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt werden (E. 4.3.4). Die Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung scheinen nicht derart ungesichert zu sein, dass bereits aus diesem Grund von einer vorzeitigen Haftentlassung abzusehen wäre (E. 4.4). Die derzeitige Therapeutin geht davon aus, dass das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im Strafvollzug noch gesenkt werden kann. Es erscheint zudem sinnvoll, dass der Beschwerdeführer vor einer bedingten Entlassung zunächst mit weniger weitgehenden Vollzugslockerungen auf die Zeit nach der Haftentlassung vorbereitet wird. Auch die Differenzialprognose spricht damit gegen die bedingte Entlassung (E. 4.5.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es von untergeordneter Bedeutung, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung als einigermassen stabil zu betrachten sind. Die Vorinstanz hat sich mit den massgeblichen Kriterien für eine bedingte Entlassung ausführlich auseinandergesetzt. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden (E. 4.7). Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article constitutes the substantive legal basis governing conditional release, which was the core issue of the appeal.
This specific paragraph of the conditional release law was cited alongside Art. 86 StGB.
This provision was applied regarding the granting of free legal aid (unentgeltliche Prozessführung).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00834
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00834 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Rechtliche Grundlagen zur bedingten Entlassung (E. 2). Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst und sein Vollzugsverhalten steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen (E. 4.1).
Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und wurde mehrfach rückfällig, weshalb sich sein Vorleben nicht positiv auf die Legalprognose auszuwirken vermag (E. 4.2). Die Legalprognose erscheint noch immer erheblich belastet, zumal der Beschwerdeführer auch während laufender Therapie deliktrelevantes Verhalten gezeigt hat und er gemäss PPD und der derzeitigen Therapeutin nach wie vor rückfallgefährdet ist. Zudem dürfen bei Rückfälligen höhere Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt werden (E. 4.3.4). Die Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung scheinen nicht derart ungesichert zu sein, dass bereits aus diesem Grund von einer vorzeitigen Haftentlassung abzusehen wäre (E. 4.4).
Die derzeitige Therapeutin geht davon aus, dass das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im Strafvollzug noch gesenkt werden kann. Es erscheint zudem sinnvoll, dass der Beschwerdeführer vor einer bedingten Entlassung zunächst mit weniger weitgehenden Vollzugslockerungen auf die Zeit nach der Haftentlassung vorbereitet wird. Auch die Differenzialprognose spricht damit gegen die bedingte Entlassung (E. 4.5.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es von untergeordneter Bedeutung, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung als einigermassen stabil zu betrachten sind.
Die Vorinstanz hat sich mit den massgeblichen Kriterien für eine bedingte Entlassung ausführlich auseinandergesetzt. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden (E. 4.7). Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEDINGTE ENTLASSUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT DIFFERENZIALPROGNOSE LEGALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG VORLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 86 StGB Art. 86 Abs. I StGB § 4a VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4