Reinstatement of Suspensive Effect on Professional Practice Ban Denied Due to Severe Misconduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal challenging the rejection of a request to reinstate the suspensive effect on a professional practice ban imposed due to severe professional misconduct, including incomplete patient documentation, improper dispensing of controlled substances leading to substantial financial losses for the state, and failure to surrender patient records. The court reasoned that the alleged deficiencies, especially in at least two cases indicating concrete and significant patient endangerment and abstract endangerment in numerous others, weighed heavily, making the withdrawal of the suspensive effect proportionate given the appellant's history of failing to remedy noted deficiencies over several years; furthermore, the interference with the appellant's economic freedom was mitigated by the continued permission to work as a physician in non-self-employed capacities.
Legislator-Regeste
AmtlichBerufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung) | Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung). [Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat.] Rechtliche Grundlagen zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung (E. 2) sowie der aufschiebenden Wirkung (E. 3). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Missstände in seiner Arztpraxis (unvollständige Patientendokumentation, unsachgemässe und undokumentierte Abgabe von kontrollierten Substanzen, Vorliegen von Verlustscheinen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken, Missachtung der Pflicht zu Herausgabe der Patientendokumentationen) wiegen schwer (E. 5.1.2). Mindestens in zwei Fällen liegt eine konkrete und erhebliche Gefährdung von Patientinnen vor; in zahlreichen Fällen besteht zumindest eine abstrakte Gesundheitsgefährdung (E. 5.1.3). Eine unmittelbare Gefährdung ist mindestens bei zwei Patientinnen nicht ausgeschlossen (E. 5.2). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erscheint verhältnismässig. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit festgestellte Mängel jeweils nicht behoben hat und dieses Verhalten bereits seit mehreren Jahren andauert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an eine mildere vorsorgliche Massnahme beanstandungslos halten würde. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch relativiert, als er in unselbständiger Tätigkeit weiterhin als Arzt arbeiten darf (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision governs the decision on procedural matters, which is implicitly the basis for the final ruling on the appeal regarding the suspension of the effects.
This specific subsection of the procedural code was likely the basis for rejecting the appeal regarding the suspension of the effects.
This specific subsection of the procedural code was likely the basis for rejecting the appeal regarding the suspension of the effects.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00702
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00702 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung) · Berufsausübungsverbot (aufschiebende Wirkung). [Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat.] Rechtliche Grundlagen zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung (E.
2) sowie der aufschiebenden Wirkung (E. 3). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Missstände in seiner Arztpraxis (unvollständige Patientendokumentation, unsachgemässe und undokumentierte Abgabe von kontrollierten Substanzen, Vorliegen von Verlustscheinen in Höhe von mehreren hunderttausend Franken, Missachtung der Pflicht zu Herausgabe der Patientendokumentationen) wiegen schwer (E. 5.1.2). Mindestens in zwei Fällen liegt eine konkrete und erhebliche Gefährdung von Patientinnen vor; in zahlreichen Fällen besteht zumindest eine abstrakte Gesundheitsgefährdung (E. 5.1.3).
Eine unmittelbare Gefährdung ist mindestens bei zwei Patientinnen nicht ausgeschlossen (E. 5.2). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erscheint verhältnismässig. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit festgestellte Mängel jeweils nicht behoben hat und dieses Verhalten bereits seit mehreren Jahren andauert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an eine mildere vorsorgliche Massnahme beanstandungslos halten würde. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch relativiert, als er in unselbständiger Tätigkeit weiterhin als Arzt arbeiten darf (E. 5.3).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG BERUFSAUSÜBUNGSVERBOT ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT PATIENTENSCHUTZ SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSWÜRDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 3e BetmG § 13 GesundheitsG § 36 MEDBG § 38 MEDBG § 25 VRG § 25 Abs. 3 VRG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3