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VB.2017.00804 • VG ZH VB.2017.00804 KI-generiert

Domestic Violence Protective Measures Not Extended to Perpetrator's Daughters

Geschäftsnummer VB.2017.00804
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the extension of protective measures following domestic violence, specifically addressing whether the measures should be extended to the perpetrator's daughters. The court found that the daughters were not directly affected by the violent incident, were not present during it, and there was no evidence of them regularly witnessing domestic violence or being instrumentalized against their other parent. Consequently, the court determined that the daughters did not qualify as endangered persons under the relevant law, nor were there grounds to extend the measures to them as individuals close to the victim. The court ruled that extending the protective measures to the daughters was not justified, concluding that the initial 14-day police measures were sufficient for them, and modified the contact ban to allow contact with the victim through third parties for arranging visitation with the daughters.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170086 | Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Töchtern Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Sohn blieb unangefochten (E. 1.2). Die beiden Töchter waren nicht unmittelbar von häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer betroffen. Sie waren beim Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall nicht zugegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Töchter regelmässig Zeuginnen von häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin wurden. Die Töchter sind deshalb keine gefährdeten Personen im Sinn des GSG (E. 4.3). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die Töchter gegen die Beschwerdegegnerin instrumentalisieren würde. Es besteht deshalb kein Grund, die Schutzmassnahmen auf die Töchter als der Beschwerdegegnerin nahestehende Personen auszudehnen (E. 4.4). Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Maximaldauer ist deshalb nicht gerechtfertigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen für die Töchter ausgereicht haben (E. 4.5). Das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin ist insofern aufzuheben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit mit den Töchtern nötig ist (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Kindesschutzmassnahmen stichhaltige Gründe verfügbarer staatlicher Schutz Notwehr Eheschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. II lit. c GSG

This provision is used to determine if the daughters are considered 'endangered persons' for the extension of protection measures.

Art. 3 GSG

This provision is cited in relation to the extension of protection measures towards 'persons close to' the respondent.

Art. 2 Abs. I GSG

This provision is implicitly used as the basis for the protection measures being considered.

Art. 6 GSG

This provision is used to justify the partial lifting of the contact ban for the purpose of arranging visitation with the daughters.

Art. 10 GSG

This provision is used to limit the duration of the protection measures to the maximum initial period due to insufficient grounds for extension.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00804

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00804 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170086 · Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Töchtern Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Sohn blieb unangefochten (E. 1.2). Die beiden Töchter waren nicht unmittelbar von häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer betroffen.

Sie waren beim Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall nicht zugegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Töchter regelmässig Zeuginnen von häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin wurden. Die Töchter sind deshalb keine gefährdeten Personen im Sinn des GSG (E. 4.3). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die Töchter gegen die Beschwerdegegnerin instrumentalisieren würde. Es besteht deshalb kein Grund, die Schutzmassnahmen auf die Töchter als der Beschwerdegegnerin nahestehende Personen auszudehnen (E. 4.4).

Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Maximaldauer ist deshalb nicht gerechtfertigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen für die Töchter ausgereicht haben (E. 4.5). Das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin ist insofern aufzuheben, als ein Kontakt über Drittpersonen zur Vereinbarung einer Besuchsmöglichkeit mit den Töchtern nötig ist (E. 4.6).

Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT NAHESTEHENDE PERSON RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 6 GSG Art. 10 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4