Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00767 • VG ZH VB.2017.00767 KI-generiert

Appeal Regarding Residency Restriction, Curable Procedural Flaws, and Unlawful Detention

Geschäftsnummer VB.2017.00767
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal challenging a decision that restricted an individual's residence to specific municipal areas and upheld a prior, adjusted restriction order, while also considering the lawfulness of a brief detention. The court reasoned that although the individual's right to be heard was initially violated during the adjustment of the residency restriction because no prior or subsequent consultation occurred, this procedural flaw was curable during the appeal, as was any insufficient reasoning, given the unresolved legal situation. Regarding the substance, the court found that restricting the individual, especially due to prior criminal conduct, serves a significant public interest in encouraging voluntary departure, but it had to annul the part of the order restricting residence to one specific location due to the individual's medical need for above-ground accommodation there. Conversely, the court determined that the brief detention, executed to serve the restriction order, was disproportionate and unlawful because less intrusive means, like a written summons, were available, as there was no evidence the individual would ignore it.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung/kurzfristige Festhaltung (G.-Nr. GI170172-L/U) | Eingrenzung auf die Gemeindegebiete Uster bzw. Urdorf; kurzfristige Festhaltung; rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anpassung einer Eingrenzungsverfügung. Grundsätzlich muss die einzugrenzende Person nicht nur bei der erstmaligen Eingrenzung, sondern auch bei der Anpassung der Eingrenzungsverfügung vorgängig angehört werden. In besonderen Fällen ist es ausnahmsweise zulässig, eine Anpassungsverfügung ohne vorgängige Anhörung zu erlassen; diesfalls muss das rechtliche Gehör im Nachhinein zeitnah gewährt werden (E. 2.2.1). Im vorliegenden Fall wurde der Gehörsanspruch verletzt, da weder vorgängig noch nachträglich eine Anhörung stattfand. Die (nicht schwerwiegende) Gehörsverletzung konnte jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden; die Rechtslage war bislang ungeklärt und zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht von einer systematischen Gehörsverletzung auszugehen (E. 2.3). Auch eine allfällige ungenügende Begründung der Anpassungsverfügung konnte im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren geheilt werden (E. 2.5.1). Voraussetzungen der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (E. 3.2, 3.3). Der Beschwerdeführer kann die angepasste Eingrenzungsverfügung in sämtlichen Punkten anfechten, obwohl er frühere Eingrenzungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen liess. Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein grundlegendes öffentliches Interesse daran, abgewiesene Asylbewerbende durch die Eingrenzung zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen. Die Massnahme ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 3.3). Meldepflichten stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen für Eingrenzungen dar (E. 3.4). Insbesondere mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist sodann eine Eingrenzung auf das Gebiet einer Gemeinde grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse daran in solchen Fällen vergleichsweise schwerwiegt (E. 3.5.1). Indessen ist der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen auf eine oberirdische Wohnsituation angewiesen, was in der Notunterkunft Urdorf nicht der Fall ist. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse am Weiterbestand der Eingrenzung auf die Gemeinde Uster. Die angefochtene Verfügung ist hingegen insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer damit auf die Gemeinde Urdorf eingegrenzt wird (E. 3.5.2, 3.5.3). Die Anordnung einer alternativen Eingrenzung (auf die Gemeindegebiete Uster bzw. Urdorf) erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme von Nichtigkeit nicht (E. 4.1). Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige Behörde eine Person ohne Aufenthaltstitel zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus kurzfristig festhalten (E. 5.1). Dies ist ausreichende gesetzliche Grundlage für eine kurzfristige Festhaltung zwecks Eröffnung der Eingrenzungsverfügung (E. 5.2). Mit einer kurzfristigen Festhaltung soll die Eröffnung der Verfügung in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache innert nützlicher Frist gewährleistet werden (E. 5.3). Als milderes Mittel steht grundsätzlich die schriftliche Vorladung an die Adresse der betreffenden Notunterkunft oder des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Verfügung. Vorliegend bestehen keine genügenden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung keine Folge leisten würde. Die kurzfristige Festhaltung erweist sich als unverhältnismässig. Feststellung der Widerrechtlichkeit (E. 5.4.1, 5.4.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsrecht Haftgrund Vorladung Verfahrensrechte rechtswidrige Ausreise Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG
Voraussetzungen der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (E.
Art. 73 Abs. 1 lit. a AuG
Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige Behörde eine Person ohne Aufenthaltstitel zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus kurzfristig festhalten (E.
Art. 73 Abs. I lit. a AuG
Cited as the sufficient legal basis for the short-term detention ordered by the administrative authority.
Art. 73 Abs. V AuG
Cited in the list of legal norms applied, though its specific role in the dispositive must be inferred from the context regarding confinement procedures.
Art. 74 Abs. I lit. b AuG
Cited in the reasoning to establish the prerequisites for the confinement order, which is the central subject of the ruling.
Art. 10 Abs. II BV
Cited as a constitutional norm regarding the right to information, relevant to the procedural violation concerning the right to be heard.
Art. 29 Abs. II BV
Cited as a constitutional norm regarding the right to be heard, which was found to be violated by the lower authority.
Art. 36 BV
Cited as a constitutional norm regarding the principle of proportionality, relevant to the assessment of the short-term detention.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. I lit. b AuG

Cited in the reasoning to establish the prerequisites for the confinement order, which is the central subject of the ruling.

