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VB.2017.00825 • VG ZH VB.2017.00825 KI-generiert

Family Reunification Denied Due to Untimely Applications and Long Separation

Geschäftsnummer VB.2017.00825
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a woman's request for family reunification after she and her children moved to Switzerland to join her husband, who had become a citizen. The court reasoned that the wife's and older child's applications were untimely, and while the younger child's application was timely, it did not constitute the subject of this proceeding. Despite the availability of sufficient funds for family reunification by early 2014, the applicants delayed their request for an extended period. Considering the long-standing separation and the actions of the applicants, the court found no compelling family reasons for subsequent reunification, even when prioritizing the child's welfare.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. [Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin zog mit ihren Kindern eigenmächtig zu ihrem kurz darauf in der Schweiz eingebürgerten Ehemann und stellte nachträglich Nachzugsgesuche.] Auf die beantragte Kindesanhörung kann verzichtet werden, da deren Standpunkt bereits hinreichend in das Verfahren eingebracht werden konnte, ihrem Willen zur Übersiedlung keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und zumindest das Alter des jüngsten Kindes einer persönlichen Anhörung entgegensteht (E. 2.4) Die Nachzugsgesuche der Ehefrau und des älteren Kindes sind verspätet erfolgt. Rechtzeitig erfolgte lediglich das Nachzugsgesuch für das jüngere Kind, dessen Bewilligung jedoch nicht Verfahrensgegenstand bildet (E. 3.2.1 ff.). Spätestens ab Februar 2014 wären hinreichende finanzielle Mittel für einen Familiennachzug vorhanden gewesen, die Beschwerdeführenden hatten jedoch nach einem abschlägigen Vorentscheid des Migrationsamtes keinen rekursfähigen Entscheid verlangt, sondern weitere anderthalb Jahre zugewartet, um dann Anfang April 2016 eigenmächtig in die Schweiz einzureisen und Mitte Juni 2016 erneut um Familiennachzug zu ersuchen. Angesichts der über viele Jahre etablierten Familientrennung sind auch in einer Gesamtwürdigung und unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der bisherigen Integrationsschritte in der Schweiz keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich (E. 4). Ausgangsgemässe Auferlegung der (aufwandsgemäss erhöhten) Gerichtskosten und Verweigerung einer Parteientschädigung (E. 5). Abweisung UP/URB zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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verspäteter Familiennachzug Familienbewilligung Umsiedlung triftige Gründe Zuwandererkind verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. I AuG
Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.
Art. 43 Abs. I AuG
Cited in relation to the late filing of the family reunification requests.
Art. 44 AuG
Cited as the basis for not considering the family reunification request for the younger child as the subject of the proceedings.
Art. 47 Abs. I AuG
Cited as the basis for not finding important family reasons for subsequent family reunification in a comprehensive assessment.
Art. 47 Abs. IV AuG
Cited in the context of the comprehensive assessment and the consideration of the child's best interests and integration steps.
Art. 126 Abs. III AuG
IV AuG Art. 126 Abs. III AuG Art.
Art. 13 BV
Art. 36 BV
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. I AuG

Cited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.

Art. 43 Abs. I AuG

Cited in relation to the late filing of the family reunification requests.

Art. 44 AuG

Cited as the basis for not considering the family reunification request for the younger child as the subject of the proceedings.

Art. 47 Abs. I AuG

Cited as the basis for not finding important family reasons for subsequent family reunification in a comprehensive assessment.

Art. 47 Abs. IV AuG

Cited in the context of the comprehensive assessment and the consideration of the child's best interests and integration steps.

Art. 73 Abs. I VZAE

Cited for the assessment of timely applications for family reunification.

Art. 73 Abs. III VZAE

Cited in relation to the late filing of family reunification requests.

Art. 75 VZAE

Cited as the legal basis for the refusal of subsequent family reunification.

§ 57 Abs. I VRG

Cited for the imposition of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00825

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00825 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. [Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin zog mit ihren Kindern eigenmächtig zu ihrem kurz darauf in der Schweiz eingebürgerten Ehemann und stellte nachträglich Nachzugsgesuche.] Auf die beantragte Kindesanhörung kann verzichtet werden, da deren Standpunkt bereits hinreichend in das Verfahren eingebracht werden konnte, ihrem Willen zur Übersiedlung keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und zumindest das Alter des jüngsten Kindes einer persönlichen Anhörung entgegensteht (E. 2.4) Die Nachzugsgesuche der Ehefrau und des älteren Kindes sind verspätet erfolgt.

Rechtzeitig erfolgte lediglich das Nachzugsgesuch für das jüngere Kind, dessen Bewilligung jedoch nicht Verfahrensgegenstand bildet (E. 3.2.1 ff.). Spätestens ab Februar 2014 wären hinreichende finanzielle Mittel für einen Familiennachzug vorhanden gewesen, die Beschwerdeführenden hatten jedoch nach einem abschlägigen Vorentscheid des Migrationsamtes keinen rekursfähigen Entscheid verlangt, sondern weitere anderthalb Jahre zugewartet, um dann Anfang April 2016 eigenmächtig in die Schweiz einzureisen und Mitte Juni 2016 erneut um Familiennachzug zu ersuchen.

Angesichts der über viele Jahre etablierten Familientrennung sind auch in einer Gesamtwürdigung und unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der bisherigen Integrationsschritte in der Schweiz keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich (E. 4). Ausgangsgemässe Auferlegung der (aufwandsgemäss erhöhten) Gerichtskosten und Verweigerung einer Parteientschädigung (E. 5). Abweisung UP/URB zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · FAIT ACCOMPLI FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH GESCHWISTER KINDESANHÖRUNG NACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 44 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK § 2 GebV VGr neu Art. 12 KRK § 57 Abs. I VRG Art. 73 VZAE Art. 73 Abs. I VZAE Art. 73 Abs. III VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3