Appeal Regarding Removal of Unpermitted Retaining Wall in Watercourse Setback Area
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a decision upholding an order to remove a stone-filled retaining wall constructed in the protected watercourse setback area without a proper permit. The court reasoned that when assessing the possibility of granting a retroactive exception permit for the illegally constructed structure, the law applicable at the time of construction should generally be considered, unless a later change in law is more favorable to the owner. However, the court found that the reasons presented for the exception, such as visual screening, were not unique "special circumstances" as required for an exception permit, as they applied generally to all properties along the bank path. Ultimately, the court ruled that the public interest in restoring the legal condition outweighed the owner's interest in retaining the wall, rendering the restoration order proportionate, and dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Ausnahmebewilligung im Gewässerabstandsbereich für erstellte Baute. Bei der Frage, ob eine erstellte Baute hätte bewilligt werden können, ist grundsätzlich auf den Rechtszustand abzustellen, der im Zeitpunkt der Errichtung der Baute galt. Auf zwischenzeitliche Rechtsänderungen ist nur dann abzustellen, wenn es für den Eigentümer günstiger ist (E. 5.1). Es fehlt für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von § 21 WWG am Vorliegen besonderer Verhältnisse, da die vorgebrachten Gründe (Abgrenzung, insbesondere Sichtschutz) für sämtliche Parzellen entlang des Uferweges Gültigkeit haben (E. 5.2). Das Interesse an der Erhaltung der Steinkorbmauer überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht. Der Wiederherstellungsbefehl erweist sich als verhältnismässig (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court based its decision on the lack of required special circumstances for granting an exception permit under this provision.
This provision concerning the right to be heard was cited in relation to the case context, although the exclusion criteria prevent further confirmation from the dispositive.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00793
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00793 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ausnahmebewilligung im Gewässerabstandsbereich für erstellte Baute. Bei der Frage, ob eine erstellte Baute hätte bewilligt werden können, ist grundsätzlich auf den Rechtszustand abzustellen, der im Zeitpunkt der Errichtung der Baute galt. Auf zwischenzeitliche Rechtsänderungen ist nur dann abzustellen, wenn es für den Eigentümer günstiger ist (E. 5.1).
Es fehlt für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von § 21 WWG am Vorliegen besonderer Verhältnisse, da die vorgebrachten Gründe (Abgrenzung, insbesondere Sichtschutz) für sämtliche Parzellen entlang des Uferweges Gültigkeit haben (E. 5.2).
Das Interesse an der Erhaltung der Steinkorbmauer überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht. Der Wiederherstellungsbefehl erweist sich als verhältnismässig (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHTSRECHT AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEWÄSSERABSTAND GEWÄSSERRAUM INTERTEMPORALES RECHT NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG RECHTLICHES GEHÖR SICHTSCHUTZ UFERWEG WIEDERHERSTELLUNG RECHTMÄSSIGER ZUSTAND WIEDERHERSTELLUNGSBEFEHL · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 341 PBG § 8 Abs. 1 VRG § 21 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4