Security Deposit for Non-Resident Appeal of Driving Ban Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the lower court's requirement for the appellant, who indisputably lacked residence in the country, to post a security deposit (caution) for the appeal proceedings concerning a driving ban in Switzerland, finding the set amount reasonable. The court further correctly denied the request for free legal aid because the supporting documentation proving destitution was missing, and dismissed the request to suspend proceedings, noting that the appellant’s failure to cooperate with their representative justified prioritizing the speed of the process over further delays, and subsequently set a final deadline for payment of the security deposit.
Legislator-Regeste
Amtlichunentgeltliche Rechtspflege (Fahrverbot auf Schweizer Gebiet) | Kostenvorschuss; UP/URB; Sistierung. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Kautionierung für das Rekursverfahren als rechtmässig. Zudem liegt die Höhe der Kaution von Fr. 1'700.- deutlich in der unteren Hälfte des Kostenrahmens und erscheint mit Blick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als überhöht (E. 2). Die Rekurseingabe des Vertreters, mit welcher er unentgeltliche Rechtspflege beantragte, enthält weder eine Begründung der Mittellosigkeit noch liegen ihr Belege zur Darstellung der finanziellen Verhältnisse bei. Das Gesuch wurde daher zu Recht abgewiesen. Da die Unmöglichkeit, die Mittellosigkeit glaubhaft zu machen, im Verhalten des Beschwerdeführers gründet, welcher den Kontakt zu seinem Vertreter offenbar bereits seit über einem halben Jahr abgebrochen hat, überwiegt das Beschleunigungsgebot klar. Abweisung des Sistierungsgesuchs und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (E. 3 und 4). Wurde die Kostenvorschussverfügung und/oder die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bei einer oberen Instanz erfolglos angefochten, so muss in der Regel eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt werden, wobei diese in eigener Kompetenz eine neue Zahlungsfrist bestimmen kann (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as a legal norm, suggesting it relates to the main legal basis concerning the application or rejection of legal aid/costs which is central to the dispositive.
Cited as a legal norm, likely underpinning the decision regarding costs or security deposit.
Cited as a legal norm, likely underpinning the decision regarding costs or security deposit.
Cited as a legal norm, likely relating to procedural aspects reviewed by the court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00823
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00823 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · unentgeltliche Rechtspflege (Fahrverbot auf Schweizer Gebiet) · Kostenvorschuss; UP/URB; Sistierung. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Kautionierung für das Rekursverfahren als rechtmässig.
Zudem liegt die Höhe der Kaution von Fr. 1'700.- deutlich in der unteren Hälfte des Kostenrahmens und erscheint mit Blick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als überhöht (E. 2). Die Rekurseingabe des Vertreters, mit welcher er unentgeltliche Rechtspflege beantragte, enthält weder eine Begründung der Mittellosigkeit noch liegen ihr Belege zur Darstellung der finanziellen Verhältnisse bei. Das Gesuch wurde daher zu Recht abgewiesen. Da die Unmöglichkeit, die Mittellosigkeit glaubhaft zu machen, im Verhalten des Beschwerdeführers gründet, welcher den Kontakt zu seinem Vertreter offenbar bereits seit über einem halben Jahr abgebrochen hat, überwiegt das Beschleunigungsgebot klar.
Abweisung des Sistierungsgesuchs und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (E. 3 und 4). Wurde die Kostenvorschussverfügung und/oder die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bei einer oberen Instanz erfolglos angefochten, so muss in der Regel eine kurze Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt werden, wobei diese in eigener Kompetenz eine neue Zahlungsfrist bestimmen kann (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT BELEG KAUTION KAUTIONSHÖHE KOSTENVORSCHUSS MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSFPLICHT NACHWEIS SISTIERUNG STRASSENVERKEHRSRECHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· § 5 GebührenO § 9 Abs. I GebührenO § 16 VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4