Revocation of Permit Due to Deceptive Marriage and Extramarital Child
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court revoked a resident permit granted based on a marriage to a local citizen because the permit holder, after divorcing his first wife, married a new woman and sought to bring her and her child to the country. The child was conceived during the first marriage, and the mother's refusal to undergo a paternity test raised suspicions of a parallel relationship and deception. The court reasoned that the conception of an extramarital child and the subsequent marriage to the child's mother strongly indicated a parallel relationship that undermined the basis of the original permit, justifying its revocation due to misrepresentation.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug | Widerruf der Niederlassungsbewilligung. [Dem aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer wurde gestützt auf eine erste Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Diese wurde widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer kurz nach der Scheidung erneut geheiratet und seine neue Ehefrau und deren Kind nachziehen wollte. Da das Kind während der ersten Ehe des Beschwerdeführers gezeugt wurde und die Kindsmutter einen Vaterschaftstest verweigert, steht der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer der Kindsvater sein und mit seiner jetzigen Ehefrau noch während seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung geführt haben könnte]. Während vereinzelte Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht infrage zu stellen vermögen, kann insbesondere die Zeugung ausserehelicher Kinder und die Verfestigung der ausserehelichen Beziehung durch einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche Gemeinschaft konnkurrenzierende Parallelbeziehung bilden. Aufgrund der gleichgelagerten Interessenslage ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegend einen Vaterschaftstest verweigern sollte, wenn die Ehegatten nicht mit einer Vaterschaft des Beschwerdeführers rechnen müssten. Da die Eheleute entsprechende Sexualkontakte während der ersten Ehe des Beschwerdeführers aber auch auf Nachfrage in Abrede stellen, ist im Sinn des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG von einer absichtlichen Täuschung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation auch von sich aus über die (mögliche) Zeugung eines ausserehelichen Kindes informieren müsste. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und dem von ihm gesetzten Widerrufsgrund ist dessen Niederlassungsbewilligung zurecht widerrufen worden und erübrigt sich eine weitere Prüfung der gestellten Nachzugsgesuche. AusgangsgemässeRegelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a ground for the revocation of the settlement permit due to intentional deception.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. I lit. a AuG for the revocation of the settlement permit based on intentional deception.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00743
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00743 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.01.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.08.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf Niederlassungsbewilligung / Familiennachzug · Widerruf der Niederlassungsbewilligung. [Dem aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer wurde gestützt auf eine erste Ehe mit einer hier niedergelassenen Landsfrau eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
Diese wurde widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer kurz nach der Scheidung erneut geheiratet und seine neue Ehefrau und deren Kind nachziehen wollte. Da das Kind während der ersten Ehe des Beschwerdeführers gezeugt wurde und die Kindsmutter einen Vaterschaftstest verweigert, steht der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer der Kindsvater sein und mit seiner jetzigen Ehefrau noch während seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung geführt haben könnte]. Während vereinzelte Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht infrage zu stellen vermögen, kann insbesondere die Zeugung ausserehelicher Kinder und die Verfestigung der ausserehelichen Beziehung durch einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche Gemeinschaft konnkurrenzierende Parallelbeziehung bilden.
Aufgrund der gleichgelagerten Interessenslage ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegend einen Vaterschaftstest verweigern sollte, wenn die Ehegatten nicht mit einer Vaterschaft des Beschwerdeführers rechnen müssten. Da die Eheleute entsprechende Sexualkontakte während der ersten Ehe des Beschwerdeführers aber auch auf Nachfrage in Abrede stellen, ist im Sinn des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG von einer absichtlichen Täuschung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation auch von sich aus über die (mögliche) Zeugung eines ausserehelichen Kindes informieren müsste.
Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und dem von ihm gesetzten Widerrufsgrund ist dessen Niederlassungsbewilligung zurecht widerrufen worden und erübrigt sich eine weitere Prüfung der gestellten Nachzugsgesuche. AusgangsgemässeRegelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG AUSSEREHELICHE KINDER AUSSEREHELICHES KIND BEWEISLASTUMKEHR DNA-TEST FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH MITWIRKUNGSPFLICHT PARALLELBEZIEHUNG PARALLELFAMILIE RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE SCHEINEHE VATERSCHAFT VATERSCHAFTSTEST VERWEIGERUNG DER MITWIRKUNG VOREHELICHES KIND WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 43 Abs. II AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 90 AuG Art. 102 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 33 GUMG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 20 VRG § 50 VRG § 65a VRG Art. 31 Abs. I VZAE Art. 87 Abs. I lit. c VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2