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VB.2017.00806 • VG ZH VB.2017.00806 KI-generiert

Interlocutory Appealability of Temperament Assessment Order and Anonymization in Custody Proceedings

Geschäftsnummer VB.2017.00806
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the appealability of an interlocutory decision ordering an assessment of a dog's temperament, concluding that decisions on appeals against such interlocutory rulings are themselves interlocutory and only challengeable under specific statutory provisions, as no irreparable disadvantage was demonstrated, and the appeal did not seek a final decision on custody measures but rather the preliminary assessment order. Furthermore, the court found that the right to inspect files was sufficiently protected despite anonymization, as the interest in protecting informants outweighed the appellant's interest in full access during the fact-finding phase, and a request for disqualification against a legal officer was dismissed as untimely since the grounds were known earlier in the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hundehaltung | Hundehaltung: Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids betreffend die Anordnung einer Beweismassnahme (Wesensbeurteilung des Hundes). Rechtsmittelentscheide gegen Zwischenentscheide sind ihrerseits Zwischenentscheide, die nur nach den Voraussetzungen von Art. 91-93 BGG angefochten werden können. Dies gilt auch, wenn mit dem angefochtenen Entscheid auf ein Rechtsmittel gegen den Zwischenentscheid nicht eingetreten wurde. Es liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor; ebenso wenig kann bei einer Gutheissung des Rechtsmittels ein Endentscheid herbeigeführt werden, da sich ein Endentscheid mit der Frage befassen müsste, ob und allenfalls welche Massnahmen im Sinn von § 18 Abs. 1 HuG zu treffen sind; angefochten ist jedoch eine Verfügung zur Abklärung der Gefährlichkeit nach § 17 HuG (E. 2). Die Heilung der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist trotz der Anonymisierung möglich, da vorliegend das Interesse, dass die Akten keine Rückschlüsse auf die meldenden Personen erlauben, im Verfahrensstadium der Sachverhaltsabklärung gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht überwiegt (§ 9 VRG, E. 3). Das Ausstandsgesuch gegen die wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beschwerdegegners erfolgte erstmals vor Verwaltungsgericht, obwohl der Beschwerdeführerin die entsprechenden Umstände bereits früher bekannt gewesen waren. Das Gesuch erfolgte somit verspätet (E. 4). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden Besuchsrecht Akteneinsicht gesetzliche Voraussetzungen Vorentscheid Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This article defines the conditions under which an appeal against an interlocutory decision can be lodged, which is central to the court's decision on admissibility.

Art. 93 Abs. I BGG

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal against the interlocutory decision.

Art. 93 Abs. I lit. a BGG

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding non-remediable disadvantage.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in the context of the possibility of healing the violation of the right to access the file.

§ 9 Abs. I VRG

Cited as the basis for the interest balancing concerning file access and anonymization.

§ 19a Abs. II VRG

Cited regarding the possibility of healing the violation of the right to access the file.

§ 9 VRG

Cited in the reasoning about the interest balancing when anonymizing the file contents.

§ 17 HuG

The court distinguishes the appealed decision (concerning danger assessment pursuant to § 17 HuG) from a final decision concerning measures pursuant to § 18 Abs. 1 HuG.

Art. 138 Abs. III lit. a ZPO

Cited in relation to the late submission of the challenge request (Ausnahmeersuchen).

§ 41 Abs. III VRG

Cited in relation to the late submission of the challenge request (Ausnahmeersuchen).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00806

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00806 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung · Hundehaltung: Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids betreffend die Anordnung einer Beweismassnahme (Wesensbeurteilung des Hundes). Rechtsmittelentscheide gegen Zwischenentscheide sind ihrerseits Zwischenentscheide, die nur nach den Voraussetzungen von Art. 91-93 BGG angefochten werden können.

Dies gilt auch, wenn mit dem angefochtenen Entscheid auf ein Rechtsmittel gegen den Zwischenentscheid nicht eingetreten wurde. Es liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor; ebenso wenig kann bei einer Gutheissung des Rechtsmittels ein Endentscheid herbeigeführt werden, da sich ein Endentscheid mit der Frage befassen müsste, ob und allenfalls welche Massnahmen im Sinn von § 18 Abs. 1 HuG zu treffen sind; angefochten ist jedoch eine Verfügung zur Abklärung der Gefährlichkeit nach § 17 HuG (E. 2). Die Heilung der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist trotz der Anonymisierung möglich, da vorliegend das Interesse, dass die Akten keine Rückschlüsse auf die meldenden Personen erlauben, im Verfahrensstadium der Sachverhaltsabklärung gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht überwiegt (§ 9 VRG, E. 3).

Das Ausstandsgesuch gegen die wissenschaftliche Mitarbeiterin des Beschwerdegegners erfolgte erstmals vor Verwaltungsgericht, obwohl der Beschwerdeführerin die entsprechenden Umstände bereits früher bekannt gewesen waren. Das Gesuch erfolgte somit verspätet (E. 4).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT ANALYSEBERICHT ANFECHTUNGSOBJEKT ANONYMISIERUNG AUSSTANDSBEGEHREN BEGUTACHTUNG BEWEISMASSNAHMEN EINSCHRÄNKUNGSVORAUSSETZUNGEN GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL HUNDEHALTUNG INTERESSENABWÄGUNG MITWIRKUNGSFPLICHT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSMITTELENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG TIERSCHUTZ WESENSBEURTEILUNG ZUSTELLFIKTION ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 29 Abs. II BV § 17 HuG § 5a VRG § 8 VRG § 9 Abs. I VRG § 9 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG § 138 Abs. III lit. a ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3