Residence in Care Facility Does Not Establish Canton of Responsibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person needing social assistance was transferred directly to a care facility in one canton after stays in clinics. The court ruled that a person's stay in a care facility does not establish residency, and therefore, the canton of residence, not the canton of stay, is responsible for costs. The court found no negligence in the delayed notification of costs, as the claim was made within a year of the initial assistance.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG) | Kostenersatz nach Art. 14 ZUG. Die Unterstützung einer bedürftigen Person obliegt grundsätzlich dem Wohnkanton oder ausnahmsweise, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz hat oder ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, dem Aufenthaltskanton. Der Wohnkanton hat dem Aufenthaltskanton die Kosten für die notwendige Unterstützung zu vergüten (E. 2.1). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung begründet keinen Wohnsitz (E. 2.2.2). Mangels gesetzlicher (Verwirkungs-)Frist zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs sowie vor dem Hintergrund, dass die Unterstützungsanzeige vorliegend binnen weniger als einem Jahr seit der ersten tatsächlichen Leistung von Sozialhilfe gestellt wurde, ist keine die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ausschliessende Nachlässigkeit des Beschwerdegegners gegeben (E. 3.2). Die unterstützte Person wurde nach verschiedenen Aufenthalten in Kliniken direkt in ein Pflegezentrum des Beschwerdegegners verlegt. Diese Verlegung vermag keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen. Eine Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben (E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision regulates the reimbursement of costs by the canton of residence to the canton of stay for social assistance provided.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00683
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00683 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG) · Kostenersatz nach Art. 14 ZUG. Die Unterstützung einer bedürftigen Person obliegt grundsätzlich dem Wohnkanton oder ausnahmsweise, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz hat oder ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, dem Aufenthaltskanton.
Der Wohnkanton hat dem Aufenthaltskanton die Kosten für die notwendige Unterstützung zu vergüten (E. 2.1). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung begründet keinen Wohnsitz (E. 2.2.2). Mangels gesetzlicher (Verwirkungs-)Frist zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs sowie vor dem Hintergrund, dass die Unterstützungsanzeige vorliegend binnen weniger als einem Jahr seit der ersten tatsächlichen Leistung von Sozialhilfe gestellt wurde, ist keine die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ausschliessende Nachlässigkeit des Beschwerdegegners gegeben (E. 3.2).
Die unterstützte Person wurde nach verschiedenen Aufenthalten in Kliniken direkt in ein Pflegezentrum des Beschwerdegegners verlegt. Diese Verlegung vermag keinen Unterstützungswohnsitz zu begründen. Eine Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · HEIM KOSTENERSATZ NEGATIVER KOMPETENZKONFLIKT UNTERSTÜTZUNGSANZEIGE UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WOHNKANTON WOHNSITZNAHME · Rechtsnormen: · Art. 5 ZUG Art. 9 Abs. III ZUG Art. 12 Abs. I ZUG Art. 14 Abs. I ZUG Art. 30 ZUG Art. 34 ZUG · Publikationen:
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