Art. 73 Abs. I lit. a AuG

Cited as the sufficient legal basis for the short-term detention ordered by the administrative authority.

Art. 73 Abs. V AuG

Cited in the list of legal norms applied, though its specific role in the dispositive must be inferred from the context regarding confinement procedures.

Art. 10 Abs. II BV

Cited as a constitutional norm regarding the right to information, relevant to the procedural violation concerning the right to be heard.

Art. 29 Abs. II BV

Cited as a constitutional norm regarding the right to be heard, which was found to be violated by the lower authority.

Art. 36 BV

Cited as a constitutional norm regarding the principle of proportionality, relevant to the assessment of the short-term detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00767

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00767 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung/kurzfristige Festhaltung (G.-Nr. GI170172-L/U) · Eingrenzung auf die Gemeindegebiete Uster bzw. Urdorf; kurzfristige Festhaltung; rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anpassung einer Eingrenzungsverfügung. Grundsätzlich muss die einzugrenzende Person nicht nur bei der erstmaligen Eingrenzung, sondern auch bei der Anpassung der Eingrenzungsverfügung vorgängig angehört werden.

In besonderen Fällen ist es ausnahmsweise zulässig, eine Anpassungsverfügung ohne vorgängige Anhörung zu erlassen; diesfalls muss das rechtliche Gehör im Nachhinein zeitnah gewährt werden (E. 2.2.1). Im vorliegenden Fall wurde der Gehörsanspruch verletzt, da weder vorgängig noch nachträglich eine Anhörung stattfand. Die (nicht schwerwiegende) Gehörsverletzung konnte jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden; die Rechtslage war bislang ungeklärt und zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht von einer systematischen Gehörsverletzung auszugehen (E. 2.3).

Auch eine allfällige ungenügende Begründung der Anpassungsverfügung konnte im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren geheilt werden (E. 2.5.1). Voraussetzungen der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (E. 3.2, 3.3). Der Beschwerdeführer kann die angepasste Eingrenzungsverfügung in sämtlichen Punkten anfechten, obwohl er frühere Eingrenzungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen liess. Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein grundlegendes öffentliches Interesse daran, abgewiesene Asylbewerbende durch die Eingrenzung zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen.

Die Massnahme ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 3.3). Meldepflichten stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen für Eingrenzungen dar (E. 3.4). Insbesondere mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist sodann eine Eingrenzung auf das Gebiet einer Gemeinde grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse daran in solchen Fällen vergleichsweise schwerwiegt (E. 3.5.1). Indessen ist der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen auf eine oberirdische Wohnsituation angewiesen, was in der Notunterkunft Urdorf nicht der Fall ist.

Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse am Weiterbestand der Eingrenzung auf die Gemeinde Uster. Die angefochtene Verfügung ist hingegen insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführer damit auf die Gemeinde Urdorf eingegrenzt wird (E. 3.5.2, 3.5.3). Die Anordnung einer alternativen Eingrenzung (auf die Gemeindegebiete Uster bzw. Urdorf) erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme von Nichtigkeit nicht (E. 4.1). Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige Behörde eine Person ohne Aufenthaltstitel zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus kurzfristig festhalten (E. 5.1).

Dies ist ausreichende gesetzliche Grundlage für eine kurzfristige Festhaltung zwecks Eröffnung der Eingrenzungsverfügung (E. 5.2). Mit einer kurzfristigen Festhaltung soll die Eröffnung der Verfügung in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache innert nützlicher Frist gewährleistet werden (E. 5.3). Als milderes Mittel steht grundsätzlich die schriftliche Vorladung an die Adresse der betreffenden Notunterkunft oder des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Verfügung. Vorliegend bestehen keine genügenden Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung keine Folge leisten würde.

Die kurzfristige Festhaltung erweist sich als unverhältnismässig. Feststellung der Widerrechtlichkeit (E. 5.4.1, 5.4.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT EINGRENZUNG ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG GEMEINDE HEILUNG KURZFRISTIGE FESTHALTUNG NICHTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUSTELLUNG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 73 Abs. I lit. a AuG Art. 73 Abs. V AuG Art. 74 Abs. I lit. b AuG Art. 10 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 36 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2