Building Permit Appeal: Zoning Revision Effect and Integration with Inventory of Cultural Assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning a building permit, primarily examining the relevance of a pending revision to the building and zoning ordinance and whether the planned construction was adequately integrated into its surroundings, considering its location within an area of original substance and structure according to the Federal Inventory of Cultural Assets of National Importance (ISOS). The court reasoned that the pending zoning revision did not warrant halting the permit process as its preliminary effect (§ 234 PBG) only secures the planning authority's decision-making freedom and does not allow for the general preliminary application of future law; furthermore, a purely aesthetic regulation was deemed not to have a negative preliminary effect as it did not impact any planning determination. However, the court ultimately overturned the building permit and the appeal decision because the proposed building's length significantly deviated from neighboring structures and it failed to show due consideration for an inventoried neighboring building, thus violating the requirement for good integration under the relevant statutory provision (§ 238 Abs. 2 PBG).
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Bedeutung einer pendenten Revision der Bau- und Zonenordnung für das Baubewilligungsverfahren. ISOS. Neuer Bauhinderungsgrund. Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG. Negative Vorwirkung einer BZO-Revision. Zwischen dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren betreffend die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich besteht kein Koordinationsbedarf. Die in § 234 PBG vorgesehene Vorwirkung dient ausschliesslich der Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden und erlaubt keine allgemeine Voranwendung künftigen Rechts. Ein Sistierungsgrund liegt nicht vor (E. 2 und 3). Art. 24k BZO ist eine rein ästhetisch motivierte Vorschrift, der mangels Beeinträchtigung der vorgesehenen planerischen Neuordnung keine negative Vorwirkung zukommt. Das Bauvorhaben beeinflusst keine planungsrechtliche Festlegung und verstösst deshalb nicht gegen § 234 PBG (E. 4). Erst im Beschwerdeverfahren erhobene neue Bauhinderungsgründe werden vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht geprüft (E. 5.1). Bedeutung von § 49 Abs. 2 lit. f PBG (E. 5.2). Die Baugrundstücke liegen gemäss ISOS im Gebiet mit ursprünglicher Substanz und Struktur, was bei der Prüfung der Einordnung zu berücksichtigen ist (E. 6.1-4). Das geplante Gebäude fällt mit einer Länge von 41 m im Vergleich zu den Gebäuden der näheren Umgebung stark aus dem Rahmen. Es fehlt zudem an einer besonderen Rücksichtnahme auf das inventarisierte Nachbargebäude und damit insgesamt an einer guten Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG. Die Baubewilligung und der Rekursentscheid sind aufzuheben (E. 6.6). Gutheissung. Minderheitsmeinung: Eine Aufhebung der Baubewilligung und des Rekursentscheids setzt grundsätzlich einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht voraus. Das Bauprojekt missachtet § 238 Abs. 2 PBG nicht.
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KI-generiertThis provision was used as the main ground for overturning the building permit and the appeal decision due to poor integration of the planned building.
This provision was mentioned in relation to building impediment grounds raised for the first time in the appeal proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00691
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00691 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.03.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bedeutung einer pendenten Revision der Bau- und Zonenordnung für das Baubewilligungsverfahren. ISOS. Neuer Bauhinderungsgrund. Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG. Negative Vorwirkung einer BZO-Revision.
Zwischen dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren betreffend die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich besteht kein Koordinationsbedarf. Die in § 234 PBG vorgesehene Vorwirkung dient ausschliesslich der Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden und erlaubt keine allgemeine Voranwendung künftigen Rechts. Ein Sistierungsgrund liegt nicht vor (E. 2 und 3). Art. 24k BZO ist eine rein ästhetisch motivierte Vorschrift, der mangels Beeinträchtigung der vorgesehenen planerischen Neuordnung keine negative Vorwirkung zukommt.
Das Bauvorhaben beeinflusst keine planungsrechtliche Festlegung und verstösst deshalb nicht gegen § 234 PBG (E. 4).
Erst im Beschwerdeverfahren erhobene neue Bauhinderungsgründe werden vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht geprüft (E. 5.1). Bedeutung von § 49 Abs. 2 lit. f PBG (E. 5.2).
Die Baugrundstücke liegen gemäss ISOS im Gebiet mit ursprünglicher Substanz und Struktur, was bei der Prüfung der Einordnung zu berücksichtigen ist (E. 6.1-4). Das geplante Gebäude fällt mit einer Länge von 41 m im Vergleich zu den Gebäuden der näheren Umgebung stark aus dem Rahmen. Es fehlt zudem an einer besonderen Rücksichtnahme auf das inventarisierte Nachbargebäude und damit insgesamt an einer guten Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG. Die Baubewilligung und der Rekursentscheid sind aufzuheben (E. 6.6). Gutheissung. Minderheitsmeinung:
Eine Aufhebung der Baubewilligung und des Rekursentscheids setzt grundsätzlich einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht voraus. Das Bauprojekt missachtet § 238 Abs. 2 PBG nicht. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUHINDERUNGSGRUND DENKMALSCHUTZOBJEKT EINORDNUNG GEBÄUDELÄNGE ISOS NEGATIVE VORWIRKUNG NEUER BAUHINDERUNGSGRUND TEILREVISION · Rechtsnormen: · § 49 Abs. 1 PBG § 49 Abs. 2 lit. f PBG § 234 PBG § 238 Abs. 2 PBG Art. 27 RPG Art. 47 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3