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VB.2017.00798 • VG ZH VB.2017.00798 KI-generiert

Administrative Court Remits Social Assistance Reimbursement Case Due to Failure to Address Hearing Objection

Geschäftsnummer VB.2017.00798
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a social assistance case concerning a reimbursement claim, the administrative court found that the lower authority violated the appellant's right to be heard because it failed to address the appellant's specific objection regarding the administrative body's deficient record-keeping, an issue material to assessing the grounds for the ordered reimbursement. The court decided not to cure this procedural defect because the opposing party's position on the objection remained unclear and the factual basis was incomplete, further noting that if the current statutory basis for reimbursement failed, an alternative legal basis would need consideration, a decision better left to the lower court as the final cantonal instance, thus partially granting the appeal and remitting the case for a new decision, while also granting the appellant free legal representation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Dem angefochtenen Beschluss kann nicht entnommen werden, dass und inwieweit die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die mangelhafte Aktenführung der Beschwerdegegnerin geprüft hätte. Eine Begründung, weshalb dies nicht der Fall war, fehlt gänzlich und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Immerhin handelt es sich um ein für die Beurteilung der Voraussetzungen der angeordneten Rückerstattung wesentliches Argument, welches angesichts der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nicht von vornherein als unbehelflich erscheint und somit im Rekursentscheid zu behandeln gewesen wäre. Indem dies die Vorinstanz unterliess, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (E. 4.2). Vorliegend ist von einer Heilung der Gehörsverletzung abzusehen. Einerseits ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin zur Rüge der mangelhaften Aktenführung unklar und der Sachverhalt insofern nicht vollständig erstellt. Andererseits würde sich, wenn sich die Rückerstattungsforderung nicht auf § 26 lit. a SHG stützen liesse, die Frage nach einer anderen gesetzlichen Grundlage hierfür stellen, namentlich § 27 Abs. 1 lit. a SHG. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn das Verwaltungsgericht darüber als einzige bzw. letzte kantonale Instanz befinden würde (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten gesetzliche Voraussetzungen Verwaltungsbehörde Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The court implicitly used this provision regarding the violation of the right to be heard (rechtliches Gehör) leading to the annulment and remittance.

§ 26 lit. a SHG

The potential legal basis for the reimbursement claim, which the lower court failed to address properly.

§ 27 Abs. 1 lit. a SHG

The potential alternative legal basis for the reimbursement claim that the court noted should be examined by the lower instance.

§ 18 Abs. I SHG

This provision is mentioned as part of the relevant legal norms, although its direct application in the dispositive is secondary to the remittance order.

§ 28 SHV

This provision is mentioned as part of the relevant legal norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00798

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00798 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.03.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Dem angefochtenen Beschluss kann nicht entnommen werden, dass und inwieweit die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die mangelhafte Aktenführung der Beschwerdegegnerin geprüft hätte. Eine Begründung, weshalb dies nicht der Fall war, fehlt gänzlich und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Immerhin handelt es sich um ein für die Beurteilung der Voraussetzungen der angeordneten Rückerstattung wesentliches Argument, welches angesichts der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nicht von vornherein als unbehelflich erscheint und somit im Rekursentscheid zu behandeln gewesen wäre. Indem dies die Vorinstanz unterliess, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (E. 4.2). Vorliegend ist von einer Heilung der Gehörsverletzung abzusehen. Einerseits ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin zur Rüge der mangelhaften Aktenführung unklar und der Sachverhalt insofern nicht vollständig erstellt.

Andererseits würde sich, wenn sich die Rückerstattungsforderung nicht auf § 26 lit. a SHG stützen liesse, die Frage nach einer anderen gesetzlichen Grundlage hierfür stellen, namentlich § 27 Abs. 1 lit. a SHG. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wenn das Verwaltungsgericht darüber als einzige bzw. letzte kantonale Instanz befinden würde (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.

· --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERURSACHERPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 18 Abs. I SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3