Family Reunification Denied Due to Untimely Applications and Long Separation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a woman's request for family reunification after she and her children moved to Switzerland to join her husband, who had become a citizen. The court reasoned that the wife's and older child's applications were untimely, and while the younger child's application was timely, it did not constitute the subject of this proceeding. Despite the availability of sufficient funds for family reunification by early 2014, the applicants delayed their request for an extended period. Considering the long-standing separation and the actions of the applicants, the court found no compelling family reasons for subsequent reunification, even when prioritizing the child's welfare.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. [Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin zog mit ihren Kindern eigenmächtig zu ihrem kurz darauf in der Schweiz eingebürgerten Ehemann und stellte nachträglich Nachzugsgesuche.] Auf die beantragte Kindesanhörung kann verzichtet werden, da deren Standpunkt bereits hinreichend in das Verfahren eingebracht werden konnte, ihrem Willen zur Übersiedlung keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und zumindest das Alter des jüngsten Kindes einer persönlichen Anhörung entgegensteht (E. 2.4) Die Nachzugsgesuche der Ehefrau und des älteren Kindes sind verspätet erfolgt. Rechtzeitig erfolgte lediglich das Nachzugsgesuch für das jüngere Kind, dessen Bewilligung jedoch nicht Verfahrensgegenstand bildet (E. 3.2.1 ff.). Spätestens ab Februar 2014 wären hinreichende finanzielle Mittel für einen Familiennachzug vorhanden gewesen, die Beschwerdeführenden hatten jedoch nach einem abschlägigen Vorentscheid des Migrationsamtes keinen rekursfähigen Entscheid verlangt, sondern weitere anderthalb Jahre zugewartet, um dann Anfang April 2016 eigenmächtig in die Schweiz einzureisen und Mitte Juni 2016 erneut um Familiennachzug zu ersuchen. Angesichts der über viele Jahre etablierten Familientrennung sind auch in einer Gesamtwürdigung und unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der bisherigen Integrationsschritte in der Schweiz keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich (E. 4). Ausgangsgemässe Auferlegung der (aufwandsgemäss erhöhten) Gerichtskosten und Verweigerung einer Parteientschädigung (E. 5). Abweisung UP/URB zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the refusal of the subsequent family reunification.
Cited in relation to the late filing of the family reunification requests.
Cited as the basis for not considering the family reunification request for the younger child as the subject of the proceedings.
Cited as the basis for not finding important family reasons for subsequent family reunification in a comprehensive assessment.
Cited in the context of the comprehensive assessment and the consideration of the child's best interests and integration steps.
Cited for the assessment of timely applications for family reunification.
Cited in relation to the late filing of family reunification requests.
Cited as the legal basis for the refusal of subsequent family reunification.
Cited for the imposition of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00825
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00825 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. [Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin zog mit ihren Kindern eigenmächtig zu ihrem kurz darauf in der Schweiz eingebürgerten Ehemann und stellte nachträglich Nachzugsgesuche.] Auf die beantragte Kindesanhörung kann verzichtet werden, da deren Standpunkt bereits hinreichend in das Verfahren eingebracht werden konnte, ihrem Willen zur Übersiedlung keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und zumindest das Alter des jüngsten Kindes einer persönlichen Anhörung entgegensteht (E. 2.4) Die Nachzugsgesuche der Ehefrau und des älteren Kindes sind verspätet erfolgt.
Rechtzeitig erfolgte lediglich das Nachzugsgesuch für das jüngere Kind, dessen Bewilligung jedoch nicht Verfahrensgegenstand bildet (E. 3.2.1 ff.). Spätestens ab Februar 2014 wären hinreichende finanzielle Mittel für einen Familiennachzug vorhanden gewesen, die Beschwerdeführenden hatten jedoch nach einem abschlägigen Vorentscheid des Migrationsamtes keinen rekursfähigen Entscheid verlangt, sondern weitere anderthalb Jahre zugewartet, um dann Anfang April 2016 eigenmächtig in die Schweiz einzureisen und Mitte Juni 2016 erneut um Familiennachzug zu ersuchen.
Angesichts der über viele Jahre etablierten Familientrennung sind auch in einer Gesamtwürdigung und unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der bisherigen Integrationsschritte in der Schweiz keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich (E. 4). Ausgangsgemässe Auferlegung der (aufwandsgemäss erhöhten) Gerichtskosten und Verweigerung einer Parteientschädigung (E. 5). Abweisung UP/URB zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · FAIT ACCOMPLI FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH GESCHWISTER KINDESANHÖRUNG NACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 44 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK § 2 GebV VGr neu Art. 12 KRK § 57 Abs. I VRG Art. 73 VZAE Art. 73 Abs. I VZAE Art. 73 Abs. III VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3