Husband's Protective Order Upheld, Removal from Home Confirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a protective order requiring a husband's removal from the marital home and imposing a restraining order against his wife, finding his testimony regarding the incident credible. While acknowledging the repeated nature of his statements to police and a magistrate did not inherently increase their credibility, the court granted the magistrate significant discretion, especially after hearing from both parties. The court concluded that the magistrate reasonably assessed the risk of continued danger and the necessity of protective measures, emphasizing that the allocation of the marital home could not be determined within the scope of the domestic violence proceedings, which focus solely on the perpetrator's removal.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170131 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau. Nur aufgrund der Wiederholung derselben Aussagen vor der Polizei und vor dem Haftrichter kommt diesen keine erhöhte Glaubhaftigkeit zu. Dem Haftrichter ist ein relativ grosser Ermessenspielraum zuzugestehen. Nachdem die Ausführungen des Beschwerdegegners hinsichtlich des Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls insgesamt glaubhaft erscheinen, ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter, welcher beide Parteien anhörte, von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete. Die Zuteilung der ehelichen Wohnung nach Aspekten, wem diese besser dient, kann nicht im Gewaltschutzverfahren erfolgen, da das GSG lediglich auf die gefährdende Person abstellt, welche aus der Wohnung oder dem Haus weggewiesen werden kann (E. 4). Abweisung. Gewährung UP/URV.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the expulsion order against the perpetrator of domestic violence.
Basis for the prohibition of approaching or contacting the victim.
Used to assess the credibility of the statements regarding domestic violence.
Used to determine that the legal basis for the measures is the perpetrator's act.
Cited for the allocation of the marital home, but not applied as the GSG focuses on the perpetrator.
Refers to legal aid or assistance, implied by the order regarding UP/URV (possibly related to legal aid or provisional measures).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00687
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00687 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170131 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau. Nur aufgrund der Wiederholung derselben Aussagen vor der Polizei und vor dem Haftrichter kommt diesen keine erhöhte Glaubhaftigkeit zu.
Dem Haftrichter ist ein relativ grosser Ermessenspielraum zuzugestehen. Nachdem die Ausführungen des Beschwerdegegners hinsichtlich des Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls insgesamt glaubhaft erscheinen, ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter, welcher beide Parteien anhörte, von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete. Die Zuteilung der ehelichen Wohnung nach Aspekten, wem diese besser dient, kann nicht im Gewaltschutzverfahren erfolgen, da das GSG lediglich auf die gefährdende Person abstellt, welche aus der Wohnung oder dem Haus weggewiesen werden kann (E. 4).
Abweisung. Gewährung UP/URV. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HAFTRICHTER POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHME SCHUTZMASSNAHMEN WEGWEISUNG WOHNGEMEINDE WOHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 10 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG Art. 10 Abs. 2 GSG Art. 11a GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3