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VB.2017.00758 • VG ZH VB.2017.00758 KI-generiert

Appeal on Access to Labor Market Control Results Under Official Secrecy

Geschäftsnummer VB.2017.00758
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal regarding a request for access to information, specifically inspection of control results from the tripartite commission for labor market measures, determining that the official secrecy obligation for commission members under Article 360c of the Code of Obligations (OR) only shields private information pertaining to the controlled businesses, meaning aggregate control outcome summaries can be disclosed unless they allow inferences about specific entities. The court reasoned that since the internal opinion-forming process was concluded and the documents were ready or easily preparable, the public authority could not refuse disclosure by claiming the documents were constantly being updated, and ultimately granted the appeal concerning access to information, noting that cost allocation in such appeal proceedings should account for the requestor's lack of knowledge regarding the documents' content.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugangsgesuch | [Einsicht in Kontrollergebnisse der Tripartiten Kommission für arbeitsmarktliche Massnahmen] Das in Art. 360c OR festgehaltene Amtsgeheimnis für Mitglieder tripartiter Kommissionen steht einer Offenlegung von Informationen gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip nur insofern entgegen, als es sich um private Informationen der kontrollierten Betriebe handelt. Die Zusammenstellungen über das Ergebnis von Kontrollen dürfen deshalb insofern nicht offengelegt werden, als sie Rückschlüsse auf die Daten einzelner Betriebe zulassen. Im Übrigen steht das Amtsgeheimnis der Offenlegung jedoch nicht entgegen (E. 2.3). Die streitgegenständlichen Dokumente sind fertiggestellt oder lassen sich auf einfache Weise fertigstellen. Die Beschwerdegegnerin kann die Offenlegung nicht einzig dadurch vereiteln, dass sie die Übersichten zu Kontrollergebnissen laufend ergänzt und deshalb auf den Standpunkt stellen kann, es handle sich um nicht fertiggestellte Dokumente im Sinn von § 3 zweites Lemma IDG (E. 2.4). Der interne Meinungsbildungsprozess ist hier bereits abgeschlossen, und im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Veröffentlichung den internen Meinungsbildungsprozess gefährden könnte (E. 2.5). In Rechtsmittelverfahren betreffend Informationszugangsgesuche ist bei der Kostenauflage dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die um Einsicht ersuchende Person den Inhalt der fraglichen Dokumente nicht kennt (E. 3.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Informationszugang Amtsgeheimnis Öffentlichkeitsgrundsatz Auskunftsverlangen Begriff des Dokuments Gegendarstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 IDG

This provision likely governs the basis for access to information, as the appeal was granted regarding the disclosure of documents.

Art. 20 Abs. 1 IDG

This provision was likely relevant to the determination of whether the documents were sufficiently 'finished' or could be easily prepared for disclosure.

Art. 360c OR

This provision concerning official secrecy for members of tripartite commissions was central to balancing the right to information against secrecy obligations.

Art. 17 KV

This Cantonal Constitution provision likely relates to the right to information that was considered in the judgment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00758

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00758 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugangsgesuch · [Einsicht in Kontrollergebnisse der Tripartiten Kommission für arbeitsmarktliche Massnahmen] Das in Art. 360c OR festgehaltene Amtsgeheimnis für Mitglieder tripartiter Kommissionen steht einer Offenlegung von Informationen gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip nur insofern entgegen, als es sich um private Informationen der kontrollierten Betriebe handelt.

Die Zusammenstellungen über das Ergebnis von Kontrollen dürfen deshalb insofern nicht offengelegt werden, als sie Rückschlüsse auf die Daten einzelner Betriebe zulassen. Im Übrigen steht das Amtsgeheimnis der Offenlegung jedoch nicht entgegen (E. 2.3). Die streitgegenständlichen Dokumente sind fertiggestellt oder lassen sich auf einfache Weise fertigstellen. Die Beschwerdegegnerin kann die Offenlegung nicht einzig dadurch vereiteln, dass sie die Übersichten zu Kontrollergebnissen laufend ergänzt und deshalb auf den Standpunkt stellen kann, es handle sich um nicht fertiggestellte Dokumente im Sinn von § 3 zweites Lemma IDG (E. 2.4).

Der interne Meinungsbildungsprozess ist hier bereits abgeschlossen, und im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Veröffentlichung den internen Meinungsbildungsprozess gefährden könnte (E. 2.5). In Rechtsmittelverfahren betreffend Informationszugangsgesuche ist bei der Kostenauflage dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die um Einsicht ersuchende Person den Inhalt der fraglichen Dokumente nicht kennt (E. 3.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AMTSGEHEIMNIS INFORMATIONSZUGANG KONTROLLERGEBNIS TRIPARTITE KOMMISSION · Rechtsnormen: · Art. 3 IDG Art. 20 Abs. 1 IDG Art. 17 KV Art. 360c OR · Publikationen:

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