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VB.2017.00820 • VG ZH VB.2017.00820 KI-generiert

Delayed Family Reunification Denial Upheld Due to Missed Statutory Deadline

Geschäftsnummer VB.2017.00820
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a delayed family reunification request for a spouse and child from abroad, finding that the application for the spouse was submitted after the mandatory five-year deadline following the primary permit holder's regularization, a deadline intended for immigration control and early integration, and that the interest in reunifying the entire family did not outweigh the public interest in timely integration, especially since the stated reasons for the delay—caring for an allegedly infirm mother-in-law—were not sufficiently substantiated and alternative care options likely existed. The court also reasoned that there is generally no official duty to proactively inform applicants about these deadlines, thus precluding the applicants from benefiting from any lack of prior notification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug | Verweigerung eines verspäteten Familiennachzugs zwecks Vereinigung der Gesamtfamilie. [Die Vorinstanzen verweigerten den Nachzug von Ehefrau und gemeinsamem Kind aus Bangladesch, da hinsichtlich der Ehefrau die fünfjährige Nachzugsfrist verpasst und kein wichtiger Grund für deren nachträglichen Nachzug ersichtlich sei, während ein alleiniger Nachzug des 2012 geborenen Sohnes von den Beschwerdeführenden nicht gewollt sei.] Auch Ehegatten sind nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis grundsätzlich innert fünf Jahren nachzuziehen, hat diese Frist doch einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung und besteht andererseits auch beim Nachzug von erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration. Die Nachzugsfristen beginnen weder mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch mit der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts neu zu laufen. Vorliegend erfolgte das Nachzugsgesuch betreffend die Ehefrau somit verspätet. Die Zusammenführung der Gesamtfamilie widerspricht zumindest bei jüngeren, anpassungsfähigen Kindern zwar in der Regel nicht dem Kindswohl, vermag aber grundsätzlich noch keinen wichtigen familiären Grund für den (gleichzeitigen) nachträglichen Nachzug des betreuenden Ehegatten bilden. Vorliegend erscheint das Interesse an einer Zusammenführung der Gesamtfamilie angesichts der über Jahre freiwillig gelebten Trennung geringer als das öffentliche Interesse an einem frühzeitigen Nachzug und einer frühzeitigen Integration der Ehegattin, zumal damit die bisherige Betreuungssituation fortgesetzt werden kann. Die vorgebrachten Gründe, weshalb ein früherer Nachzug wegen Betreuungsverpflichtungen gegenüber der angeblich pflegebedürftigen Schwiegermutter nicht möglich gewesen sei, überzeugen nicht, wären doch alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden und ist die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter durch die mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden nicht hinreichend belegtworden. Da grundsätzlich keine behördliche Pflicht besteht, über Nachzugsfristen aktiv zu informieren, können die Beschwerdeführenden aus der unterlassenen Aufklärung über die Nachzugsfristen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine absichtliche Verfahrensverschleppung oder eine Voreingenommenheit der Vorinstanz oder eine rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und fehlender Mittellosigkeit. Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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verzögerter Familiennachzug Fristversäumnis gesetzliche Grundlage Ehegatte Adoptionsrecht mangelnde Integration

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. II AuG
· Art. 17 Abs. II AuG Art.
Art. 42 Abs. I AuG
II AuG Art. 42 Abs. I AuG Art.
Art. 43 Abs. I AuG
I AuG Art. 43 Abs. I AuG Art.
Art. 47 AuG
This article likely forms the core legal basis for assessing the late request for family reunification which was ultimately rejected.
Art. 47 Abs. I AuG
47 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art.
Art. 47 Abs. III AuG
I AuG Art. 47 Abs. III AuG Art.
Art. 47 Abs. IV AuG
III AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art.
Art. 56 AuG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 AuG

This article likely forms the core legal basis for assessing the late request for family reunification which was ultimately rejected.

Art. 73 VZAE

This article is cited in relation to the conditions for family reunification, which is the subject of the appeal.

Art. 73 Abs. III VZAE

This specific paragraph of the VZAE provision is likely related to the time limits or conditions for spousal reunion mentioned in the decision.

Art. 75 VZAE

This article likely pertains to the conditions for the reunification of minor children.

§ 65a VRG

This provision governs the cost allocation and was applied in the dispositive regarding costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00820

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00820 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.09.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Verweigerung eines verspäteten Familiennachzugs zwecks Vereinigung der Gesamtfamilie. [Die Vorinstanzen verweigerten den Nachzug von Ehefrau und gemeinsamem Kind aus Bangladesch, da hinsichtlich der Ehefrau die fünfjährige Nachzugsfrist verpasst und kein wichtiger Grund für deren nachträglichen Nachzug ersichtlich sei, während ein alleiniger Nachzug des 2012 geborenen Sohnes von den Beschwerdeführenden nicht gewollt sei.] Auch Ehegatten sind nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis grundsätzlich innert fünf Jahren nachzuziehen, hat diese Frist doch einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung und besteht andererseits auch beim Nachzug von erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration.

Die Nachzugsfristen beginnen weder mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch mit der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts neu zu laufen. Vorliegend erfolgte das Nachzugsgesuch betreffend die Ehefrau somit verspätet. Die Zusammenführung der Gesamtfamilie widerspricht zumindest bei jüngeren, anpassungsfähigen Kindern zwar in der Regel nicht dem Kindswohl, vermag aber grundsätzlich noch keinen wichtigen familiären Grund für den (gleichzeitigen) nachträglichen Nachzug des betreuenden Ehegatten bilden. Vorliegend erscheint das Interesse an einer Zusammenführung der Gesamtfamilie angesichts der über Jahre freiwillig gelebten Trennung geringer als das öffentliche Interesse an einem frühzeitigen Nachzug und einer frühzeitigen Integration der Ehegattin, zumal damit die bisherige Betreuungssituation fortgesetzt werden kann.

Die vorgebrachten Gründe, weshalb ein früherer Nachzug wegen Betreuungsverpflichtungen gegenüber der angeblich pflegebedürftigen Schwiegermutter nicht möglich gewesen sei, überzeugen nicht, wären doch alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden und ist die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter durch die mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden nicht hinreichend belegt worden. Da grundsätzlich keine behördliche Pflicht besteht, über Nachzugsfristen aktiv zu informieren, können die Beschwerdeführenden aus der unterlassenen Aufklärung über die Nachzugsfristen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Eine absichtliche Verfahrensverschleppung oder eine Voreingenommenheit der Vorinstanz oder eine rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und fehlender Mittellosigkeit. Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALTERNATIVE PFLEGEMÖGLICHKEIT AUFKLÄRUNGSPFLICHT BANGLADESCH BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT BETREUUNGSSITUATION BETREUUNGSVERHÄLTNISSE BETREUUNGSWECHSEL EHEGATTENNACHZUG EINBÜRGERUNG FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH GESAMTFAMILIE GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT INTEGRATION MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUG NACHZUGSFRIST PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RECHTSVERZÖGERUNG SCHEINEHE UNTERSUCHUNGSPFLICHT VOREINGENOMMENHEIT WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND · Rechtsnormen:

· Art. 17 Abs. II AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. III AuG Art. 47 Abs. IV AuG Art. 56 AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 BV Art. 29 Abs. I BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 10 Abs. I KRK Art. 18 Abs. I KV Art. 74 Abs. I KV § 4a VRG § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 20 VRG § 50 VRG § 65a VRG Art. 73 VZAE Art. 73 Abs. III VZAE Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3