Appeal Regarding Conditional Release Dismissed for Insufficient Grounds; Procedural Costs Imposed on Counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal concerning conditional release under criminal law because the appeal submission merely repeated the prior recourse application with minimal alterations, failing to substantively address the reasoning of the contested decision, thus constituting an insufficient grounds for appeal warranting non-admission. Consequently, the court imposed the procedural costs upon the appellant's legal representative.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Die Beschwerde entspricht - mit einigen wenigen Ausnahmen - wortwörtlich der Rekursschrift und setzt sich demnach nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Es mangelt an einer hinreichenden Beschwerdebegründung und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 2). Die Verfahrenskosten werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegt (E. 3.1). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court did not enter upon the appeal because the grounds for appeal were insufficiently substantiated.
The procedural costs are imposed on the representative of the appellant.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00705
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00705 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.05.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 24.09.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.
Die Beschwerde entspricht - mit einigen wenigen Ausnahmen - wortwörtlich der Rekursschrift und setzt sich demnach nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Es mangelt an einer hinreichenden Beschwerdebegründung und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 2). Die Verfahrenskosten werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegt (E. 3.1).
Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUSEINANDERSETZUNG BESCHWERDEBEGRÜNDUNG KOSTENVERLEGUNG NICHTEINTRETEN WIEDERHOLUNG · Rechtsnormen: · § 54 Abs. I VRG § 56 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3