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VB.2017.00681 • VG ZH VB.2017.00681 KI-generiert

Emergency Aid Disbursement Modalities Do Not Infringe Freedom of Movement

Geschäftsnummer VB.2017.00681
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a case concerning the right to emergency assistance. The applicant sought to have the suspensive effect of an appeal and provisional measures established regarding the disbursement modalities of emergency aid, which they claimed restricted their freedom of movement. The court found that the disbursement modalities constituted a factual action, not a challengeable order, and therefore the provisions for suspensive effect did not apply. Furthermore, the court determined that no substantial infringement of the fundamental right to freedom of movement was demonstrated, and consequently, provisional measures were not warranted, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe (aufschiebende Wirkung /vorsorgliche Massnahmen) | Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (E. 5.1). Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 5.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 5.3). Gewährung UP/URB (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden.

Schlagwörter

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Freizügigkeitsrechte Soforthilfe erworbener Anspruch Widerruf der Nothilfe Vorläufige Maßnahmen unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

The court used this provision to determine that the appeal was admissible because the interlocutory decision could cause an irrecoverable disadvantage.

§ 19 Abs. 1 VRG

The court cited this provision to state that there was no appealable order, thus making the subsequent provisions regarding suspensive effect inapplicable.

§ 25 Abs. 1 VRG

The court used this provision to explain why suspensive effect could not be granted as it is contingent on an appealable order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00681

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00681 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe (aufschiebende Wirkung /vorsorgliche Massnahmen) · Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (E. 5.1).

Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 5.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 5.3). Gewährung UP/URB (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden.

· --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BEWEGUNGSFREIHEIT GRUNDRECHT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NOTHILFE NOTHILFEBEDÜRFTIGKEIT VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I BGG § 6 VRG § 10c VRG § 10c Abs. II VRG § 19 VRG § 19a VRG § 19a Abs. II VRG § 25 VRG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4