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VB.2017.00739 • VG ZH VB.2017.00739 KI-generiert

Spousal Liability for Hospital Fees During Factual Separation

Geschäftsnummer VB.2017.00739
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a spouse remains solidarily liable for hospital fees even if the couple is only factually separated, not legally. The court reasoned that the relevant statute explicitly states that spouses in a legally undivided marriage are jointly and severally liable, and there is no indication that factual separation negates this liability. Therefore, the hospital was not obligated to investigate the patient's insurance coverage or demand security for costs, as the patient and their spouse were still legally bound at the time of treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Spitaltaxen | Spitaltaxen: Solidarhaftung des Ehegatten Das Universitätsspital Zürich war nicht verpflichtet, die Deckung der Kosten der Behandlung der Exfrau des Beschwerdeführers durch eine Krankenkasse abzuklären und die Sicherstellung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Vielmehr wird in diesem Fall die Patientin oder der Patient Schuldner der entstehenden Spitaltaxen (E. 4.2). Gemäss § 16 Abs. 3 lit. a SPFG werden die Gebühren in erster Linie von der Patientin oder vom Patienten geschuldet, wobei die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten dem Spital solidarisch haften. Streitig ist vorliegend, ob auch eine bloss faktische Trennung die Solidarhaftung des Ehegatten wegzubedingen vermag (E. 5.1). Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG ist eindeutig und unmissverständlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Es besteht deshalb kein Raum für eine Lückenfüllung durch das Gericht. Nach dem Gesagten vermag gemäss § 16 Abs. 3 lit. a SPFG bzw. § 26 lit. a TO USZ eine bloss faktische Trennung die Solidarhaftung des Ehegatten für die Spitalgebühren der Patientin oder des Patienten nicht wegzubedingen (E. 5.3). Zum Zeitpunkt ihrer Behandlung im Universitätsspital waren der Beschwerdeführer und seine Exfrau lediglich faktisch, nicht aber rechtlich getrennt (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Haftung der Ehegatten Spitalhaftung Versicherungsschutz Sicherheitsleistung Ehetrennung Sorgfaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 3 lit. a SPFG

Used to establish the joint and several liability of spouses for hospital fees.

§ 26 lit. a TO USZ

Used in conjunction with § 16 Abs. 3 lit. a SPFG to determine that factual separation does not negate spousal liability for hospital fees.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00739

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00739 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.12.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.10.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Spitaltaxen · Spitaltaxen: Solidarhaftung des Ehegatten Das Universitätsspital Zürich war nicht verpflichtet, die Deckung der Kosten der Behandlung der Exfrau des Beschwerdeführers durch eine Krankenkasse abzuklären und die Sicherstellung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen.

Vielmehr wird in diesem Fall die Patientin oder der Patient Schuldner der entstehenden Spitaltaxen (E. 4.2). Gemäss § 16 Abs. 3 lit. a SPFG werden die Gebühren in erster Linie von der Patientin oder vom Patienten geschuldet, wobei die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten dem Spital solidarisch haften. Streitig ist vorliegend, ob auch eine bloss faktische Trennung die Solidarhaftung des Ehegatten wegzubedingen vermag (E. 5.1). Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG ist eindeutig und unmissverständlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut von § 16 Abs. 3 lit. a SPFG nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.

Es besteht deshalb kein Raum für eine Lückenfüllung durch das Gericht. Nach dem Gesagten vermag gemäss § 16 Abs. 3 lit. a SPFG bzw. § 26 lit. a TO USZ eine bloss faktische Trennung die Solidarhaftung des Ehegatten für die Spitalgebühren der Patientin oder des Patienten nicht wegzubedingen (E. 5.3). Zum Zeitpunkt ihrer Behandlung im Universitätsspital waren der Beschwerdeführer und seine Exfrau lediglich faktisch, nicht aber rechtlich getrennt (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG RECHTLICH GETRENNTE EHE SOLIDARHAFTUNG SPITALTAXE TATSÄCHLICH GETRENNTE EHE WORTLAUT · Rechtsnormen:

· § 16 SPFG § 16 Abs. III SPFG § 16 Abs. III lit. a SPFG § 26 TO USZ § 26 lit. a TO USZ · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3