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VB.2017.00781 • VG ZH VB.2017.00781 KI-generiert

Residency Permit Renewal Denial Based on Insufficient Proof of Domestic Violence

Geschäftsnummer VB.2017.00781
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an appeal concerning a residency permit renewal based on a post-marital hardship clause, finding that the appellant failed to credibly demonstrate that she had been a victim of domestic violence in the degree required by law during her marriage in the country. Although the appellant suffered from documented psychological issues, the submitted reports did not conclusively link her impairment solely to her second ex-husband's behavior during their time there, as the alleged systematic abuse intended for control was insufficiently substantiated, and generalized claims of threats from his relatives were not proven with concrete evidence of fear or actual threats. Since an appropriate treatment for her psychological issues was available in her home country, the court ruled that returning was not unreasonable, although the execution of the expulsion order must be carefully planned given her health status.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Verneinung eines nachehelichen Härtefalls. Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie in dem von Art. 50 Abs. 2 AuG verlangten Ausmass in der Schweiz Opfer ehelicher Gewalt geworden ist.] Zweifellos hat die Beschwerdeführerin psychische Probleme, welche entsprechend behandelt werden müssen. Die zahlreich ins Recht gelegten Berichte von Beratungsstellen, Ärzten und Spitälern zeigen allerdings nicht schlüssig und unter Nennung von konkreten Gründen und Ausführungen auf, inwiefern die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in der Tat "nur" auf das Verhalten ihres zweiten Ex-Ehemannes während der Dauer des Zusammenlebens in der Schweiz zurückzuführen wäre. Es wird wohl zutreffen, dass die Beschwerdeführerin hin und wieder von ihm beschimpft und beleidigt worden ist, inwiefern dies in solch systematischer Form, mit dem Ziel Macht und Kontrolle auszuüben von ihm ausgeübt worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert dar. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (E. 3.4.6). Die angebliche Bedrohung durch Angehörige ihres Ex-Ehemannes wird nur pauschal behauptet, wogegen weder dargetan wird, was sie genau befürchtet, noch, dass tatsächlich konkrete Drohungen erfolgt wären. Weiter lässt sich einem ärztlichen Bericht entnehmen, dass auch in ihrer Heimat eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Probleme möglich ist. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden (E. 3.5). Angesichts des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wird der Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung sorgfältig zu planen und durchzuführen sein (E. 4.3). Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt ehelicher Härtefall Opfereigenschaft ungenügende Gefährdung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Familienstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 2 AuG
Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie in dem von Art. 50 Abs. 2 AuG verlangten Ausmass in der Schweiz Opfer ehelicher Gewalt geworden ist.] Zweifellos hat die Beschwerdeführerin psychische Probleme, welche entsprechend behandelt werden müssen.
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
This provision forms the legal basis for assessing the claim for a residence permit based on marital hardship, which was ultimately denied.
Art. 50 Abs. II AuG
This provision relates to the requirement for proving domestic violence to establish a post-marital hardship case, which was the central issue in rejecting the appeal.
Art. 83 AuG
This provision is cited alongside others related to foreigners law, relevant to the overall context of the decision, although the specific application is detailed in Art. 50.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. II AuG

This provision relates to the requirement for proving domestic violence to establish a post-marital hardship case, which was the central issue in rejecting the appeal.

Art. 50 Abs. I lit. b AuG

This provision forms the legal basis for assessing the claim for a residence permit based on marital hardship, which was ultimately denied.

Art. 83 AuG

This provision is cited alongside others related to foreigners law, relevant to the overall context of the decision, although the specific application is detailed in Art. 50.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00781

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00781 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.11.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Verneinung eines nachehelichen Härtefalls. Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie in dem von Art. 50 Abs. 2 AuG verlangten Ausmass in der Schweiz Opfer ehelicher Gewalt geworden ist.] Zweifellos hat die Beschwerdeführerin psychische Probleme, welche entsprechend behandelt werden müssen.

Die zahlreich ins Recht gelegten Berichte von Beratungsstellen, Ärzten und Spitälern zeigen allerdings nicht schlüssig und unter Nennung von konkreten Gründen und Ausführungen auf, inwiefern die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in der Tat "nur" auf das Verhalten ihres zweiten Ex-Ehemannes während der Dauer des Zusammenlebens in der Schweiz zurückzuführen wäre. Es wird wohl zutreffen, dass die Beschwerdeführerin hin und wieder von ihm beschimpft und beleidigt worden ist, inwiefern dies in solch systematischer Form, mit dem Ziel Macht und Kontrolle auszuüben von ihm ausgeübt worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert dar.

Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (E. 3.4.6). Die angebliche Bedrohung durch Angehörige ihres Ex-Ehemannes wird nur pauschal behauptet, wogegen weder dargetan wird, was sie genau befürchtet, noch, dass tatsächlich konkrete Drohungen erfolgt wären. Weiter lässt sich einem ärztlichen Bericht entnehmen, dass auch in ihrer Heimat eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Probleme möglich ist. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann daher nicht angenommen werden (E. 3.5).

Angesichts des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wird der Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung sorgfältig zu planen und durchzuführen sein (E. 4.3). Gutheissung UP/URB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · EHELICHE GEWALT GLAUBHAFTMACHUNG PSYCHISCHE GEWALT PSYCHISCHE PROBLEME VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUG DER WEGWEISUNG WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 83 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3