Discontinuation of Community Service Upheld Due to Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to discontinue community service for an individual who repeatedly missed work assignments without excuse and showed no willingness to cooperate with the rules and agreements for the community service. The court found that the individual's continued suitability was questioned at the work site and that even after a timeout and consideration of their circumstances, a smooth continuation of the service was not possible, thus justifying its discontinuation. Consequently, the court deemed there was no longer a current interest in evaluating the request to change case management.
Legislator-Regeste
AmtlichEinstellung gemeinnütziger Arbeit | Strafvollzug: Einstellung der gemeinnützigen Arbeit. Die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin wiederholt Arbeitseinsätze unentschuldigt nicht wahrnahm und bezüglich Einhaltung der Regeln und Vereinbarungen zum Vollzug der gemeinnützigen Arbeit keine Kooperationsbereitschaft zeigte. Da am Einsatzort ihre weitere Tragbarkeit bemängelt wurde und auch nach einem Time-Out und der Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin kein reibungsloser weiterer Vollzug möglich war, rechtfertigte sich die Einstellung. Demzufolge besteht auch kein aktuelles Interesse mehr an der Beurteilung des Antrags auf Wechsel der Fallverantwortlichen (E. 4). Rechtsgrundlagen zum Vollzug gemeinnütziger Arbeit (E. 2). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a legal basis for the execution of community service.
Cited as a legal basis for the execution of community service.
Cited as a legal basis for the execution of community service.
Cited as a legal basis for the execution of community service.
Cited as a legal basis for the execution of community service.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00703
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00703 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Einstellung gemeinnütziger Arbeit · Strafvollzug: Einstellung der gemeinnützigen Arbeit. Die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin wiederholt Arbeitseinsätze unentschuldigt nicht wahrnahm und bezüglich Einhaltung der Regeln und Vereinbarungen zum Vollzug der gemeinnützigen Arbeit keine Kooperationsbereitschaft zeigte.
Da am Einsatzort ihre weitere Tragbarkeit bemängelt wurde und auch nach einem Time-Out und der Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin kein reibungsloser weiterer Vollzug möglich war, rechtfertigte sich die Einstellung. Demzufolge besteht auch kein aktuelles Interesse mehr an der Beurteilung des Antrags auf Wechsel der Fallverantwortlichen (E. 4). Rechtsgrundlagen zum Vollzug gemeinnütziger Arbeit (E. 2). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ABSPRACHEN ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EINSTELLUNG GEMEINNÜTZIGE ARBEIT KOOPERATION STRAFVOLLZUG · Rechtsnormen:
· § 32 JVV § 38 JVV § 46 JVV Art. 375 StGB Art. 388 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4