Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00709 • VG ZH VB.2017.00709 KI-generiert

Childcare Reimbursement and Domicile Determination

Geschäftsnummer VB.2017.00709
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a request for the reimbursement of childcare contributions related to youth assistance, where the court addressed a preliminary request for a declaratory judgment. The court found no interest in a declaratory ruling because the factual basis for determining the responsible municipality, which depends on the civil law domicile of one party—requiring both physical presence and the intent of permanent stay—was insufficiently established regarding his actual duration and frequency of stay with the other party and children in the relevant Swiss municipality, and the extent of his foreign work activity remained unclear. Consequently, the court partially upheld the appeal concerning admissibility, remitted the matter to the lower authority for further clarification on the key facts determining domicile and cohabitation, and granted free legal aid and representation to the appellants.

Legislator-Regeste

Amtlich

Jugendhilfe Wiederaufnahme von VB.2017.00118 | Jugendhilfe (Rückerstattung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen). Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresse (E. 1.2). Nach § 4 KJHG gilt als Wohnsitzgemeinde diejenige Gemeinde, in welcher sich die in diesem Gesetz genannte Person gemäss den Art. 23–26 ZGB befindet (E. 4.1). Für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist neben der Absicht dauernden Verbleibens der objektive physische Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 entscheidend. Diesbezüglich lässt sich den Akten und der Darstellung der Beschwerdeführenden jedoch nichts entnehmen. Vielmehr ist gänzlich unklar, wie oft und wie lange er sich im massgeblichen Zeitraum bei der Beschwerdeführerin 2 und den gemeinsamen Kindern in der Schweizer Stadt X aufgehalten hatte. Insofern ist der Sachverhalt in keiner Weise abgeklärt. Dasselbe gilt in Bezug auf den Umfang der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 im Ausland (E. 4.2). Die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung massgeblichen Fragen, ab wann der Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2 zusammenlebte und wie hoch dessen Arbeitspensum während des Zusammenlebens war, können aufgrund des ungenügend erstellten Sachverhalts nicht beantwortet werden. Die Beschwerdegegnerin muss zunächst entsprechende Abklärungen treffen (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführenden (E. 5.3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin.

Schlagwörter

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Bestimmung des Wohnsitzes Fürsorgegemeinde Zulage für Betreuungskosten unentgeltliche Rechtspflege Feststellungsinteresse Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 64 Abs. I VRG

Granted the free processing of the case (unentgeltliche Prozessführung) for the appellants.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00709

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00709 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Jugendhilfe Wiederaufnahme von VB.2017.00118 · Jugendhilfe (Rückerstattung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen). Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresse (E. 1.2). Nach § 4 KJHG gilt als Wohnsitzgemeinde diejenige Gemeinde, in welcher sich die in diesem Gesetz genannte Person gemäss den Art. 23–26 ZGB befindet (E. 4.1).

Für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist neben der Absicht dauernden Verbleibens der objektive physische Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 entscheidend. Diesbezüglich lässt sich den Akten und der Darstellung der Beschwerdeführenden jedoch nichts entnehmen. Vielmehr ist gänzlich unklar, wie oft und wie lange er sich im massgeblichen Zeitraum bei der Beschwerdeführerin 2 und den gemeinsamen Kindern in der Schweizer Stadt X aufgehalten hatte. Insofern ist der Sachverhalt in keiner Weise abgeklärt. Dasselbe gilt in Bezug auf den Umfang der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 im Ausland (E. 4.2).

Die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung massgeblichen Fragen, ab wann der Beschwerdeführer 1 mit der Beschwerdeführerin 2 zusammenlebte und wie hoch dessen Arbeitspensum während des Zusammenlebens war, können aufgrund des ungenügend erstellten Sachverhalts nicht beantwortet werden. Die Beschwerdegegnerin muss zunächst entsprechende Abklärungen treffen (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführenden (E. 5.3). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.

Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · ABSICHT DAUERNDEN VERBLEIBENS AUFENTHALT FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE JUGENDHILFE KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE LEBENSMITTELPUNKT MITTELPUNKT DER LEBENSINTERESSEN RÜCKERSTATTUNG SACHVERHALT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WOHNSITZ ZIVILRECHTLICHER WOHNSITZ · Rechtsnormen: · Art./§ 4 KJHG Art./§ 21 Abs. ii KJHG Art./§ 25 Abs. I KJHG Art./§ 25 Abs. II KJHG Art./§ 27 Abs. II KJHG § 7 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG Art. 23 Abs. I ZGB · Publikationen:

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