Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00740 • VG ZH VB.2017.00740 KI-generiert

Workshop Permit Revocation for Insufficient Repair Volume

Geschäftsnummer VB.2017.00740
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the decision to revoke a collective vehicle permit and dealer license plates from a repair workshop because the business failed to meet the minimum annual volume requirements for chargeable repairs necessitating test or transfer drives, specifically having fewer than the required 20 annual repairs for heavy motor vehicles or 50 for light motor vehicles since 2014. The court reasoned that since the operator no longer met the prerequisite operating scope defined by regulation for maintaining such permits, and there was no evidence that continued operation would be seriously hindered without the dealer plates, the revocation was justified, and the argument concerning a lack of traffic safety risk was irrelevant to the prerequisite for holding the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschilder | Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschilder: Betriebsumfang; Erreichen der erforderlichen Anzahl Reparaturen. Art. 23 Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises an Reparaturwerkstätten für schwere Motorwagen erfordert einen Betriebsumfang von entgeltlichen Reparaturarbeiten, welche Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr. Bei Reparaturwerkstätten für leichte Motorwagen ist gar ein Umfang von mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr erforderlich (E. 3.2). Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin die Vorgaben an den Betriebsumfang seit 2014 nicht mehr; sie hat weder im Bereich der leichten noch der schweren Motorwagen auch nur annähernd genügend rechtserhebliche Reparaturen vorgenommen (E. 3.3 und 3.4). Die fehlende Gefährdung der Verkehrssicherheit wurde sodann zu Recht verneint. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen ernsthaft behindert würde, was mit der Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 23 Abs. 2 VVV verhindert werden soll (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Bewilligungsentzug Inkasso von Unterhaltsbeiträgen Fahrzeugart Wiederherstellungskosten Einziehung des Motorfahrzeugs Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00740

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217932&W10_KEY=13317071&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00740 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschilder · Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschilder: Betriebsumfang; Erreichen der erforderlichen Anzahl Reparaturen. Art. 23 Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

Die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises an Reparaturwerkstätten für schwere Motorwagen erfordert einen Betriebsumfang von entgeltlichen Reparaturarbeiten, welche Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 20 Fahrzeugen pro Jahr. Bei Reparaturwerkstätten für leichte Motorwagen ist gar ein Umfang von mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr erforderlich (E. 3.2). Vorliegend erfüllte die Beschwerdeführerin die Vorgaben an den Betriebsumfang seit 2014 nicht mehr; sie hat weder im Bereich der leichten noch der schweren Motorwagen auch nur annähernd genügend rechtserhebliche Reparaturen vorgenommen (E. 3.3 und 3.4).

Die fehlende Gefährdung der Verkehrssicherheit wurde sodann zu Recht verneint. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen ernsthaft behindert würde, was mit der Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 23 Abs. 2 VVV verhindert werden soll (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEFRIST BETRIEBSUMFANG ENTZUG HÄNDLERSCHILD KOLLEKTIVFAHRZEUGAUSWEIS PROBEFAHRT REPARATUR REPARATURWERKSTATT STRASSENVERKEHRSRECHT ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL · Rechtsnormen:

· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3