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VB.2017.00761 • VG ZH VB.2017.00761 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Hand Dryer Contract Dispute

Geschäftsnummer VB.2017.00761
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a contract award decision concerning hand air dryers, but the court dismissed the appeal because it was filed after the mandatory ten-day appeal period, which begins upon the decision's opening, had expired. The court reasoned that the appellant was aware of the procurement process and the award decision, and since it did not participate as a bidder, it could not reasonably expect individual notification of the award; thus, failing to meet the deadline constituted gross negligence, precluding any restoration of the appeal period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Beschwerde gegen Zuschlagsentscheid betreffend Kaltluft-Händetrockner. Die Frist zur Anfechtung von Verfügungen im Beschaffungswesen beträgt zehn Tage ab deren Eröffnung. Diese Frist war bei Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen, was der Beschwerdeführerin bewusst war (E. 3). Die Beschwerdeführerin hatte von der Ausschreibung und damit vom Beschaffungsverfahren Kenntnis. Da sie sich am Submissionsverfahren nicht als Anbieterin beteiligte, konnte sie nicht damit rechnen, dass ihr der Zuschlagsentscheid individuell eröffnet würde. Das Versäumnis der zehntägigen Frist zur Anfechtung des Zuschlagsentscheids erweist sich damit als grobe Nachlässigkeit, weshalb eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt (E. 5.1). Nichteintreten.

Schlagwörter

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grobe Fahrlässigkeit verspätete Einreichung Vertragspartei Eröffnung des Entscheids Wiederherstellung der versäumten Frist Entlassung oder Vertragsauflösung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 54 Abs. I VRG

Cited as the basis for the court's decision not to proceed with the appeal due to the expiry of the appeal period.

§ 12 Abs. II VRG

Cited in relation to the dismissal of the request for reinstatement of the appeal period due to gross negligence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00761

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00761 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.01.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.02.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschwerde gegen Zuschlagsentscheid betreffend Kaltluft-Händetrockner. Die Frist zur Anfechtung von Verfügungen im Beschaffungswesen beträgt zehn Tage ab deren Eröffnung.

Diese Frist war bei Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen, was der Beschwerdeführerin bewusst war (E. 3). Die Beschwerdeführerin hatte von der Ausschreibung und damit vom Beschaffungsverfahren Kenntnis. Da sie sich am Submissionsverfahren nicht als Anbieterin beteiligte, konnte sie nicht damit rechnen, dass ihr der Zuschlagsentscheid individuell eröffnet würde. Das Versäumnis der zehntägigen Frist zur Anfechtung des Zuschlagsentscheids erweist sich damit als grobe Nachlässigkeit, weshalb eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt (E. 5.1).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEFRIST FRIST/-EN FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH WIEDERHERSTELLUNG DER BESCHWERDEFRIST · Rechtsnormen: · § 12 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4