Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00817 • VG ZH VB.2017.00817 KI-generiert

Distinction Between Minor and Medium Traffic Offenses in Motorcycle Observation Case

Geschäftsnummer VB.2017.00817
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the distinction between a minor and a medium-severity traffic offense, specifically regarding a driver's reaction to observing motorcycles and subsequently colliding with another vehicle. The court reasoned that while the driver should have maintained focus on the road, it was understandable that they were momentarily distracted by witnessing a near-accident involving the motorcycles. Given that the collision resulted only in minor property damage and did not seriously endanger any occupants, the court classified the offense as minor, leading to a warning rather than a driver's license suspension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Abgrenzung zwischen einer einfachen und einer mittelschweren Widerhandlung. Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (E. 3.1). Hätte der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit auf seine eigene Fahrbahn und nicht auf die vorbeifahrenden Motorräder gerichtet, wäre er nicht von der Geschwindigkeit des Skoda "überrascht worden" und es wäre unstreitig nicht zur Kollision gekommen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugutezuhalten, dass es durchaus verständlich ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der gerade Zeuge eines "Beinaheunfalls" geworden ist, versucht, die Verursacher dieser heiklen Situation zu identifizieren. Das Verschulden wiegt daher nur leicht (E. 3.4). Die unfallbeteiligten Personenwagen erlitten lediglich Blechschäden und blieben fahrtauglich. Die Sicherheit der Insassen des Audi und des Skoda war zudem nicht ernsthaft gefährdet. Es ist daher nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Personen auszugehen (E. 3.5). Damit liegt eine leichte Widerhandlung vor, wofür der Beschwerdeführer zu verwarnen ist (E. 3.6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Bagatellunfall Strassenverkehrsrecht Straftaten gegen das Vermögen Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger Nebenstrafe Herabsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 16a SVG

Basis for the admonition due to a minor traffic offense.

Art. 16b SVG

Determines the consequences for serious and minor offenses, used here to classify the offense as minor.

Art. 31 Abs. I SVG

Regulates the withdrawal of driving licenses, applied here in conjunction with other provisions for the penalty.

Art. 90 Abs. I SVG

Refers to the general provisions of the SVG, implicitly applicable for the penalty.

Art. 3 Abs. I VRV

Defines traffic rules, the violation of which forms the basis of the offense.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00817

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217999&W10_KEY=13317071&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00817 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Abgrenzung zwischen einer einfachen und einer mittelschweren Widerhandlung. Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (E. 3.1).

Hätte der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit auf seine eigene Fahrbahn und nicht auf die vorbeifahrenden Motorräder gerichtet, wäre er nicht von der Geschwindigkeit des Skoda "überrascht worden" und es wäre unstreitig nicht zur Kollision gekommen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugutezuhalten, dass es durchaus verständlich ist, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der gerade Zeuge eines "Beinaheunfalls" geworden ist, versucht, die Verursacher dieser heiklen Situation zu identifizieren. Das Verschulden wiegt daher nur leicht (E. 3.4). Die unfallbeteiligten Personenwagen erlitten lediglich Blechschäden und blieben fahrtauglich.

Die Sicherheit der Insassen des Audi und des Skoda war zudem nicht ernsthaft gefährdet. Es ist daher nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Personen auszugehen (E. 3.5). Damit liegt eine leichte Widerhandlung vor, wofür der Beschwerdeführer zu verwarnen ist (E. 3.6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG AUFMERKSAMKEIT FÜHRERAUSWEISENTZUG GEFÄHRDUNG PFLICHTWIDRIGKEIT STRAFBEFEHL VERSCHULDEN · Rechtsnormen: · Art. 16a SVG Art. 16b SVG Art. 31 Abs. I SVG Art. 90 Abs. I SVG Art. 3 Abs. I VRV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3