Father's Appeal for Residency Denied Due to Insufficient Contact and Financial Responsibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking a residency permit based on reverse family reunification for a non-recognized biological father of a Swiss child, affirming a prior interim decision that a mere conditional offer of a permit did not constitute its grant, and rejecting reliance on trust. The court reasoned that establishing a family life protected by convention rights requires a sufficiently constant relationship, typically achieved through prolonged cohabitation with the child, or in cases of separation, an exceptionally close emotional and financial bond that cannot be maintained from a distance; however, the biological father had no regular contact, lacked visitation rights enforceable against the mother's will, had allegedly fulfilled his parental duties inadequately, and had reclaimed prior maintenance payments, thereby failing to demonstrate the necessary stable affective relationship and financial responsibility toward the child.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs beim zivilrechtlich nicht anerkannten biologischen Vater. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit rechtskräftigem Zwischenentscheid entschieden, dass der Beschwerdeführer aus einem Schreiben des Migrationsamts, in welchem ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (lediglich) in Aussicht gestellt wurde, nicht ableiten kann, dass ihm bereits eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Auch aus Vertrauensschutzgründen kann der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann ist der Beschwerdeführer biologischer Vater eines Schweizer Kindes, dessen zivilrechtliche Anerkennung ihm jedoch mangels Aktivlegitimation zur Vaterschaftsanfechtung verwehrt ist. Ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben des biologischen Vaters setzt eine hinreichend konstante Beziehung zum Kind voraus. Sofern das Kind nicht bereits in eine stabile Elternbeziehung hineingeboren wird, ergibt sich diese regelmässig erst daraus, dass der zivilrechtlich nicht anerkannte biologische Vater über längere Zeit mit dem von ihm abstammenden Kind in intakter Gemeinschaft zusammenlebt. Lebt der biologische Vater nicht (mehr) mit dem Kind zusammen, kommt eine Bewilligungserteilung höchstens in Betracht, wenn er in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem Kind unterhält, welche über die Distanz praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte. Zudem kann das Recht auf Familienleben bei einem nicht tadellosen Verhalten eingeschränkt werden. Der Beschwerdeführer hat zurzeit keinen regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter und kann diesen mangels bestehendem Besuchsrecht zurzeit auch nicht gegen den Willen der Kindsmutter durchsetzen. Gemäss der diesbezüglich glaubhaften Darstellung der Kindsmutter war er bislang seinen Vaterpflichten nur unzureichend nachgekommen und hat einen Grossteil seiner Unterhaltszahlungen später wieder zurückgefordert. Eine hinreichend stabile affektive Beziehung zurTochter unter Übernahme von finanzieller Verantwortung ist damit nicht ersichtlich. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00775
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00775 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs beim zivilrechtlich nicht anerkannten biologischen Vater. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit rechtskräftigem Zwischenentscheid entschieden, dass der Beschwerdeführer aus einem Schreiben des Migrationsamts, in welchem ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (lediglich) in Aussicht gestellt wurde, nicht ableiten kann, dass ihm bereits eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei.
Auch aus Vertrauensschutzgründen kann der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann ist der Beschwerdeführer biologischer Vater eines Schweizer Kindes, dessen zivilrechtliche Anerkennung ihm jedoch mangels Aktivlegitimation zur Vaterschaftsanfechtung verwehrt ist. Ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben des biologischen Vaters setzt eine hinreichend konstante Beziehung zum Kind voraus. Sofern das Kind nicht bereits in eine stabile Elternbeziehung hineingeboren wird, ergibt sich diese regelmässig erst daraus, dass der zivilrechtlich nicht anerkannte biologische Vater über längere Zeit mit dem von ihm abstammenden Kind in intakter Gemeinschaft zusammenlebt.
Lebt der biologische Vater nicht (mehr) mit dem Kind zusammen, kommt eine Bewilligungserteilung höchstens in Betracht, wenn er in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem Kind unterhält, welche über die Distanz praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte. Zudem kann das Recht auf Familienleben bei einem nicht tadellosen Verhalten eingeschränkt werden. Der Beschwerdeführer hat zurzeit keinen regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter und kann diesen mangels bestehendem Besuchsrecht zurzeit auch nicht gegen den Willen der Kindsmutter durchsetzen.
Gemäss der diesbezüglich glaubhaften Darstellung der Kindsmutter war er bislang seinen Vaterpflichten nur unzureichend nachgekommen und hat einen Grossteil seiner Unterhaltszahlungen später wieder zurückgefordert. Eine hinreichend stabile affektive Beziehung zur Tochter unter Übernahme von finanzieller Verantwortung ist damit nicht ersichtlich. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALIMENTE ALIMENTENZAHLUNGEN BESUCHSRECHT BIOLOGISCHE ABSTAMMUNG BIOLOGISCHER VATER ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG ENGE BEZIEHUNG FAIT ACCOMPLI FAMILIENLEBEN FAMILIENUNTERHALT GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEIT PFLEGEELTERN PREKÄRER AUFENTHALT RECHTSKRAFT TADELLOSES VERHALTEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG UNTERHALTSZAHLUNG VATERSCHAFT VATERSCHAFTSTEST VATERSCHAFTSVERMUTUNG VERTRAUENSBETÄTIGUNG · Rechtsnormen:
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