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VB.2017.00832 • VG ZH VB.2017.00832 KI-generiert

Social Assistance for Second Vocational Training: Withdrawal of Appeal

Geschäftsnummer VB.2017.00832
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a case regarding social assistance during a second vocational training. The appellant had withdrawn their appeal against a social services decision, but with a reservation concerning the repayment of vocational training costs. The court found that a withdrawal of an appeal must be unequivocal and without reservation, although partial withdrawal is permissible. The appeal court determined that the issue of training cost repayment was not part of the original decision being appealed and therefore, there was no grounds for the court to rule on it, nor did the appellant have a legal interest in having it reviewed after withdrawing the main appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückzug des Rekurses mit Vorbehalt. Der Beschwerdeführer zog seinen Rekurs gegen eine Verfügung der Sozialbehörde betreffend sozialhilferechtliche Unterstützung während einer Zweitausbildung nach Hinweis auf eine allfällige Schlechterstellung durch den Rekursentscheid zurück, jedoch mit dem Vorbehalt der strittigen Rückerstattungspflicht der Kosten seiner Berufslehre. Die Vorinstanz schrieb den Rekurs als durch Rückzug erledigt ab, soweit sie darauf eintrat, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag erhob, über seine Anträge sei zu entscheiden. Der Rückzug eines Rekurses muss ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltslos erklärt werden. Möglich ist ein Teilrückzug (E. 2.1). Der Umfang des Rekursverfahrens wird durch das Thema der erstinstanzlichen Verfügung und den dazugehörigen Sachverhalt sowie die Rekursanträge und den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt (E. 2.2). Bezüglich der vom Beschwerdeführer in seinem Rückzug thematisierten Rückzahlung der Ausbildungskosten liegt jedoch kein rechtsmittelfähiger Entscheid vor, und die angefochtenen Verfügungen betrafen auch gar nicht die Rückerstattung. Somit trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf diesen Antrag ein, und aus demselben Grund ist auch im Beschwerdeverfahren darauf nicht einzutreten (E. 4.2.1). Da im Übrigen mit dem Rückzug des Rekurses die Leistungseinstellung in formelle Rechtskraft erwuchs, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Unterstützung während der Zweitausbildung absprach (E. 4.3). Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP/URB.

Schlagwörter

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Sozialhilfe berufliche Bildung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Teilentscheid Ausbildungszulagen Neuanmeldung zur Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 VRG

Cited as the legal basis for the non-entry into the appeal regarding the repayment of training costs due to the absence of a legally appealable decision.

§ 20a VRG

Cited as the legal basis for the non-entry into the appeal regarding the repayment of training costs due to the absence of a legally appealable decision.

§ 28 VRG

Cited as the legal basis for the rejection of the appeal because the part of the appeal concerning the repayment of training costs was not entered into, and the remaining part of the appeal concerning welfare benefits was no longer pursued after the withdrawal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00832

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00832 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.07.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückzug des Rekurses mit Vorbehalt. Der Beschwerdeführer zog seinen Rekurs gegen eine Verfügung der Sozialbehörde betreffend sozialhilferechtliche Unterstützung während einer Zweitausbildung nach Hinweis auf eine allfällige Schlechterstellung durch den Rekursentscheid zurück, jedoch mit dem Vorbehalt der strittigen Rückerstattungspflicht der Kosten seiner Berufslehre.

Die Vorinstanz schrieb den Rekurs als durch Rückzug erledigt ab, soweit sie darauf eintrat, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag erhob, über seine Anträge sei zu entscheiden. Der Rückzug eines Rekurses muss ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltslos erklärt werden. Möglich ist ein Teilrückzug (E. 2.1). Der Umfang des Rekursverfahrens wird durch das Thema der erstinstanzlichen Verfügung und den dazugehörigen Sachverhalt sowie die Rekursanträge und den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt (E. 2.2).

Bezüglich der vom Beschwerdeführer in seinem Rückzug thematisierten Rückzahlung der Ausbildungskosten liegt jedoch kein rechtsmittelfähiger Entscheid vor, und die angefochtenen Verfügungen betrafen auch gar nicht die Rückerstattung. Somit trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf diesen Antrag ein, und aus demselben Grund ist auch im Beschwerdeverfahren darauf nicht einzutreten (E. 4.2.1). Da im Übrigen mit dem Rückzug des Rekurses die Leistungseinstellung in formelle Rechtskraft erwuchs, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Unterstützung während der Zweitausbildung absprach (E. 4.3).

Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP/URB. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT NICHTEINTRETEN RÜCKZUG TEILRÜCKZUG VORBEHALT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 16 VRG § 20a VRG § 28 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4