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VB.2017.00812 • VG ZH VB.2017.00812 KI-generiert

Petitioner's Challenge to Refusal of Simultaneous Prison Visits Dismissed

Geschäftsnummer VB.2017.00812
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner challenged the refusal to permit simultaneous visits with three prison inmates, arguing the restriction lacked a legal basis, but the court found the refusal did not constitute an infringement of the visitor's personal freedom because the right to access a penal institution or conduct multiple visits derives from the inmates' rights, not the visitor's, and since the petitioner could still visit the individuals individually, there was no violation of fundamental rights; consequently, the court dismissed the appeal insofar as it was admissible, particularly as the relationship to the inmates was stated only as friendship without substantiating closer ties, precluding an examination of privacy rights under the constitution or convention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Besuchsrecht | Besuchsrecht: Kein Anspruch auf Besuch mehrerer Insassen gleichzeitig. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Abweisung seines Gesuchs, drei Gefängnisinsassen gleichzeitig besuchen zu dürfen und rügt das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn sich die Insassen im Beurteilungszeitpunkt nicht mehr in Haft befanden, ist das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses erfüllt, da Umstände vorliegen, unter welchen sich die gleiche Frage jederzeit wieder stellen könnte (E. 1.2). Hingegen ist auf das Feststellungsbegehren, dass die Einschränkung des Besuchsrechts einer gesetzlichen Grundlage entbehre, mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten (E. 1.3). Rechtsgrundlagen zum Besuchsrecht (E. 3.1). Die Verweigerung einer Bewilligung zum Empfang von Besuchen kann allenfalls in die Grundrechte der inhaftierten Person eingreifen. Hingegen lässt sich kein Anspruch eines Besuchers auf Zugang zu einer Strafanstalt oder gar auf Mehrfachbesuche ableiten. Der Beschwerdeführer kann die Insassen nach wie vor besuchen, wenn auch nur einzeln, weshalb kein Eingriff in seine persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BV vorliegt. Hinzu kommt, dass es sich bei den Insassen gemäss Beschwerdeführer um Freunde und nicht um Familienangehörige handelt und er die Beziehungsnähe nicht weiter substanziierte. Ein Anspruch gestützt auf Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK ist daher nicht zu prüfen (E. 3.2). Auch ist aufgrund der besonderen Umstände keine Ungleichbehandlung mit akkreditierten Organisationen ersichtlich (E. 3.2.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Schutz vor Freiheitsentzug Freiheitsbeschränkung Besuchsrecht Strafvollzugsrecht Kunstfreiheit Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2 BV

The court determined that no infringement of the appellant's personal liberty in the sense of this article was present.

Art. 13 BV

The court ruled that a claim based on this article did not need to be examined.

Art. 8 EMRK

The court ruled that a claim based on this article did not need to be examined.

§ 11 JVV

This provision relates to the legal basis for the right to visits, which was considered in the merits.

§ 117 JVV

This provision relates to the legal basis for the right to visits, which was considered in the merits.

§ 150 JVV

This provision relates to the legal basis for the right to visits, which was considered in the merits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00812

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00812 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.07.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Besuchsrecht · Besuchsrecht: Kein Anspruch auf Besuch mehrerer Insassen gleichzeitig. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Abweisung seines Gesuchs, drei Gefängnisinsassen gleichzeitig besuchen zu dürfen und rügt das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn sich die Insassen im Beurteilungszeitpunkt nicht mehr in Haft befanden, ist das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses erfüllt, da Umstände vorliegen, unter welchen sich die gleiche Frage jederzeit wieder stellen könnte (E. 1.2).

Hingegen ist auf das Feststellungsbegehren, dass die Einschränkung des Besuchsrechts einer gesetzlichen Grundlage entbehre, mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten (E. 1.3). Rechtsgrundlagen zum Besuchsrecht (E. 3.1). Die Verweigerung einer Bewilligung zum Empfang von Besuchen kann allenfalls in die Grundrechte der inhaftierten Person eingreifen. Hingegen lässt sich kein Anspruch eines Besuchers auf Zugang zu einer Strafanstalt oder gar auf Mehrfachbesuche ableiten. Der Beschwerdeführer kann die Insassen nach wie vor besuchen, wenn auch nur einzeln, weshalb kein Eingriff in seine persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BV vorliegt.

Hinzu kommt, dass es sich bei den Insassen gemäss Beschwerdeführer um Freunde und nicht um Familienangehörige handelt und er die Beziehungsnähe nicht weiter substanziierte. Ein Anspruch gestützt auf Art. 13 BV oder Art. 8 EMRK ist daher nicht zu prüfen (E. 3.2). Auch ist aufgrund der besonderen Umstände keine Ungleichbehandlung mit akkreditierten Organisationen ersichtlich (E. 3.2.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BESUCHSRECHT BESUCHSREGELUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE INSASSE PERSÖNLICHE FREIHEIT UNGLEICHBEHANDLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 10 BV Art. 10 Abs. 2 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK § 11 JVV § 117 JVV § 150 JVV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3