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VB.2017.00777 • VG ZH VB.2017.00777 KI-generiert

Revocation of Residency Permit Upheld for Criminal Convictions

Geschäftsnummer VB.2017.00777
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a foreigner's residency permit due to criminal convictions, including multiple burglaries, which demonstrated a persistent disregard for the law and a significant public interest in removal. Despite the individual having lived in Switzerland since childhood and possessing language skills, their integration was deemed insufficient to outweigh the public interest, and their return to their home country was considered reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit dem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers wegen Straffälligkeit.] Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten erfüllt (E. 3.2). Aufgrund der grossen Zahl von Verurteilungen, der damit gezeigten Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und der mehrfachen Einbruchdiebstähle muss von einem sehr hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung ausgegangen werden (E. 4). Seine Sprachkenntnisse können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer ist weder wirtschaftlich noch sozial auch nur ansatzweise so integriert, wie es zu erwarten wäre. Eine Rückkehr erscheint ihm zumutbar (E. 5). Trotzdem der Beschwerdeführer eigentlich in der Schweiz sozialisiert wurde und beinahe sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat, vermögen seine privaten Interessen das grosse öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung der Gerichtsschreiberin, die der Ansicht ist, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Abschiebung Aufenthaltsbewilligungen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. I AuG
Cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Cited as the specific legal provision for revocation due to criminal offenses.
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Cited as the legal basis for weighing public interest against private interests for revocation.
Art. 63 Abs. I Ziff. b AuG
b AuG Art. 63 Abs. I Ziff. b AuG Art.
Art. 96 AuG
Cited in relation to the weighing of interests for the revocation of the residence permit.
Art. 121 Abs. III BV
Cited regarding the fundamental rights potentially affected by the revocation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I AuG

Cited as the legal basis for the revocation of the residence permit.

Art. 62 Abs. I lit. b AuG

Cited as the specific legal provision for revocation due to criminal offenses.

Art. 63 Abs. I lit. b AuG

Cited as the legal basis for weighing public interest against private interests for revocation.

Art. 96 AuG

Cited in relation to the weighing of interests for the revocation of the residence permit.

Art. 121 Abs. III BV

Cited regarding the fundamental rights potentially affected by the revocation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00777

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00777 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines seit dem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers wegen Straffälligkeit.] Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten erfüllt (E. 3.2).

Aufgrund der grossen Zahl von Verurteilungen, der damit gezeigten Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und der mehrfachen Einbruchdiebstähle muss von einem sehr hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung ausgegangen werden (E. 4). Seine Sprachkenntnisse können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer ist weder wirtschaftlich noch sozial auch nur ansatzweise so integriert, wie es zu erwarten wäre. Eine Rückkehr erscheint ihm zumutbar (E. 5). Trotzdem der Beschwerdeführer eigentlich in der Schweiz sozialisiert wurde und beinahe sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat, vermögen seine privaten Interessen das grosse öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen (E. 6).

Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung der Gerichtsschreiberin, die der Ansicht ist, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. · --- · Stichworte: · EINBRUCHDIEBSTAHL JUGENDLICHER STRAFFÄLLIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I Ziff. b AuG Art. 96 AuG Art. 121 Abs. III BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3