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VB.2017.00796 • VG ZH VB.2017.00796 KI-generiert

Reimbursement of Advance Child Support Due to Non-Residence

Geschäftsnummer VB.2017.00796
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal against a demand for reimbursement of advance child support payments because the recipient failed to attend appointments with the support office and evidence, including police surveillance and an international alert, strongly indicated that she and the supported child did not reside in the municipality providing the payments during the relevant period, thus failing to meet the prerequisite of habitual residence for receiving the benefits. The court reasoned that the numerous indications of absence, which the appellant neither credibly refuted nor substantively addressed, justified the administrative finding that the conditions for receiving the advance payments were not met, validating the subsequent reimbursement claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alimentenbevorschussung | Alimentenbevorschussung: Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts, Rückerstattung. Die Beschwerdeführerin erschien mehrmals unentschuldigt nicht zu Terminen bei der Alimentenstelle. Eine Überprüfung ihrer Verhältnisse führte zum Schluss, dass sie und ihr Kind, für welches ihr die Alimente bevorschusst wurden, sich im strittigen Zeitraum nicht in der die Beträge ausrichtenden Gemeinde aufgehalten haben, weshalb die Voraussetzungen zu deren Bezug nicht gegeben waren, was zu einer Rückerstattungsforderung führte. Da verschiedene Indizien sowie die Ergebnisse einer polizeilichen Wohnungsüberwachung und eine RIPOL-Ausschreibung für einen Auslandaufenthalt oder zumindest eine Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in der betreffenden Gemeinde sprachen, welche sie weder zu widerlegen vermochte noch wozu sie sich substanziiert äusserte, erfolgte die Rückerstattungsforderung zu Recht und ist ihre Beschwerde dagegen abzuweisen (E. 4.1-7). Inhaber der elterlichen Sorge als Prozesspartei; Praxis des Verwaltungsgerichts (E. 1.3). Rechtliche Grundlagen zur Alimentenbevorschussung und zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (E. 2). Nichteintreten auf Anträge, welche nicht Prozessgegenstand sind (E. 4.8) Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Abschlagszahlungen Unterhaltsbeiträge gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes Rückerstattungspflicht Leistungsbezüger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 KJHG

The appeal was dismissed because the requirements for receiving advance payments were not met, as the appellant and her child were not staying in the municipality that paid the amounts.

Art. 22 KJHG

Cited as a legal basis regarding advance payment of maintenance.

Art. 23 KJHG

Cited as a legal basis regarding advance payment of maintenance.

Art. 11 ZUG

Cited as a legal basis regarding the concept of ordinary residence.

§ 39 Abs. 1 SHG

Cited as a legal basis regarding the concept of ordinary residence.

§ 1 MERG

Cited as a legal basis regarding the concept of ordinary residence.

Art. 25 ZGB

Cited as a legal basis regarding the concept of ordinary residence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00796

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00796 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Alimentenbevorschussung · Alimentenbevorschussung: Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts, Rückerstattung. Die Beschwerdeführerin erschien mehrmals unentschuldigt nicht zu Terminen bei der Alimentenstelle. Eine Überprüfung ihrer Verhältnisse führte zum Schluss, dass sie und ihr Kind, für welches ihr die Alimente bevorschusst wurden, sich im strittigen Zeitraum nicht in der die Beträge ausrichtenden Gemeinde aufgehalten haben, weshalb die Voraussetzungen zu deren Bezug nicht gegeben waren, was zu einer Rückerstattungsforderung führte.

Da verschiedene Indizien sowie die Ergebnisse einer polizeilichen Wohnungsüberwachung und eine RIPOL-Ausschreibung für einen Auslandaufenthalt oder zumindest eine Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in der betreffenden Gemeinde sprachen, welche sie weder zu widerlegen vermochte noch wozu sie sich substanziiert äusserte, erfolgte die Rückerstattungsforderung zu Recht und ist ihre Beschwerde dagegen abzuweisen (E. 4.1-7). Inhaber der elterlichen Sorge als Prozesspartei; Praxis des Verwaltungsgerichts (E. 1.3). Rechtliche Grundlagen zur Alimentenbevorschussung und zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts (E. 2).

Nichteintreten auf Anträge, welche nicht Prozessgegenstand sind (E. 4.8) Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ALIMENTE ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG AUFENTHALT AUSLANDAUFENTHALT JUGENDHILFE JUGENDHILFEGESETZ KINDESUNTERHALT VORAUSSETZUNG · Rechtsnormen: · Art./§ 22 KJHG Art./§ 23 KJHG Art./§ 23 Abs. 1 KJHG § 1 MERG § 39 Abs. 1 SHG Art. 25 ZGB Art. 11 ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4