Social Assistance Recipient v. Social Assistance Authority: Denial of Rent and Deposit Coverage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA social assistance recipient appealed a decision after the social assistance authority denied, via email, the request for written confirmation to cover a rent exceeding the guideline maximum and the associated security deposit, leading the recipient to directly petition a lower administrative body for an urgent order; the court ultimately dismissed the appeal because the authority's email response, though potentially lacking formal decree status, adequately explained the refusal based on the recipient's failure to seek housing within the specified rent limit (CHF 1,100) and secure employment, and since no special circumstances justified the higher rent, no actionable refusal to provide assistance, or Rechtsverweigerung, occurred.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Kostenübernahme eines über den Mietzinsrichtlinien liegenden Mietzinses/Rechtsverweigerung. Nachdem die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin ihre per E-Mail gestellte Bitte um eine schriftliche Bestätigung der Sozialbehörde zur Kostenübernahme für den - über dem gemäss Weisung liegenden Maximalmietzins - Mietzins eines Monats und das Mietzinsdepot einer von ihr gemieteten Wohnung mit ebenfalls einer E-Mail ablehnte, gelangte die Beschwerdeführerin direkt an den Bezirksrat und verlangte die Ausstellung einer superprovisorischen Verfügung zur Verpflichtung der Sozialbehörde zur Ausrichtung dieses Betrags. Der Bezirksrat nahm diese Eingabe als Rekurs wegen Rechtsverweigerung entgegen und wies diesen schliesslich ab. Die ablehnende Antwort konnte durchaus materiell als Verfügung betrachtet werden, welche allerdings die Formvorschriften nicht einhält (E. 1.3). Aufgrund der umfassenden Prüfung durch die Vorinstanz enstand der Beschwerdeführerin aus der allenfalls formell mangelhaften Verfügung jedoch kein Nachteil (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin hatte auf die Weisung hin, eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- als auch eine Arbeitsstelle zu suchen, keine entsprechenden Nachweise erbracht, weshalb die Sozialbehörde ihren Grundbedarf kürzte. Die Miete, deren Übernahme die Beschwerdeführerin verlangte, lag weit oberhalb der Mietzinslimite und es bestehen keine besonderen Umstände, welche eine Ausnahme rechtfertigten (E. 2.4). Zudem unterzeichnete die Beschwerdeführerin den Mietvertrag ohne vorgängige Information der Sozialbehörde (E. 3.2). Mit der klaren Erläuterung der Sozialbehörde, weshalb auf das vorgeschlagene Angebot nicht eingegangen werden könne, blieb diese auch nicht untätig. Entsprechend lag auch keine Rechtsverweigerung vor (E. 3.4). Zustellfiktion bei Postrückhaltungsauftrag (E. 1.8). Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00717
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00717 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kostenübernahme eines über den Mietzinsrichtlinien liegenden Mietzinses/Rechtsverweigerung. Nachdem die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin ihre per E-Mail gestellte Bitte um eine schriftliche Bestätigung der Sozialbehörde zur Kostenübernahme für den - über dem gemäss Weisung liegenden Maximalmietzins - Mietzins eines Monats und das Mietzinsdepot einer von ihr gemieteten Wohnung mit ebenfalls einer E-Mail ablehnte, gelangte die Beschwerdeführerin direkt an den Bezirksrat und verlangte die Ausstellung einer superprovisorischen Verfügung zur Verpflichtung der Sozialbehörde zur Ausrichtung dieses Betrags.
Der Bezirksrat nahm diese Eingabe als Rekurs wegen Rechtsverweigerung entgegen und wies diesen schliesslich ab. Die ablehnende Antwort konnte durchaus materiell als Verfügung betrachtet werden, welche allerdings die Formvorschriften nicht einhält (E. 1.3). Aufgrund der umfassenden Prüfung durch die Vorinstanz enstand der Beschwerdeführerin aus der allenfalls formell mangelhaften Verfügung jedoch kein Nachteil (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin hatte auf die Weisung hin, eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- als auch eine Arbeitsstelle zu suchen, keine entsprechenden Nachweise erbracht, weshalb die Sozialbehörde ihren Grundbedarf kürzte.
Die Miete, deren Übernahme die Beschwerdeführerin verlangte, lag weit oberhalb der Mietzinslimite und es bestehen keine besonderen Umstände, welche eine Ausnahme rechtfertigten (E. 2.4). Zudem unterzeichnete die Beschwerdeführerin den Mietvertrag ohne vorgängige Information der Sozialbehörde (E. 3.2). Mit der klaren Erläuterung der Sozialbehörde, weshalb auf das vorgeschlagene Angebot nicht eingegangen werden könne, blieb diese auch nicht untätig. Entsprechend lag auch keine Rechtsverweigerung vor (E. 3.4). Zustellfiktion bei Postrückhaltungsauftrag (E. 1.8).
Abweisung. · --- · Stichworte: · FÜRSORGE KOSTENÜBERNAHME MIETVERTRAG MIETZINS MIETZINSRICHTLINIEN NOTUNTERKUNFT RECHTSVERWEIGERUNG SOZIALHILFE VERFÜGUNGSBEGRIFF WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSSUCHE · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 28 SHV § 28 Abs. 1 SHV § 19 Abs. 1 lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3