Proportionality Overrides Restoration in Construction Deviation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether to order the restoration of the legal status quo after construction deviated from the approved plans. The court reasoned that while a party acting in bad faith cannot generally claim good faith, the principle of proportionality must still be applied. In this specific case, despite some degree of bad faith from the property owner, the court found that the interests involved (both public and private) were minimal, rendering the restoration of the legal status quo disproportionate and thus refused the order.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss verhältnismässig sein. Grundsätzlich kann sich auch die bösgläubig handelnde Bauherrschaft auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen, sie muss aber in Kauf nehmen, dass die ihr allenfalls entstehenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigt werden (E. 4.1-4.2). Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen baut, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen. Dabei kann sich auch, wer dem Baugesuch für einen Umbau fahrlässig ungenaue alte Archivpläne zugrunde legt, sodass die Bauausführung vom bewilligten Projekt abweicht, gegenüber dem Befehl zur Wiederherstellung des bewilligten Zustands nicht auf Gutgläubigkeit berufen (E. 4.5.3). Aufgrund der geringen öffentlichen und privaten Interessen erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands trotz teilweiser Bösgläubigkeit als nicht verhältnismässig (E. 4.7). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for ordering the restoration of the lawful state.
Cited regarding the principle of proportionality in the context of ordering the restoration of the lawful state.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00814
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00814 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss verhältnismässig sein. Grundsätzlich kann sich auch die bösgläubig handelnde Bauherrschaft auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen, sie muss aber in Kauf nehmen, dass die ihr allenfalls entstehenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigt werden (E. 4.1-4.2).
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen baut, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen. Dabei kann sich auch, wer dem Baugesuch für einen Umbau fahrlässig ungenaue alte Archivpläne zugrunde legt, sodass die Bauausführung vom bewilligten Projekt abweicht, gegenüber dem Befehl zur Wiederherstellung des bewilligten Zustands nicht auf Gutgläubigkeit berufen (E. 4.5.3). Aufgrund der geringen öffentlichen und privaten Interessen erweist sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands trotz teilweiser Bösgläubigkeit als nicht verhältnismässig (E. 4.7).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BÖSGLÄUBIGKEIT FAHRWEGRECHT GUTGLÄUBIGKEIT NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · § 341 PBG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3