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VB.2017.00711 • VG ZH VB.2017.00711 KI-generiert

Severance Pay and Late Appeal Response Case

Geschäftsnummer VB.2017.00711
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a dispute over the termination of an employment relationship, specifically regarding severance pay and the late submission of a response to an appeal. The court acknowledged a prior, unappealable interim decision regarding continued salary payments and a party's indemnity, and determined that while the employer was generally in default regarding interest, the specific start date of this interest could not be addressed in the current proceedings. The court dismissed the employee's response to the employer's appeal as it was filed too late. Finally, the court upheld the lower court's decision on severance pay, finding no fault with the calculation, which considered personal circumstances but did not add an additional increase.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung des Arbeitsverhältnisses | Betreffend Lohnfortzahlung sowie Parteientschädigung liegt ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid vor (E. 1.3). In zulässiger Erweiterung des Streitgegenstands hat die Vorinstanz im Grundsatz festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin Verzugszins schulde, ohne den Beginn des Zinsenlaufs festzuhalten; Letzteres kann damit nicht zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden (E. 1.4). Der Beschwerdeführer hat seine Entgegnung zur Beschwerdeantwort zu spät eingereicht, weshalb diese aus dem Recht zu weisen ist (E. 2). Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände eine Entschädigung in der maximalen Höhe fest; es ist nicht zu beanstanden, dass sie diese Umstände bei der Festsetzung der Abfindung nicht noch einmal erhöhend berücksichtigte (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Bemessung der Abgangsentschädigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönliche Verhältnisse Zinszahlung Säumnis einer Partei Schadenersatz in Geld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 Abs. 5 PG

Cited as the basis for the court's decision regarding the severance payment.

§ 19a Abs. 2 VRG

Cited regarding the court's decision on interest.

§ 16g Abs. 2 VVPG

Cited regarding the court's decision on late submission of a response.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00711

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00711 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.07.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Arbeitsverhältnisses · Betreffend Lohnfortzahlung sowie Parteientschädigung liegt ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid vor (E. 1.3). In zulässiger Erweiterung des Streitgegenstands hat die Vorinstanz im Grundsatz festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin Verzugszins schulde, ohne den Beginn des Zinsenlaufs festzuhalten;

Letzteres kann damit nicht zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden (E. 1.4). Der Beschwerdeführer hat seine Entgegnung zur Beschwerdeantwort zu spät eingereicht, weshalb diese aus dem Recht zu weisen ist (E. 2). Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände eine Entschädigung in der maximalen Höhe fest; es ist nicht zu beanstanden, dass sie diese Umstände bei der Festsetzung der Abfindung nicht noch einmal erhöhend berücksichtigte (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

· --- · Stichworte: · ABFINDUNG ABFINDUNGSHÖHE ENTSCHÄDIGUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 26 Abs. 5 PG § 19a Abs. 2 VRG § 16g Abs. 2 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2