Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00699 • VG ZH VB.2017.00699 KI-generiert

Residency Permit Extension Granted Despite Previous Academic Failure Due to Subsequent Success

Geschäftsnummer VB.2017.00699
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal concerning the extension of a residency permit sought for education purposes by an individual who was previously dismissed from one higher education institution after failing a core examination but subsequently enrolled and achieved mostly good to very good grades in a different university of applied sciences program. The court reasoned that although the appellant might slightly exceed the standard eight-year limit and age restrictions upon completion of her studies, denying further residency would be disproportionate given her demonstrated academic success and commitment at the new institution, thereby justifying an exception to the relevant regulation regarding residency permit limitations for education purposes and leading to the allowance of the appeal, including granting a temporary permit for subsequent legal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung. [Nach zweimaligem Nichtbestehen der Basisprüfung wurde die Beschwerdeführerin von der ETH exmatrikuliert und hat dann ein Studium an der Fachhochschule begonnen. Sie studiert nun im fünften Semester.] Die Beschwerdeführerin erzielte an der Fachhochschule grösstenteils gute bis sehr gute Noten. Ehemalige Arbeitgeber, Professoren und Dozenten von der Fachhochschule bestätigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine talentierte und engagierte Studentin handelt. Die Zweifel, dass sie das Studium an der Fachhochschule nicht bestehen könnte, sind nicht begründet (E. 4.3, erster Abschnitt). Seit die Beschwerdeführerin an der Fachhochschule studiert, kann auch von einem speditiven Vorantreiben des Studiums gesprochen werden. Sie wird das Bachelorstudium in der minimal zu erwartenden Zeit abschliessen können und es kann davon ausgegangen werden, dass ihr dies auch hinsichtlich des Masterstudiums gelingen kann. Zwar würde dann sowohl die Achtjahres- sowie die Altersgrenze minimal überschritten, allerdings erscheint es vorliegend unverhältnismässig den weiteren Aufenthalt zu verweigern. Vorliegend rechtfertigt es sich eine Ausnahme von Art. 23 Abs. 3 VZAE zu machen (E. 4.3, zweiter Abschnitt). Gewährung URB für Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 5). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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endgültiges Nichtbestehen Ausdehnung des Verfahrens Prüfungsreglement Erziehungszulage Aufenthaltsbewilligungen Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 3 VZAE
Vorliegend rechtfertigt es sich eine Ausnahme von Art. 23 Abs. 3 VZAE zu machen (E.
Art. 27 AuG
This article is listed among the relevant legal norms, although its direct application in the dispositive is implied by the decision regarding the residency permit.
Art. 23 Abs. III VZAE
The court explicitly decided to make an exception to this rule, which concerned the continuation of residency.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. III VZAE

The court explicitly decided to make an exception to this rule, which concerned the continuation of residency.

Art. 27 AuG

This article is listed among the relevant legal norms, although its direct application in the dispositive is implied by the decision regarding the residency permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00699

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00699 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- und Weiterbildung. [Nach zweimaligem Nichtbestehen der Basisprüfung wurde die Beschwerdeführerin von der ETH exmatrikuliert und hat dann ein Studium an der Fachhochschule begonnen. Sie studiert nun im fünften Semester.] Die Beschwerdeführerin erzielte an der Fachhochschule grösstenteils gute bis sehr gute Noten.

Ehemalige Arbeitgeber, Professoren und Dozenten von der Fachhochschule bestätigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine talentierte und engagierte Studentin handelt. Die Zweifel, dass sie das Studium an der Fachhochschule nicht bestehen könnte, sind nicht begründet (E. 4.3, erster Abschnitt). Seit die Beschwerdeführerin an der Fachhochschule studiert, kann auch von einem speditiven Vorantreiben des Studiums gesprochen werden. Sie wird das Bachelorstudium in der minimal zu erwartenden Zeit abschliessen können und es kann davon ausgegangen werden, dass ihr dies auch hinsichtlich des Masterstudiums gelingen kann.

Zwar würde dann sowohl die Achtjahres- sowie die Altersgrenze minimal überschritten, allerdings erscheint es vorliegend unverhältnismässig den weiteren Aufenthalt zu verweigern. Vorliegend rechtfertigt es sich eine Ausnahme von Art. 23 Abs. 3 VZAE zu machen (E. 4.3, zweiter Abschnitt). Gewährung URB für Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ACHTJAHRESFRIST ALTERSGRENZE AUS- UND WEITERBILDUNG STUDIUM · Rechtsnormen: · Art. 27 AuG Art. 23 Abs. III VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3