Revocation of Residency Permit Post-Divorce Under FMPA
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the revocation of a residency permit based on the dissolution of a marriage under the Free Movement of Persons Agreement (FMPA). The court reasoned that upon the dissolution of the marital community, the applicant could no longer derive a right of residence, noting that the ex-spouse's statements regarding the separation date were credible and unchallenged by any substantial evidence from the applicant to support a marital intent lasting longer than the required three years. Consequently, the court found that the applicant's return to their home country was reasonable and dismissed the appeal to the extent it was admissible.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) | Nachehelicher Aufenthaltsanspruch. Dreijahresfrist. Anforderungen an die Beschwerdeschrift (E. 2). Mit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus den Bestimmungen des FZA keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten (E. 3). In zwei Schreiben teilte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers mit, zu welchem Zeitpunkt die Trennung erfolgt sei. Gemäss ihren Aussagen pflegt sie ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschwerdeführer, was dieser ebenfalls bestätigte. Die Aussagen der Ex-Ehefrau betreffend Trennungszeitpunkt erscheinen glaubhaft. Mit einem dritten Schreiben der Ex-Ehefrau, nach Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens, hat sie ihre Aussage nicht widerrufen. Ausser dem offiziellen Wegzugsdatum bringt der Beschwerdeführer nichts Weiteres vor, was dafürsprechen könnte, dass der Ehewille für mehr als drei Jahre bestanden hätte (E. 4.2.2). Die Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer zumutbar (E. 4.3). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
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KI-generiertThis article is likely the main legal basis for the revocation (Widerruf) of the residence permit, as suggested by the subject and the outcome.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00722
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00722 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.02.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) · Nachehelicher Aufenthaltsanspruch. Dreijahresfrist. Anforderungen an die Beschwerdeschrift (E. 2). Mit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus den Bestimmungen des FZA keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten (E. 3).
In zwei Schreiben teilte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers mit, zu welchem Zeitpunkt die Trennung erfolgt sei. Gemäss ihren Aussagen pflegt sie ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschwerdeführer, was dieser ebenfalls bestätigte. Die Aussagen der Ex-Ehefrau betreffend Trennungszeitpunkt erscheinen glaubhaft. Mit einem dritten Schreiben der Ex-Ehefrau, nach Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens, hat sie ihre Aussage nicht widerrufen. Ausser dem offiziellen Wegzugsdatum bringt der Beschwerdeführer nichts Weiteres vor, was dafürsprechen könnte, dass der Ehewille für mehr als drei Jahre bestanden hätte (E. 4.2.2).
Die Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer zumutbar (E. 4.3). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BESCHWERDESCHRIFT DREIJAHRESFRIST EHEDAUER NACHEHELICHER HÄRTEFALL WIDERRUF · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 62 Abs. I lit. d AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 23 VEP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3