Protective Measures Upheld Against Domestic Violence Threats
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the extension of protective measures, specifically a contact and no-approach order, against an individual concerning his separated wife and two-year-old son, finding that the petitioner's repeated insults and explicit threats constituted psychological violence falling under the scope of the Protection Against Violence Act, which was likely to have a harmful effect on the wife's psychological integrity and potentially traumatize the son during child handovers. The court explicitly reasoned that the authorities issuing and reviewing these protective measures lack the competence to rule on custody or visitation rights.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170083 | Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau und dem 2-jährigen Sohn. Keine Kompetenz der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden und überprüfenden Instanzen, über die Obhut oder ein Besuchsrecht zu entscheiden (E. 4). Auch Formen psychischer Gewalt fallen unter den Begriff der häuslichen Gewalt im Sinn des GSG (E. 5.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich in wiederholtem Beleidigen und ausgesprochenen Drohungen äusserte, war geeignet, verletztende Auswirkungen auf die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin zu haben. Dieses systematische und regelmässige Heruntermachen und die Gesamtheit der Ereignisse stellen eine Form psychischer Gewalt dar (E. 5.5). Da die verbalen Konflikte jeweils bei den Kindsübergaben eskalierten, ist auch eine gewisse Traumatisierung des Sohnes nicht auszuschliessen, weshalb auch diesem gegenüber ein Fortbestand der Gefährdung zu bejahen ist (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00752
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00752 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170083 · Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau und dem 2-jährigen Sohn. Keine Kompetenz der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden und überprüfenden Instanzen, über die Obhut oder ein Besuchsrecht zu entscheiden (E. 4).
Auch Formen psychischer Gewalt fallen unter den Begriff der häuslichen Gewalt im Sinn des GSG (E. 5.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich in wiederholtem Beleidigen und ausgesprochenen Drohungen äusserte, war geeignet, verletztende Auswirkungen auf die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin zu haben. Dieses systematische und regelmässige Heruntermachen und die Gesamtheit der Ereignisse stellen eine Form psychischer Gewalt dar (E. 5.5). Da die verbalen Konflikte jeweils bei den Kindsübergaben eskalierten, ist auch eine gewisse Traumatisierung des Sohnes nicht auszuschliessen, weshalb auch diesem gegenüber ein Fortbestand der Gefährdung zu bejahen ist (E. 6).
Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · EHEFRAU ESKALATION FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KIND KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHISCHE GEWALT RAYONVERBOT · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 2 Abs. 1 GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 6 Abs. 3 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3