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VB.2017.00704 • VG ZH VB.2017.00704 KI-generiert

Transfer from Psychiatric Clinic to Correctional Facility Upheld Despite Worsening Mental Health Risk

Geschäftsnummer VB.2017.00704
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a challenge against a decision to transfer an individual from modified detention in a psychiatric clinic to a standard correctional facility. Although both the psychiatric assessment and treating physicians agreed that transfer would likely worsen the subject's mental health, the expert opinion concluded that the standard facility, with its adequate psychiatric support system and experience with mentally ill inmates, could accommodate the subject's health needs, including provisions for emergency transfer to a nearby clinic, a conclusion the court found reasonable. Therefore, the court dismissed the appeal, upholding the transfer based on the suitability of the receiving facility's medical and psychiatric services.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung in den Normalvollzug | Versetzung vom modifizierten Strafvollzug in einer psychiatrischen Klinik in den Normalvollzug Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Gutachten äussert sich ausführlich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und setzt sich insbesondere auch mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten auseinander (E. 5.1 und 6.4.2). Die Gutachterin und die behandelnden Ärzte stimmen zwar dahingehend überein, dass es im Fall einer Verlegung des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands kommen werde. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten geht die Gutachterin aber in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers auch im Normalvollzug Rechnung getragen werden könnte. Die vorgesehene Justizvollzugsanstalt verfügt über ein gutes psychiatrisch-psychotherapeutisches Versorgungssystem und ist im Umgang mit psychisch kranken Häftlingen erfahren. In einer Notfallsituation könnte der Beschwerdeführer zudem unverzüglich in eine nahegelegene psychiatrische Klinik verlegt werden (E. 6.4.3). Der Beschwerdegegner 1 folgte zu Recht dem Gutachten, das unmissverständlich festhielt, dass das medizinisch-psychiatrische Angebot der Justizvollzugsanstalt den Anforderungen für eine Verlegung des Beschwerdeführers gerecht wird (E. 6.4.4). Gewährung UP/URB (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Überstellungshaft Geistige Gesundheit psychiatrisches Gutachten psychiatrische Universitätsklinik Anfechtung von Verwaltungsverfügungen gesundheitliche Risiken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 StGB

This provision is cited as the legal norm underpinning the decision regarding placement in the normal execution of the sentence.

Art. 80 Abs. I StGB

This specific paragraph of the provision is cited as the legal norm underpinning the decision regarding placement in the normal execution of the sentence.

Art. 80 Abs. I lit. a StGB

This specific letter of the provision is cited as the legal norm underpinning the decision regarding placement in the normal execution of the sentence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00704

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00704 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung in den Normalvollzug · Versetzung vom modifizierten Strafvollzug in einer psychiatrischen Klinik in den Normalvollzug Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Gutachten äussert sich ausführlich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und setzt sich insbesondere auch mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte und Therapeuten auseinander (E. 5.1 und 6.4.2).

Die Gutachterin und die behandelnden Ärzte stimmen zwar dahingehend überein, dass es im Fall einer Verlegung des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands kommen werde. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten geht die Gutachterin aber in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers auch im Normalvollzug Rechnung getragen werden könnte. Die vorgesehene Justizvollzugsanstalt verfügt über ein gutes psychiatrisch-psychotherapeutisches Versorgungssystem und ist im Umgang mit psychisch kranken Häftlingen erfahren.

In einer Notfallsituation könnte der Beschwerdeführer zudem unverzüglich in eine nahegelegene psychiatrische Klinik verlegt werden (E. 6.4.3). Der Beschwerdegegner 1 folgte zu Recht dem Gutachten, das unmissverständlich festhielt, dass das medizinisch-psychiatrische Angebot der Justizvollzugsanstalt den Anforderungen für eine Verlegung des Beschwerdeführers gerecht wird (E. 6.4.4). Gewährung UP/URB (E. 7.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GESUNDHEITSZUSTAND GUTACHTEN MODIFIZIERTER STRAFVOLLZUG PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN PSYCHISCHE ERKRANKUNG PSYCHISCHE STÖRUNG STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG STRAFVOLLZUG VERLEGUNG · Rechtsnormen: · Art. 80 StGB Art. 80 Abs. I StGB Art. 80 Abs. I lit. a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3