Administrative Court Ruling on Moot Protective Order and Procedural Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a decision where a judge dismissed a request for judicial review concerning a time-limited protective order of removal because the order had expired, while also rejecting an opposing party's request for extension due to a lack of legal basis, and consequently split the procedural costs equally between the parties. The court determined its jurisdiction over appeals against such decisions stemming from the harmonization of protective order proceedings, reasoned that the applicant should not bear costs for the matter becoming moot due to time expiration, and concluded that the judge failed to adequately assess the prospects of the case, meaning the procedural costs should have been borne by the court given the non-extendable nature of the initial removal order.
Legislator-Regeste
AmtlichWegweisung nach Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB | Wegweisung nach Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB (Kostenauflage). [Der Haftrichter schrieb das Begehren des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung infolge Gegenstandslosigkeit ab, da die befristete Wegweisung keine Geltung mehr hatte, und wies das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Wegweisung mangels gesetzlicher Grundlage hierfür ab. Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter den Parteien je zur Hälfte.] Aufgrund der vom kantonalen Gesetzgeber angestrebten Vereinheitlichung des Gewaltschutzverfahrens und des Verfahrens nach Art. 28b Abs. 4 ZGB ist das Verwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Haftrichterin oder dem Haftrichter anlässlich einer gerichtlichen Beurteilung gestützt auf Art. 28b Abs. 4 ZGB getroffen wurden (E. 2). Obwohl das angefochtene Urteil insofern keine Begründung enthält, ist davon auszugehen, dass der Haftrichter die Verfahrenskosten den Parteien gestützt auf das Verursacherprinzip je zur Hälfte auferlegte. In Bezug auf den Beschwerdeführer ist indes zu beachten, dass die angeordnete Wegweisung allein aus zeitlichen Gründen dahingefallen war und ihm die Gegenstandslosigkeit deshalb nicht angelastet werden durfte (E. 3.3). Der Haftrichter hätte somit (nicht nur) deshalb mindestens summarisch – auch – die Prozessaussichten prüfen müssen, was er indes nicht getan hat. Dies erscheint wenigstens insofern verständlich, als eine solche Prüfung einer weitergehenden Abklärung des Sachverhalts – beispielsweise mittels Durchführung eines Schriftenwechsels oder einer Anhörung der Parteien – bedurft hätte. Angesichts des Dahinfallens der Wegweisung bzw. der Gegenstandslosigkeit der Angelegenheit hätte dies wohl zu einem unverhältnismässigen Aufwand geführt, zumal im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB in Verbindung mit § 42a Abs. 3 EG ZGB die Wegweisung ohnehin auf eine Dauer von 14 Tagen beschränkt ist und nicht verlängert werden kann. Ohne weitereAbklärungen hätte der Haftrichter aber – bei entsprechender Prüfung – auch nicht auf die Aussichtslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers bzw. von einem vermutlichen Unterliegen ausgehen dürfen. Vielmehr hätte er unter diesen Umständen die Verfahrenskosten in diesem Zusammenhang auf die Gerichtskasse nehmen müssen (E. 3.4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe case concerns a decision related to an order of temporary removal based on this provision.
The case concerns a decision related to an order of temporary removal based on this provision.
The court considered the time limitation on the removal order within the context of this procedural rule.
Although not explicitly listed in the dispositive summary, the text implies the court used principles related to costs distribution (Verursacherprinzip / responsibility principle) which are typically grounded in procedural cost rules when overturning the lower court's cost allocation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00746
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00746 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wegweisung nach Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB · Wegweisung nach Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB (Kostenauflage). [Der Haftrichter schrieb das Begehren des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung infolge Gegenstandslosigkeit ab, da die befristete Wegweisung keine Geltung mehr hatte, und wies das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Wegweisung mangels gesetzlicher Grundlage hierfür ab.
Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter den Parteien je zur Hälfte.] Aufgrund der vom kantonalen Gesetzgeber angestrebten Vereinheitlichung des Gewaltschutzverfahrens und des Verfahrens nach Art. 28b Abs. 4 ZGB ist das Verwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Haftrichterin oder dem Haftrichter anlässlich einer gerichtlichen Beurteilung gestützt auf Art. 28b Abs. 4 ZGB getroffen wurden (E. 2). Obwohl das angefochtene Urteil insofern keine Begründung enthält, ist davon auszugehen, dass der Haftrichter die Verfahrenskosten den Parteien gestützt auf das Verursacherprinzip je zur Hälfte auferlegte.
In Bezug auf den Beschwerdeführer ist indes zu beachten, dass die angeordnete Wegweisung allein aus zeitlichen Gründen dahingefallen war und ihm die Gegenstandslosigkeit deshalb nicht angelastet werden durfte (E. 3.3). Der Haftrichter hätte somit (nicht nur) deshalb mindestens summarisch – auch – die Prozessaussichten prüfen müssen, was er indes nicht getan hat. Dies erscheint wenigstens insofern verständlich, als eine solche Prüfung einer weitergehenden Abklärung des Sachverhalts – beispielsweise mittels Durchführung eines Schriftenwechsels oder einer Anhörung der Parteien – bedurft hätte.
Angesichts des Dahinfallens der Wegweisung bzw. der Gegenstandslosigkeit der Angelegenheit hätte dies wohl zu einem unverhältnismässigen Aufwand geführt, zumal im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 28b Abs. 2 und 4 ZGB in Verbindung mit § 42a Abs. 3 EG ZGB die Wegweisung ohnehin auf eine Dauer von 14 Tagen beschränkt ist und nicht verlängert werden kann. Ohne weitereAbklärungen hätte der Haftrichter aber – bei entsprechender Prüfung – auch nicht auf die Aussichtslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers bzw. von einem vermutlichen Unterliegen ausgehen dürfen.
Vielmehr hätte er unter diesen Umständen die Verfahrenskosten in diesem Zusammenhang auf die Gerichtskasse nehmen müssen (E. 3.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEWALTSCHUTZGESETZ KOSTENAUFLAGE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERURSACHERPRINZIP WEGWEISUNG WEGWEISUNGSENTSCHEID ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · § 42a Abs. I EG ZGB § 42a Abs. II EG ZGB § 42a Abs. III EG ZGB Art. 28b Abs. II ZGB Art. 28b Abs. IV ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2