Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00807 • VG ZH VB.2017.00807 KI-generiert

Standing to Appeal Building Permit Decision

Geschäftsnummer VB.2017.00807
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealing a building permit decision was deemed without standing to appeal because the administrative decision fully granted the initial permit application, thus eliminating the appellant's necessary legal interest for recourse, as only matters contained within the challenged decision can be reviewed in the appeal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Rekurslegitimation: Nichteintretensentscheid wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin an sich ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert. Entspricht der angefochtene Beschluss jedoch wie vorliegend vollumfänglich dem gestellten Gesuch, fehlt der Gesuchstellerin das für die Berechtigung zum Rekurs erforderliche Rechtsschutzinteresse (E. 2.2). Im Übrigen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Bauzeitverlängerung Grenzabstandsverletzung prozessuale Einreden Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 21 Abs. I VRG

This provision is cited in relation to the non-admission of the appeal based on the lack of legal interest to appeal.

§ 338a PBG

This provision is cited in relation to the case subject matter, although the dismissal is procedural.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00807

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00807 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Rekurslegitimation: Nichteintretensentscheid wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin an sich ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert. Entspricht der angefochtene Beschluss jedoch wie vorliegend vollumfänglich dem gestellten Gesuch, fehlt der Gesuchstellerin das für die Berechtigung zum Rekurs erforderliche Rechtsschutzinteresse (E. 2.2).

Im Übrigen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESCHWERDEGEGENSTAND NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSSCHUTZINTERESSE REKURSLEGITIMATION · Rechtsnormen: · § 338a PBG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4