Zurich Administrative Detention Access Rights for Non-Attorney Representatives
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the access rights of non-attorney legal representatives to visit individuals held in administrative detention pending deportation in the canton of Zurich. The court partially upheld the appeal, finding that the detention facility administration caused an unjustified delay by taking seven days to rule on a non-attorney representative's request to visit their client, as the purpose of privileged contacts is to ensure the fundamental rights of the detained are protected, which includes access by their chosen representative. Furthermore, the court dismissed a substantive request not previously raised before the lower authority and affirmed that detainees generally have access rights to visitors, including privileged contacts for their legal representatives.
Legislator-Regeste
AmtlichRechtsvertretung ausländerrechtliche Haft | Zugang der nichtanwaltlichen Rechtsvertretung bei ausländerrechtlicher Haft. Rechtsverzögerung. Nichteintreten auf ein vor der Vorinstanz noch nicht gestelltes Sachbegehren (E. 1.5). Die in Ausschaffungshaft inhaftierten Personen können im Kanton Zürich allgemein oder in der Form von privilegierten Kontakten besucht werden (E. 2.4). Sinn und Zweck der privilegierten Kontakte ist primär, der erhöhten Wichtigkeit dieser Kontakte zur Wahrung der Rechte der Inhaftierten gerecht zu werden. Eine solche erhöhte Wichtigkeit der Kontaktmöglichkeit muss auch der nichtanwaltlichen Rechtsvertretung zugeschrieben werden (E. 2.7). Es ist festzustellen, dass die Verwaltung des Flughafengefängnisses eine Rechtsverzögerung begangen hat, indem sie erst nach sieben Tagen über das Gesuch der Vertreterin um Besuch ihres Mandanten entschieden hat (E. 3.7). Teilweise Gutheissung; im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00751
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00751 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.05.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Rechtsvertretung ausländerrechtliche Haft · Zugang der nichtanwaltlichen Rechtsvertretung bei ausländerrechtlicher Haft. Rechtsverzögerung. Nichteintreten auf ein vor der Vorinstanz noch nicht gestelltes Sachbegehren (E. 1.5). Die in Ausschaffungshaft inhaftierten Personen können im Kanton Zürich allgemein oder in der Form von privilegierten Kontakten besucht werden (E. 2.4).
Sinn und Zweck der privilegierten Kontakte ist primär, der erhöhten Wichtigkeit dieser Kontakte zur Wahrung der Rechte der Inhaftierten gerecht zu werden. Eine solche erhöhte Wichtigkeit der Kontaktmöglichkeit muss auch der nichtanwaltlichen Rechtsvertretung zugeschrieben werden (E. 2.7). Es ist festzustellen, dass die Verwaltung des Flughafengefängnisses eine Rechtsverzögerung begangen hat, indem sie erst nach sieben Tagen über das Gesuch der Vertreterin um Besuch ihres Mandanten entschieden hat (E. 3.7). Teilweise Gutheissung; im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.
· --- · Stichworte: · ANSTALTSORDNUNG AUSSCHAFFUNGSHAFT BESUCHSZEIT NICHTEINTRETEN RECHTSSCHUTZINTERESSE RECHTSVERTRETUNG RECHTSVERZÖGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 81 Abs. I AuG Art. 81 Abs. II AuG Art. 29 Abs. I BV Art. 6 Abs. I EMRK § 121 JVV § 150 JVV Art. 18 Abs. I KV Art. 321 StGB § 19 Abs. I lit. b VRG § 21 Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG § 6 VZAuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3