Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00737 • VG ZH VB.2017.00737 KI-generiert

Employment Term Conversion Declaration

Geschäftsnummer VB.2017.00737
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a declaratory judgment on whether their fixed-term employment relationship had automatically converted into an indefinite one, possessing a legitimate interest in such a determination. The court reasoned that a fixed-term contract converts by operation of law to an indefinite term if extended beyond one year without a legally permitted exceptional circumstance, even if a final decision only approved the extension. However, the initial fixed-term employment while the applicant lacked the requisite teaching diploma was deemed permissible, and subsequent extensions after obtaining the diploma were also allowed because the end of the employment was foreseeable due to the simultaneous advertising of a permanent replacement position that would absorb the roles of temporary instructors.

Legislator-Regeste

Amtlich

Feststellungsverfügung | [Befristete Anstellung, Konversion in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis, Feststellungsverfügung] Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob ihr befristetes Anstellungsverhältnis von Gesetzes wegen zu einem unbefristeten geworden sei (E. 4). Wird eine befristete Anstellung über die Dauer eines Jahres hinaus befristet verlängert, ohne dass ein dies ausnahmsweise zulassender Umstand vorliegt, findet die Konversion in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis von Gesetzes wegen auch dann statt, wenn das Anstellungsverhältnis mit rechtskräftiger Verfügung nur befristet verlängert wurde (E. 5.3). Soweit die Dauer betreffend, während der die Beschwerdeführerin ohne Lehrdiplom für Maturitätsschulen unterrichtete, war die befristete Anstellung zulässig (E. 5.4.1). Im Zeitpunkt der nächsten Verlängerung nach Erwerb des Lehrdiploms war das Ende der Anstellung absehbar, da zu diesem Zeitpunkt eine neu zu besetzende Stelle als Mittelschullehrperson mbA ausgeschrieben war, mit welcher die bisherigen Stellen von Lehrbeauftragen ersetzt wurden; aus diesem Grund war auch die weitere Befristung zulässig (E. 5.4.2 f.). Abweisung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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befristeter Arbeitsvertrag Feststellungsentscheid Bekanntgabe des Auftrags Umwandlung von Arbeitsplätzen Substitution bei Obligationen Stellenantritt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3 Abs. 4 MBVO

This provision is cited in the background information related to the decision's subject matter, suggesting it was relevant to the substantive finding regarding the limited duration of the employment relationship.

§ 3 Abs. 5 MBVO

This provision is cited in the background information related to the decision's subject matter, suggesting it was relevant to the substantive finding regarding the conversion to an indefinite term.

§ 13 Abs. 2 PG

This provision is cited in the background information related to the decision's subject matter, suggesting it was relevant to the substantive finding regarding the employment relationship.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00737

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00737 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.02.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Feststellungsverfügung · [Befristete Anstellung, Konversion in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis, Feststellungsverfügung] Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob ihr befristetes Anstellungsverhältnis von Gesetzes wegen zu einem unbefristeten geworden sei (E. 4).

Wird eine befristete Anstellung über die Dauer eines Jahres hinaus befristet verlängert, ohne dass ein dies ausnahmsweise zulassender Umstand vorliegt, findet die Konversion in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis von Gesetzes wegen auch dann statt, wenn das Anstellungsverhältnis mit rechtskräftiger Verfügung nur befristet verlängert wurde (E. 5.3). Soweit die Dauer betreffend, während der die Beschwerdeführerin ohne Lehrdiplom für Maturitätsschulen unterrichtete, war die befristete Anstellung zulässig (E. 5.4.1). Im Zeitpunkt der nächsten Verlängerung nach Erwerb des Lehrdiploms war das Ende der Anstellung absehbar, da zu diesem Zeitpunkt eine neu zu besetzende Stelle als Mittelschullehrperson mbA ausgeschrieben war, mit welcher die bisherigen Stellen von Lehrbeauftragen ersetzt wurden; aus diesem Grund war auch die weitere Befristung zulässig (E. 5.4.2 f.).

Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · BEFRISTETE ARBEITSVERHÄLTNISSE BEFRISTETES ARBEITSVERHÄLTNIS FESTSTELLUNGSINTERESSE UMWANDLUNG · Rechtsnormen: · § 3 Abs. 4 MBVO § 3 Abs. 5 MBVO § 13 Abs. 2 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1