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VB.2017.00683 • VG ZH VB.2017.00683 KI-generiert

Residence in Care Facility Does Not Establish Canton of Responsibility

Geschäftsnummer VB.2017.00683
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person needing social assistance was transferred directly to a care facility in one canton after stays in clinics. The court ruled that a person's stay in a care facility does not establish residency, and therefore, the canton of residence, not the canton of stay, is responsible for costs. The court found no negligence in the delayed notification of costs, as the claim was made within a year of the initial assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG) | Kostenersatz nach Art. 14 ZUG. Die Unterstützung einer bedürftigen Person obliegt grundsätzlich dem Wohnkanton oder ausnahmsweise, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz hat oder ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, dem Aufenthaltskanton. Der Wohnkanton hat dem Aufenthaltskanton die Kosten für die notwendige Unterstützung zu vergüten (E. 2.1). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung begründet keinen Wohnsitz (E. 2.2.2). Mangels gesetzlicher (Verwirkungs-)Frist zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs sowie vor dem Hintergrund, dass die Unterstützungsanzeige vorliegend binnen weniger als einem Jahr seit der ersten tatsächlichen Leistung von Sozialhilfe gestellt wurde, ist keine die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ausschliessende Nachlässigkeit des Beschwerdegegners gegeben (E. 3.2). Die unterstützte Person wurde nach verschiedenen Aufenthalten in Kliniken direkt in ein Pflegezentrum des Beschwerdegegners verlegt. Diese Verlegung vermag keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen. Eine Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialeinrichtung Unterstützungskosten häusliche Pflege Zuweisung des Aufenthaltsorts Betreuungsgutschrift Sorgfaltspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. I ZUG

This provision regulates the reimbursement of costs by the canton of residence to the canton of stay for social assistance provided.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00683

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00683 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG) · Kostenersatz nach Art. 14 ZUG. Die Unterstützung einer bedürftigen Person obliegt grundsätzlich dem Wohnkanton oder ausnahmsweise, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz hat oder ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, dem Aufenthaltskanton.

Der Wohnkanton hat dem Aufenthaltskanton die Kosten für die notwendige Unterstützung zu vergüten (E. 2.1). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung begründet keinen Wohnsitz (E. 2.2.2). Mangels gesetzlicher (Verwirkungs-)Frist zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs sowie vor dem Hintergrund, dass die Unterstützungsanzeige vorliegend binnen weniger als einem Jahr seit der ersten tatsächlichen Leistung von Sozialhilfe gestellt wurde, ist keine die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ausschliessende Nachlässigkeit des Beschwerdegegners gegeben (E. 3.2).

Die unterstützte Person wurde nach verschiedenen Aufenthalten in Kliniken direkt in ein Pflegezentrum des Beschwerdegegners verlegt. Diese Verlegung vermag keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen. Eine Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · HEIM KOSTENERSATZ NEGATIVER KOMPETENZKONFLIKT UNTERSTÜTZUNGSANZEIGE UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WOHNKANTON WOHNSITZNAHME · Rechtsnormen: · Art. 5 ZUG Art. 9 Abs. III ZUG Art. 12 Abs. I ZUG Art. 14 Abs. I ZUG Art. 30 ZUG Art. 34 ZUG · Publikationen:

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