Standing to Appeal Building Permit Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealing a building permit decision was deemed without standing to appeal because the administrative decision fully granted the initial permit application, thus eliminating the appellant's necessary legal interest for recourse, as only matters contained within the challenged decision can be reviewed in the appeal process.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Rekurslegitimation: Nichteintretensentscheid wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin an sich ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert. Entspricht der angefochtene Beschluss jedoch wie vorliegend vollumfänglich dem gestellten Gesuch, fehlt der Gesuchstellerin das für die Berechtigung zum Rekurs erforderliche Rechtsschutzinteresse (E. 2.2). Im Übrigen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war (E. 2.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in relation to the non-admission of the appeal based on the lack of legal interest to appeal.
This provision is cited in relation to the case subject matter, although the dismissal is procedural.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00807
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00807 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Rekurslegitimation: Nichteintretensentscheid wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin an sich ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert. Entspricht der angefochtene Beschluss jedoch wie vorliegend vollumfänglich dem gestellten Gesuch, fehlt der Gesuchstellerin das für die Berechtigung zum Rekurs erforderliche Rechtsschutzinteresse (E. 2.2).
Im Übrigen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESCHWERDEGEGENSTAND NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSSCHUTZINTERESSE REKURSLEGITIMATION · Rechtsnormen: · § 338a PBG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4