Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00799 • VG ZH VB.2017.00799 KI-generiert

Applicant for Free Legal Representation in Social Assistance Appeal Granted

Geschäftsnummer VB.2017.00799
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant challenged the denial of free legal representation for an appeal concerning social assistance. The court determined it could not address the cost assessment portion of the prior decision because the costs were written off against the treasury without a reservation for later collection, leading to a non-admittance on that aspect. However, acknowledging the applicant's indigence, the court reasoned that the appeal involved complex legal questions not easily answered by existing jurisprudence and involved fundamental rights infringements, thus lowering the threshold for demonstrating non-hopelessness; consequently, the court granted free legal representation for the appeal because the case was not clearly hopeless and legal counsel appeared necessary, further validating the standard hourly rate given the moderate time expenditure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe (unentgeltliche Rechtspflege) | Nothilfe: Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz Hinsichtlich der Kostenauflage durch die Vorinstanz ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Kosten infolge Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben wurden und kein Vorbehalt einer späteren Einforderung angebracht wurde. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Angesichts der Nothilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Im Rekursverfahren ging es um nicht einfache Rechtsfragen, die sich nicht ohne Weiteres gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beantworten liessen. Das Rekursverfahren war ausserdem mit Grundrechtseingriffen verbunden, weshalb geringere Anforderungen an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen sind. Insgesamt erscheint die Rechtslage nicht derart klar, dass der Rekurs geradezu offensichtlich aussichtslos erscheint. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint notwendig. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (E. 2.3). Bei unentgeltlicher Vertretung durch Praktikanten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob angesichts des geltend gemachten Stundenaufwands die Gewährung des Regelsatzes von Fr. 220.- gerechtfertigt ist (E. 2.4). Vorliegend erscheint angesichts des moderaten Stundenaufwands die Gewährung des Regelsatzes gerechtfertigt (E. 2.5). Gutheissung, soweit Eintreten. Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Recht auf einen Verteidiger Anwaltshonorar Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Rechtliche Aspekte Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. I VRG

This provision was applied to grant the appellant free legal assistance for the appeal proceedings.

§ 16 Abs. II VRG

This provision was implicitly considered or applied concerning the hourly rate granted for the representation.

§ 16 VRG

This general provision concerning costs/legal aid was the basis for granting free legal assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00799

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00799 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe (unentgeltliche Rechtspflege) · Nothilfe: Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Vorinstanz Hinsichtlich der Kostenauflage durch die Vorinstanz ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Kosten infolge Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse abgeschrieben wurden und kein Vorbehalt einer späteren Einforderung angebracht wurde.

Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Angesichts der Nothilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Im Rekursverfahren ging es um nicht einfache Rechtsfragen, die sich nicht ohne Weiteres gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beantworten liessen. Das Rekursverfahren war ausserdem mit Grundrechtseingriffen verbunden, weshalb geringere Anforderungen an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen sind. Insgesamt erscheint die Rechtslage nicht derart klar, dass der Rekurs geradezu offensichtlich aussichtslos erscheint.

Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint notwendig. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (E. 2.3). Bei unentgeltlicher Vertretung durch Praktikanten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob angesichts des geltend gemachten Stundenaufwands die Gewährung des Regelsatzes von Fr. 220.- gerechtfertigt ist (E. 2.4). Vorliegend erscheint angesichts des moderaten Stundenaufwands die Gewährung des Regelsatzes gerechtfertigt (E. 2.5).

Gutheissung, soweit Eintreten. Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG NOTHILFE OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT STUNDENANSATZ UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 16 VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3