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VB.2017.00802 • VG ZH VB.2017.00802 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed on Roof Structure Compliance

Geschäftsnummer VB.2017.00802
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning a building permit for a roof structure on a building with an asymmetrical footprint and articulated facade, affirming the initial decision. The court found the appellant had standing despite only having sight contact with some structural changes, rejected claims regarding the violation of the duty to investigate (Rügeprinzip), and found the initial approval's reference point for the "original building permit" should be the ground level at the time of the original application. Regarding height compliance, although the approval decision contained a faulty consideration, the court found this error non-material as the authority corrected itself and the submitted plans confirmed adherence to height limits; furthermore, the court interpreted the relevant facade length for roof extensions under planning law as the architecturally unified facade element, even if angled, and ruled that the projection line for height calculation must be taken from the outside of any new external thermal insulation, while an open safety railing was deemed a minor technical extension not counting toward the maximum building height.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Dachaufbaute auf Gebäude mit asymmetrischem Grundriss und gegliederter Fassade. Legitimation (trotz Sichtkontakt nicht zu allen baulichen Veränderungen) bejaht (E. 3.1.2). Keine Verletzung des Rügeprinzips (E. 3.2). Das Erfordernis eines Augenscheins ist nicht in genügend substanziierter Form dargelegt (E. 4.2). Bei Änderung oder Erweiterung einer Baute ist der gewachsene Boden bei Einreichung des ursprünglichen Gesuchs für die "Stammbaubewilligung" massgebend. Gemäss den Bauplänen ist die zulässige Gebäudehöhe an keiner Stelle überschritten (E. 5.2). Eine Erwägung der Baubewilligung ist diesbezüglich fehlerhaft. Dieser Widerspruch wiegt vorwiegend nicht schwer, da die Baubewilligungsbehörde ihr Versehen offenlegte und keine konkreten weiteren Hinweise die Korrektheit der eingereichten Baupläne in Zweifel ziehen konnten (E. 5.3). Als betreffende Fassadenlänge im Sinn von § 292 PBG gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet. Diese kann auch gegeben sein, wenn zwei Fassadenelemente schiefwinklig aneinanderstossen oder die Fassade seitlich gegliedert ist (E. 6.4.2). Die schiefwinklig aneinanderstossenden Fassadenelemente weisen eine einheitliche Materialität und Farbgebung auf und schliessen auf der gleichen Höhe ab, weshalb die gegliederten Fassaden in ihrer Gesamtheit jeweils eine baulich-architektonische Einheit darstellen. Die Breite der Dachaufbauten ist - wie die Fassadenlänge - auf eine parallel verlaufende Linie zu projizieren. Keine Verletzung von § 292 PBG (E. 6.5). Die Aussenwärmedämmung im Sinn von § 253a PBG ist ein Bestandteil der Fassade (E. 7.1). § 253a PBG ändert daran nichts. Die Ansetzung der hypothetischen Dachprofillinie erfolgt somit nicht an der bestehenden, sondern an der Aussenseite der (neuen, breiteren) Fassade (E. 7.3). Das offene Sicherungsgeländer ist nicht an die Gebäudehöhe anzurechnen und ist eine kleinere technisch bedingte Aufbaute im Sinn von § 292 PBG (E.8). Die Kostenverlegung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 9). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Höhe der Baute Plangenehmigung Beschwerdelegitimation Richtplan Sicherheit von Gebäuden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 292 PBG

The provision was used to assess whether the width of the roof additions complied with requirements regarding facade length.

§ 253a PBG

The provision concerning exterior thermal insulation was discussed in relation to where the hypothetical roof profile line should be drawn.

§ 280 Abs. 1 PBG

This provision was cited in the section regarding the assessment of the hypothetical roof profile line.

§ 338a PBG

This provision was cited among the relevant legal norms, even if its specific application in the final orders is implicitly covered by the overall dismissal.

§ 21 VRG

This provision was cited, likely relating to the procedural context of the administrative ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00802

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00802 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.07.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.10.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Dachaufbaute auf Gebäude mit asymmetrischem Grundriss und gegliederter Fassade. Legitimation (trotz Sichtkontakt nicht zu allen baulichen Veränderungen) bejaht (E. 3.1.2).

Keine Verletzung des Rügeprinzips (E. 3.2). Das Erfordernis eines Augenscheins ist nicht in genügend substanziierter Form dargelegt (E. 4.2). Bei Änderung oder Erweiterung einer Baute ist der gewachsene Boden bei Einreichung des ursprünglichen Gesuchs für die "Stammbaubewilligung" massgebend. Gemäss den Bauplänen ist die zulässige Gebäudehöhe an keiner Stelle überschritten (E. 5.2). Eine Erwägung der Baubewilligung ist diesbezüglich fehlerhaft. Dieser Widerspruch wiegt vorwiegend nicht schwer, da die Baubewilligungsbehörde ihr Versehen offenlegte und keine konkreten weiteren Hinweise die Korrektheit der eingereichten Baupläne in Zweifel ziehen konnten (E. 5.3).

Als betreffende Fassadenlänge im Sinn von § 292 PBG gilt jene Fassade oder jener Teil der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet. Diese kann auch gegeben sein, wenn zwei Fassadenelemente schiefwinklig aneinanderstossen oder die Fassade seitlich gegliedert ist (E. 6.4.2). Die schiefwinklig aneinanderstossenden Fassadenelemente weisen eine einheitliche Materialität und Farbgebung auf und schliessen auf der gleichen Höhe ab, weshalb die gegliederten Fassaden in ihrer Gesamtheit jeweils eine baulich-architektonische Einheit darstellen.

Die Breite der Dachaufbauten ist - wie die Fassadenlänge - auf eine parallel verlaufende Linie zu projizieren. Keine Verletzung von § 292 PBG (E. 6.5). Die Aussenwärmedämmung im Sinn von § 253a PBG ist ein Bestandteil der Fassade (E. 7.1). § 253a PBG ändert daran nichts. Die Ansetzung der hypothetischen Dachprofillinie erfolgt somit nicht an der bestehenden, sondern an der Aussenseite der (neuen, breiteren) Fassade (E. 7.3).

Das offene Sicherungsgeländer ist nicht an die Gebäudehöhe anzurechnen und ist eine kleinere technisch bedingte Aufbaute im Sinn von § 292 PBG (E.8). Die Kostenverlegung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 9). Abweisung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS DRITTELSREGELUNG FASSADE FASSADENLÄNGE FEHLERHAFTE BAUBEWILLIGUNG GEBÄUDEHÖHE GELÄNDER GEWACHSENES TERRAIN LEGITIMATION PROFILLINIEN WÄRMEDÄMMUNG · Rechtsnormen: · § 253a PBG § 280 Abs. 1 PBG § 292 PBG § 338a PBG § 21 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2