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VB.2017.00693 • VG ZH VB.2017.00693 KI-generiert

Municipal Building Line Revision for Utility Relocation

Geschäftsnummer VB.2017.00693
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the revision of municipal building lines in connection with a national infrastructure project, where the court determined that traffic building lines can serve the purpose of securing space for the creation and relocation of utility lines without undue expense. The court reasoned that an agreement between a party and the federal government regarding rights-of-way for utility lines does not legally bind a third party to pursue only negotiated solutions; thus, the local authority could independently establish a traffic building line through sovereign means to secure the municipal utility lines, finding sufficient public interest for the necessary, proportional restriction on property rights, especially since the property owner's proposed alternative line was inadequate to secure the required space for the planned utilities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baulinien | Baulinien. [Revision der kommunalen Baulinien im Zusammenhang mit dem nationalen Projekt "Einhausung Schwamendingen".] Die Auslegung der §§ 96 ff. PBG ergibt, dass Verkehrsbaulinien auch den Zweck verfolgen können, Raum zu sichern, um Werkleitungen ohne übermässigen Aufwand erstellen und verlegen zu können (E. 3). Der in der Vereinbarung vom 4. Dezember 2014 vorgezeichnete Weg zur Begründung eines Durchleitungsrechts für die Werkleitungen der Stadt Zürich entfaltet lediglich zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund als Vertragsparteien rechtliche Wirkungen. Die Vereinbarung kann jedoch für den Beschwerdegegner 1 keine rechtliche Bindung in dem Sinn begründen, dass er verpflichtet wäre, ausschliesslich auf dem Verhandlungsweg die Sicherung der städtischen Werkleitungen zu realisieren. Der Beschwerdegegner 1 kann vielmehr unabhängig von den Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund auf hoheitlichem Weg zur Sicherung der städtischen Werkleitungen eine Verkehrsbaulinie festsetzen. Der Anlass resp. das öffentliche Interesse an einer solchen Sicherung ist ausreichend ausgewiesen und begründet (E. 4.3). Mit Rücksicht auf die Eigentumsbeschränkungen, zu denen die Linienfestsetzung führt, wird verlangt, dass konkrete Vorstellungen für die künftige Anlage jedenfalls im Sinn eines generellen Projekts vorliegen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung muss untersucht werden, ob es Varianten gibt, die zu weniger schwerwiegenden Eingriffen führen würden. Allerdings kann bei der Festsetzung der Baulinie keine detaillierte Prüfung sämtlicher Ausführungsvarianten verlangt werden; es genügt vielmehr, wenn prima facie keine wesentlich vorteilhafteren Varianten ersichtlich sind (E. 5.2). Die streitbetroffene Baulinie stellt eine verhältnismässige Beschränkung des Eigentums der Beschwerdeführerin dar. Namentlich wäre die von dieser vorgeschlagene alternative Baulinie nicht geeignet, den Raum für die drei projektierten Werkleitungen zu sichern (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baulinie öffentliche Nützlichkeit Wegrecht öffentliches Gebäude kommunale Baubewilligung Gemeindeverwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 96 Abs. I PBG

This provision relates to the interpretation of traffic building lines, which is central to the court's decision on securing space for utility lines.

§ 96 Abs. II PBG

This provision relates to the interpretation of traffic building lines, which is central to the court's decision on securing space for utility lines.

§ 99 Abs. II PBG

This provision is mentioned in the context of the legal basis for the decision regarding the building line.

§ 105 Abs. I PBG

This provision is mentioned as part of the legal framework applicable to the building line determination.

Art. 26 BV

This constitutional provision concerning property rights was considered in the context of proportionality review regarding the property restriction imposed by the building line.

Art. 36 BV

This constitutional provision concerning property restrictions was considered in the context of proportionality review regarding the property restriction imposed by the building line.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00693

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00693 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baulinien · Baulinien. [Revision der kommunalen Baulinien im Zusammenhang mit dem nationalen Projekt "Einhausung Schwamendingen".] Die Auslegung der §§ 96 ff. PBG ergibt, dass Verkehrsbaulinien auch den Zweck verfolgen können, Raum zu sichern, um Werkleitungen ohne übermässigen Aufwand erstellen und verlegen zu können (E. 3).

Der in der Vereinbarung vom 4. Dezember 2014 vorgezeichnete Weg zur Begründung eines Durchleitungsrechts für die Werkleitungen der Stadt Zürich entfaltet lediglich zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund als Vertragsparteien rechtliche Wirkungen. Die Vereinbarung kann jedoch für den Beschwerdegegner 1 keine rechtliche Bindung in dem Sinn begründen, dass er verpflichtet wäre, ausschliesslich auf dem Verhandlungsweg die Sicherung der städtischen Werkleitungen zu realisieren. Der Beschwerdegegner 1 kann vielmehr unabhängig von den Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bund auf hoheitlichem Weg zur Sicherung der städtischen Werkleitungen eine Verkehrsbaulinie festsetzen.

Der Anlass resp. das öffentliche Interesse an einer solchen Sicherung ist ausreichend ausgewiesen und begründet (E. 4.3). Mit Rücksicht auf die Eigentumsbeschränkungen, zu denen die Linienfestsetzung führt, wird verlangt, dass konkrete Vorstellungen für die künftige Anlage jedenfalls im Sinn eines generellen Projekts vorliegen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung muss untersucht werden, ob es Varianten gibt, die zu weniger schwerwiegenden Eingriffen führen würden. Allerdings kann bei der Festsetzung der Baulinie keine detaillierte Prüfung sämtlicher Ausführungsvarianten verlangt werden; es genügt vielmehr, wenn prima facie keine wesentlich vorteilhafteren Varianten ersichtlich sind (E. 5.2).

Die streitbetroffene Baulinie stellt eine verhältnismässige Beschränkung des Eigentums der Beschwerdeführerin dar. Namentlich wäre die von dieser vorgeschlagene alternative Baulinie nicht geeignet, den Raum für die drei projektierten Werkleitungen zu sichern (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG GEEIGNETHEIT NATIONALSTRASSE NOTWENDIGKEIT ÖFFENTLICHES INTERESSE SICHERUNGSZWECK ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERKEHRSBAULINIEN WERKLEITUNGEN ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 26 BV Art. 36 BV § 96 Abs. I PBG § 96 Abs. II PBG § 99 Abs. II PBG § 105 Abs. I PBG · Publikationen:

· BEZ 2019 Nr. 4 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2