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VB.2017.00684 • VG ZH VB.2017.00684 KI-generiert

Social Assistance Payments and Self-Employment Directives Prematurity Appeal

Geschäftsnummer VB.2017.00684
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially granted an appeal concerning social assistance payments where the recipient's rent exceeded established guidelines, finding that the initial directive to reduce payments due to the excessive rent was premature as long-term reliance on aid could not yet be assumed, but upheld the directive later, requiring the authority to assist the recipient with finding suitable housing given their health issues. Separately, the court allowed an appeal against a directive to cease self-employment, also deeming the initial order premature and the deadline too short, and concluding the directive was currently inappropriate due to the recipient's health-related inability to profit from the business, though the matter could be re-evaluated if the incapacity continued.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Vereinigte Verfahren VB.2017.00684 und VB.2018.00030; Sozialhilfe: Kürzung wegen zu hoher Mietzinse, Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. VB.2017.00684: Der Mietzins der Wohnung entspricht unbestritten nicht den Vorgaben der Mietzinsrichtlinie. Allerdings erfolgte die Auflage verfrüht, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden konnte, und für die verfügte Leistungskürzung bestand keine Grundlage (E. 3.3). Heute kann nicht mehr von einer bloss kurzen Unterstützungsdauer ausgegangen werden, wodurch die Auflage gerechtfertigt ist und unter Anweisung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin bei der Wohnungssuche angesichts deren gesundheitlichen Problemen zu unterstützen, aufrechterhalten werden kann (E. 3.4). Gewährung URB. Teilweise Gutheissung. VB.2018.00030: Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Ausgaben nicht mehr mit Einnahmen aus ihrem Geschäft finanzieren konnte, erfolgte auch diese Auflage verführt, konnte doch zu diesem Zeitpunkt nicht von einer längerfristen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Zudem war auch die gewährte Frist zur Aufgabe der Tätigkeit zu kurz (E. 4.4). Die fehlende Rentabilität der selbständigen Tätigkeit ist hauptsächlich auf die gesundheitlichen Probleme und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb die Auflage unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse unzweckmässig ist. Sollte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin allerdings andauern und gelingt es ihr auch nicht, das Geschäft während ihrer Abwesenheit unterzuvermieten, müsste eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erneut geprüft werden (E. 4.5). Gewährung URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Mietzinszahlung Langzeithilfe zumutbare Arbeit sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Richtlinie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 SHG

This article relates to the court's ruling on the merits regarding the directive to cease self-employment.

§ 24 Abs. I lit. b SHG

This article relates to the court's ruling on the merits regarding the reduction of social assistance due to excessive rent.

§ 11 SHG

This article relates to the court's ruling on the merits concerning the provision of necessary subsistence means.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00684

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00684 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Vereinigte Verfahren VB.2017.00684 und VB.2018.00030; Sozialhilfe: Kürzung wegen zu hoher Mietzinse, Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.

VB.2017.00684: Der Mietzins der Wohnung entspricht unbestritten nicht den Vorgaben der Mietzinsrichtlinie. Allerdings erfolgte die Auflage verfrüht, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden konnte, und für die verfügte Leistungskürzung bestand keine Grundlage (E. 3.3). Heute kann nicht mehr von einer bloss kurzen Unterstützungsdauer ausgegangen werden, wodurch die Auflage gerechtfertigt ist und unter Anweisung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin bei der Wohnungssuche angesichts deren gesundheitlichen Problemen zu unterstützen, aufrechterhalten werden kann (E. 3.4). Gewährung URB. Teilweise Gutheissung.

VB.2018.00030: Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Ausgaben nicht mehr mit Einnahmen aus ihrem Geschäft finanzieren konnte, erfolgte auch diese Auflage verführt, konnte doch zu diesem Zeitpunkt nicht von einer längerfristen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Zudem war auch die gewährte Frist zur Aufgabe der Tätigkeit zu kurz (E. 4.4). Die fehlende Rentabilität der selbständigen Tätigkeit ist hauptsächlich auf die gesundheitlichen Probleme und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb die Auflage unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse unzweckmässig ist.

Sollte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin allerdings andauern und gelingt es ihr auch nicht, das Geschäft während ihrer Abwesenheit unterzuvermieten, müsste eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erneut geprüft werden (E. 4.5). Gewährung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE KÜRZUNG KÜRZUNGSANDROHUNG MIETZINSMAXIMUM MIETZINSRICHTLINIEN SELBSTÄNDIG ERWERBENDE SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN WOHNUNGSSUCHE · Rechtsnormen: · § 11 SHG § 21 SHG § 24 Abs. I lit. b SHG · Publikationen:

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