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VB.2017.00830 • VG ZH VB.2017.00830 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Conditions Upheld in Part, Dismissed Overall

Geschäftsnummer VB.2017.00830
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against a building permit, primarily challenging certain conditions imposed by the issuing authority, including the requirement to submit an environmental plan and updated cadastral map before construction, which was deemed permissible under spatial planning law. The court found that a condition demanding an attic floor area reduction "in the sense of the considerations" was generally too vague, but acceptable because a conforming area calculation was already present in the application documents, suggesting the identified construction defects were minor and easily correctable. Furthermore, the court concluded that the attic qualified as a roof storey and did not violate specific zoning provisions, the sewage line offered proper water drainage, and the appeal should ultimately be dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Zulässigkeit der vorgesehenen Nebenbestimmungen. Die Auflage der Baubewilligungsbehörde, vor Baubeginn einen Umgebungsplan und einen aktualisierten Katasterplan nachzureichen, ist mit Blick auf § 321 Abs. 1 PBG nicht zu beanstanden (E. 4.2). Indes ist eine Auflage, welche eine Flächenreduktion des Attikageschosses "im Sinne der Erwägungen" verlangt, in dieser allgemeinen Form grundsätzlich zu unbestimmt. Da vorliegend eine neue Flächenberechnung entsprechend diesen Erwägungen im Bewilligungszeitpunkt bereits bei den Baugesuchsakten lag, ist nicht zu beanstanden, die festgestellten baurechtlichen Mängel als untergeordnet und ohne besondere Schwierigkeiten korrigierbar zu beurteilen (E. 5.5). Das vorliegende Attikageschoss ist ein Dachgeschoss im Sinn von § 275 Abs. 2 PBG und verletzt § 255 Abs. 2 PBG nicht (E. 6). Kein Verstoss gegen § 269 PBG (E. 7). Die geplante Sickerleitung gewährleistet nach Auffassung der Vorinstanz, welches als Fachgericht über entsprechendes Fachwissen verfügt, ein ordnungsgemässes Abfliessen des Wassers und stellt eine fachgerechte Lösung der Entwässerung dar (E. 8.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Nutzungsplan Gesuch an eine Behörde Baumängel Prüfung der Bewerbungen Planauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 321 Abs. 1 PBG

The court upheld the requirement to submit an environmental plan and updated cadastral plan before construction based on this provision.

§ 275 Abs. 2 PBG

The court determined that the attic floor qualifies as a roof storey according to this provision.

§ 255 Abs. 2 PBG

The court found no violation of this provision regarding the attic floor.

§ 269 PBG

The court found no violation of this provision.

§ 57 Abs. 1 VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, and the court's ultimate decision of dismissal implies the application of relevant procedural/substantive law.

§ 310 Abs. 1 PBG

This provision is listed among the legal norms reviewed, supporting the final judgment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00830

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00830 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.07.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Zulässigkeit der vorgesehenen Nebenbestimmungen. Die Auflage der Baubewilligungsbehörde, vor Baubeginn einen Umgebungsplan und einen aktualisierten Katasterplan nachzureichen, ist mit Blick auf § 321 Abs. 1 PBG nicht zu beanstanden (E. 4.2). Indes ist eine Auflage, welche eine Flächenreduktion des Attikageschosses "im Sinne der Erwägungen" verlangt, in dieser allgemeinen Form grundsätzlich zu unbestimmt.

Da vorliegend eine neue Flächenberechnung entsprechend diesen Erwägungen im Bewilligungszeitpunkt bereits bei den Baugesuchsakten lag, ist nicht zu beanstanden, die festgestellten baurechtlichen Mängel als untergeordnet und ohne besondere Schwierigkeiten korrigierbar zu beurteilen (E. 5.5). Das vorliegende Attikageschoss ist ein Dachgeschoss im Sinn von § 275 Abs. 2 PBG und verletzt § 255 Abs. 2 PBG nicht (E. 6). Kein Verstoss gegen § 269 PBG (E. 7). Die geplante Sickerleitung gewährleistet nach Auffassung der Vorinstanz, welches als Fachgericht über entsprechendes Fachwissen verfügt, ein ordnungsgemässes Abfliessen des Wassers und stellt eine fachgerechte Lösung der Entwässerung dar (E. 8.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS AUFLAGEN AUSNÜTZUNGSBERECHNUNG ENTWÄSSERUNG GRENZABSTANDSVERLETZUNG NEBENBESTIMMUNG UMGEBUNGSPLAN · Rechtsnormen: · § 269 PBG § 275 PBG § 310 Abs. 1 PBG § 321 Abs. 1 PBG § 57 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3