Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00723 • VG ZH VB.2017.00723 KI-generiert

License Withdrawal Upheld for Overtaking Violation

Geschäftsnummer VB.2017.00723
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the withdrawal of a driving license because the appellant committed a serious traffic violation by crossing both a double and a single solid line while overtaking, thereby entering the oncoming lane. The court reasoned that this action created an abstract danger sufficient to constitute a serious violation according to case law, regardless of actual traffic conditions, and that the undisputed facts from the prior criminal penalty order justified this assessment. Consequently, the mandatory minimum license withdrawal period of three months was affirmed, and the appellant's otherwise good driving record was deemed irrelevant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug Führerausweis | Überfahren einer Sicherheitslinie: Grobe Verkehrsregelverletzung. Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt nicht bestritten und liess den Strafbefehl unangefochten. Er hat im Rahmen eines Überholmanövers sowohl eine doppelte als auch eine einfache Sicherheitslinie über- und die Fahrbahn des Gegenverkehrs befahren. Unabhängig von dem zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verkehrsaufkommen hat er damit eine abstrakte Gefahr geschaffen, welche nach der Rechtsprechung für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung genügt. Dass keine konkrete Gefahr geschaffen wurde, ist daher unerheblich. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und deren rechtlichen Würdigung im Strafurteil, welche ein Abweichen davon rechtfertigen würden, bestehen keine (E. 3). Die Mindestentzugsdauer beträgt in solchen Fällen drei Monate und darf nicht unterschritten werden. Dass der Beschwerdeführer ansonsten über einen guten automobilistischen Leumund verfügt, ist daher unerheblich (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Strafregister vorschriftswidriges Überholen Kontrollfahrt Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16a Abs. I lit. a SVG

This article appears to be the substantive basis for the decision regarding the withdrawal of the driving license, though the explicit ordering is missing.

Art. 16c Abs. II lit. a SVG

This article appears to be the substantive basis for the decision regarding the withdrawal of the driving license, specifically concerning the minimum duration.

Art. 27 Abs. I SVG

This article appears to be cited in relation to the case's legal framework.

Art. 34 Abs. II SVG

This article appears to be cited in relation to the case's legal framework.

Art. 90 Abs. II SVG

This article appears to be cited in relation to the case's legal framework.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00723

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00723 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug Führerausweis · Überfahren einer Sicherheitslinie: Grobe Verkehrsregelverletzung. Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt nicht bestritten und liess den Strafbefehl unangefochten. Er hat im Rahmen eines Überholmanövers sowohl eine doppelte als auch eine einfache Sicherheitslinie über- und die Fahrbahn des Gegenverkehrs befahren.

Unabhängig von dem zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verkehrsaufkommen hat er damit eine abstrakte Gefahr geschaffen, welche nach der Rechtsprechung für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung genügt. Dass keine konkrete Gefahr geschaffen wurde, ist daher unerheblich. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und deren rechtlichen Würdigung im Strafurteil, welche ein Abweichen davon rechtfertigen würden, bestehen keine (E. 3). Die Mindestentzugsdauer beträgt in solchen Fällen drei Monate und darf nicht unterschritten werden.

Dass der Beschwerdeführer ansonsten über einen guten automobilistischen Leumund verfügt, ist daher unerheblich (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE GEFÄHRDUNG ENTZUGSDAUER FÜHRERAUSWEISENTZUG GEFÄHRDUNG GROBE VERKEHRSREGELVERLETZUNG MINDESTENTZUGSDAUER POLIZEIRAPPORT SCHWERE WIDERHANDLUNG SICHERHEITSLINIE SIGNALISATION STRAFBEFEHL STRASSENVERKEHRSRECHT TATSACHENFESTSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 16a Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. II lit. a SVG Art. 27 Abs. I SVG Art. 34 Abs. II SVG Art. 90 Abs. II SVG · Publikationen:

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