Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00728 • VG ZH VB.2017.00728 KI-generiert

Residence Permit Refusal Upheld Based on Primary Center of Life

Geschäftsnummer VB.2017.00728
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the refusal to grant a weekly residence permit and mandated the appellant to register as a permanent resident, as the appellant resided in one municipality with his spouse in an owned home and pursued his main employment nearby, despite maintaining past and secondary professional roles and personal connections in another municipality. The court reasoned that the appellant's stated desire to retain voting rights in the second municipality, along with the location of his social circle and parents, was insufficient to overcome the presumption that his primary center of life and police registration domicile was in the municipality where he lived with his spouse and primarily worked.

Legislator-Regeste

Amtlich

polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz | Polizeiliche Meldepflicht / Wohnsitz [Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer die Wochenaufenthaltsbewilligung und wies ihn an, sich als Niederlasser anzumelden.] Der Beschwerdeführer bewohnt in X mit seiner Ehefrau ein Eigenheim und geht von dort aus seiner Haupterwerbstätigkeit in der Umgebung von X nach. In Y war er bis vor Kurzem Gemeinderat und geht einer nebenberuflichen Tätigkeit als Verwaltungsrat nach. Dies reicht nicht aus, um einen Lebensmittelpunkt in Y zu begründen. Dass es als Verwaltungsrat bzw. Präsident von touristischen Organisationen aus Sicht des Beschwerdeführers wünschbar oder vorteilhaft wäre, sein Stimmrecht in Y ausüben zu können, ist bei der Bestimmung des Wohnsitzes nicht zu berücksichtigen, da hierfür nicht die Wünsche des Beschwerdeführers massgebend sind (E. 4.3). Auch aus der Tatsache, dass sich sein Freundeskreis sowie sein Elternhaus in Y befinden und seine Geschwister in der Nähe von Y leben, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.4). Insgesamt reichen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anhaltspunkte nicht aus, um die Vermutung zu entkräften, dass sich sein polizeiliches Domizil in X befindet (E. 4.6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Hauptwohnsitz Polizeibewilligung Wohnsitzprinzip Legitimation gegen Baubewilligung Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 BPR

This provision relates to the basis for the decision regarding the police reporting obligation/residence status, which was upheld in the final order.

Art. 39 BV

This constitutional provision is cited in connection with the final order concerning the residence status.

§ 1 MERG

This statutory provision is cited in connection with the final order concerning the residence status.

§ 3 RHG

This statutory provision is cited in connection with the final order concerning the residence status.

Art. 23 ZGB

This Civil Code provision is cited in connection with the final order concerning the residence status.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00728

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00728 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz · Polizeiliche Meldepflicht / Wohnsitz [Der Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer die Wochenaufenthaltsbewilligung und wies ihn an, sich als Niederlasser anzumelden.] Der Beschwerdeführer bewohnt in X mit seiner Ehefrau ein Eigenheim und geht von dort aus seiner Haupterwerbstätigkeit in der Umgebung von X nach.

In Y war er bis vor Kurzem Gemeinderat und geht einer nebenberuflichen Tätigkeit als Verwaltungsrat nach. Dies reicht nicht aus, um einen Lebensmittelpunkt in Y zu begründen. Dass es als Verwaltungsrat bzw. Präsident von touristischen Organisationen aus Sicht des Beschwerdeführers wünschbar oder vorteilhaft wäre, sein Stimmrecht in Y ausüben zu können, ist bei der Bestimmung des Wohnsitzes nicht zu berücksichtigen, da hierfür nicht die Wünsche des Beschwerdeführers massgebend sind (E. 4.3). Auch aus der Tatsache, dass sich sein Freundeskreis sowie sein Elternhaus in Y befinden und seine Geschwister in der Nähe von Y leben, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.4).

Insgesamt reichen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anhaltspunkte nicht aus, um die Vermutung zu entkräften, dass sich sein polizeiliches Domizil in X befindet (E. 4.6).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · LEBENSMITTELPUNKT MELDEPFLICHT NIEDERLASSUNG WOCHENAUFENTHALTER WOHNSITZ · Rechtsnormen: · Art. 3 BPR Art. 39 BV § 1 MERG § 3 RHG Art. 23 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4