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VB.2017.00695 • VG ZH VB.2017.00695 KI-generiert

Residence Permit Extension Denial for Foster Parent and Children Upheld in Part, Remanded for Children's Permits

Geschäftsnummer VB.2017.00695
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A resident appealed the denial of the extension of his residence permit and those of his foster-placed children, despite his potential claim to a settlement permit due to a long-term marriage to a citizen. The court found that although the dependency on social welfare, which was largely self-inflicted, constituted grounds for revocation and justified a public interest in his expulsion, returning to his home country was reasonable for him. The court further reasoned that while the impact on his personal contact with his children would not change significantly upon his departure, the endangerment of the children's welfare upon return could not be definitively assessed; therefore, the denial of the father's permit was confirmed as proportionate, but the case was remanded for further review and decision regarding the children's permits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner fremdplatzierten Kinder] Der Beschwerdeführer hat einen potenziellen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zufolge der über fünf Jahre dauernden Ehe mit einer Schweizerin (E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund (E. 4) und begründet durch die vorwiegend selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung (E. 5). Dem Beschwerdeführer ist ohne Weiteres zumutbar, in sein Heimatland zurückkehren (E. 6.1). Ob das Kindeswohl im Fall einer Rückkehr gefährdet ist, kann aufgrund der Akten hingegen nicht abschliessend beurteilt werden (E. 6.2). Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde indes zu keiner wesentlichen Änderung bezüglich des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern führen. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig und ist zu bestätigen. Hingegen ist die Sache zur Prüfung der allfälligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Kinder an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen (E.6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Pflegeelternteil Bewilligungsentzug stichhaltige Gründe Verlängerung der Ausschaffungshaft Sorgerechtsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 AuG
This provision concerns the review of the child's residence permit, which necessitates the case being remitted to the lower court for further investigation and new decision.
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
This provision forms the basis for upholding the non-renewal of the appealant's residence permit due to dependency on social assistance, which constitutes a ground for revocation.
Art. 3 KRK
Art. 25 Abs. I ZGB
3 KRK Art. 25 Abs. I ZGB Art.
Art. 301 Abs. III ZGB
I ZGB Art. 301 Abs. III ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. I lit. c AuG

This provision forms the basis for upholding the non-renewal of the appealant's residence permit due to dependency on social assistance, which constitutes a ground for revocation.

Art. 42 AuG

This provision concerns the review of the child's residence permit, which necessitates the case being remitted to the lower court for further investigation and new decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00695

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00695 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2019 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner fremdplatzierten Kinder] Der Beschwerdeführer hat einen potenziellen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zufolge der über fünf Jahre dauernden Ehe mit einer Schweizerin (E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt mit seiner Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund (E. 4) und begründet durch die vorwiegend selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung (E. 5). Dem Beschwerdeführer ist ohne Weiteres zumutbar, in sein Heimatland zurückkehren (E. 6.1).

Ob das Kindeswohl im Fall einer Rückkehr gefährdet ist, kann aufgrund der Akten hingegen nicht abschliessend beurteilt werden (E. 6.2). Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde indes zu keiner wesentlichen Änderung bezüglich des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern führen. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig und ist zu bestätigen. Hingegen ist die Sache zur Prüfung der allfälligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Kinder an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen (E.6).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · FREMDPLATZIERTES KIND KINDESWOHL PFLEGEFAMILIE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 42 AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 3 KRK Art. 25 Abs. I ZGB Art. 301 Abs. III ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2